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BGBl I 33/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

33. Bundesgesetz: Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, des MTD-Gesetzes und des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes
(NR: GP XXV RV 444 AB 451 S. 59 . BR: AB 9319 S. 838 .)

33. Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen der Eintrag „§ 27 Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte“ und der 2. Abschnitt des 6. Hauptstücks. Nach der Zeile „§ 70 Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie“ wird die Zeile „§ 70a Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation“ eingefügt.

2. § 26 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. zur Ausübung des Gewerbes der Massage gemäß § 94 Z 48 GewO 1994, ausgenommen ganzheitlich in sich geschlossener Systeme im Sinne der Massage-Verordnung BGBl. II Nr. 68/2003, berechtigt sind oder die Befähigungsprüfung nach dem 1. Oktober 1986 erfolgreich abgeschlossen haben und“

3. In § 26 Abs. 2 wird die Zahl „875“ durch die Zahl „580“ ersetzt.

4. § 27 entfällt.

5. In § 60 Abs. 1 werden am Ende der Z 1 das Wort „und“ und der Punkt am Ende der Z 2 jeweils durch einen Beistrich ersetzt, folgende Z 3 wird angefügt:

  1. „3. Basismobilisation.“

6. Dem § 60 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Basismobilisation umfasst die Unterstützung der Patienten bei der Verbesserung ihrer Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen.“

7. In § 61 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Medizinische Masseure und Heilmasseure, die zur Durchführung einer Spezialqualifikation gemäß § 62 Abs. 2a berechtigt sind, dürfen nach ihrer Berufsbezeichnung in Klammer die Zusatzbezeichnung „Basismobilisation“ anfügen.“

8. In § 61 Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1 bis 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 2a“ ersetzt.

9. In § 62 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Zur berufsmäßigen Durchführung der Basismobilisation sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und

  1. 1. einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 70a oder
  2. 2. eine gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß § 63 oder § 64 besitzen, oder
  3. 3. eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst, oder
  4. 4. eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.“

10. In § 62 Abs. 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1 oder 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 2 oder 2a“ ersetzt.

11. § 63 Abs. 1 lautet:

§ 63. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Elektrotherapie, in der Hydro- und Balneotherapie oder in der Basismobilisation ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung

  1. 1. der Spezialqualifikation Elektrotherapie,
  2. 2. der Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie oder
  3. 3. der Spezialqualifikation Basismobilisation

    zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung gemäß Z 1 bis 3 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.“

12. In § 68 Abs. 1 werden am Ende der Z 1 das Wort „und“ und der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt, folgende Z 3 wird angefügt:

  1. „3. Basismobilisation.“

13. Nach § 70 wird folgender § 70a samt Überschrift eingefügt:

„Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation

§ 70a. (1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Basismobilisation umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung von insgesamt 80 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst 40 Unterrichtsstunden, die praktische Ausbildung umfasst 40 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.

(2) Die theoretische Ausbildung beinhaltet insbesondere das Fach „Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation“.

(3) Die Spezialqualifikationsausbildung in der Basismobilisation darf frühestens nach Absolvierung des Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird, nach Absolvierung der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.“

14. Der 2. Abschnitt des 6. Hauptstücks entfällt.

15. Dem § 85 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Personen, die eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen der Berufsausübung als diplomierte medizinisch-technische Fachkraft oder als medizinischer Masseur zur Führung der Zusatzbezeichnung „Basismobilisation“ berechtigt.“

16. Dem § 89 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) § 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2015 ist auf Ausbildungen anzuwenden, die ab 1. März 2015 begonnen werden.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 1 Z 1, § 60 Abs. 1 und Abs. 4, § 61 Abs. 2a und 3, § 62 Abs. 2a, 3 und 4, § 63 Abs. 1, § 68 Abs. 1 sowie § 70a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 7 lautet:

§ 7. Die Berufsausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß § 2 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.“

2. In § 34c wird in Abs. 1 der Ausdruck „31. Mai 2015“ durch „31. Mai 2016“ und in Abs. 1 und Abs. 2 jeweils der Ausdruck „31. Dezember 2016“ durch „31. Dezember 2017“ ersetzt.

3. In § 36 Abs. 18 wird der Ausdruck „1. Juni 2015“ durch den Ausdruck „1. Juni 2016“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Ambulatorien“ die Wortfolge „ , nicht bettenführenden Organisationseinheiten einer Krankenanstalt“ eingefügt.

Fischer

Faymann

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