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BGBl III 16/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

16. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

16. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten das zuvor entsprechend Anhang 3 gewählte Unterscheidungszeichen in Übereinstimmung mit Art. 45 Abs. 4 des Übereinkommens über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 289/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 142/2015) wie folgt geändert:

  1. Belarus mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2004 auf die Buchstabengruppe „BY“ und
  2. Finnland mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 auf die Buchstabengruppe „FIN“.

Ostermayer

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