84. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 24 Abs. 6, 29 Abs. 2 und 38 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über begleitende Maßnahmen zum Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission, mit dem Pflanzenschutzmaßnahmen hinsichtlich Verpackungsholz an spezifizierten Warenarten mit Ursprung in China erlassen werden (Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung), BGBl. II Nr. 91/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 5 lautet:
„§ 5. (1) Aufgrund des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird (ABl. Nr. L 47 vom 20. Februar 2013 S 74 in der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/474 (ABl. Nr. L 76 vom 20.03.2015 S 64), tritt die am 1. April 2013 in Kraft getretene Verordnung mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.
(2) Der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2015 tritt mit 1. April 2015 in Kraft.“
2. Der Anhang erhält folgende Fassung:
Anhang
Spezifische Waren
Code der Kombinierten Nomenklatur | Beschreibung | Frequenz der Pflanzenschutzkontrollen in Prozent |
2514 00 00 | Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten | 15 |
2515 | Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten | 15 |
2516 | Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten | 15 |
6801 00 00 | Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) | 15 |
6802 | Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt | 15 |
6803 00 | Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder Pressschiefer | 15 |
6908 | Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlagen | 15 |
7210 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen | 15 |
Rupprechter
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