85. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf einem Abschnitt der A 4 Ost Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Flughafen-Fischamend)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird für beide Fahrtrichtungen der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Wien der A 4 Ost Autobahn der Abschnitt zwischen km 12,0 und km 18,8 festgelegt.
§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
Stöger
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