7. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Geldmarktfondsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 70 Abs. 5 Z 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2014, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Kriterien betreffend die Definition, Bezeichnung, Veröffentlichungspflichten, Anlegerinformation und Anlagebeschränkungen von Geldmarktfonds und Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur (Geldmarktfondsverordnung - GMF-V), BGBl. II Nr. 262/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 223/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Es ist sicherzustellen, dass die Geldmarktinstrumente von hoher Qualität sind. Diese ist von der Verwaltungsgesellschaft insbesondere anhand folgender Kriterien zu bestimmen:
- a. Die Kreditqualität des Geldmarktinstruments;
- b. die Art der Veranlagungsklasse;
- c. für strukturierte Finanzprodukte: das operationelle Risiko und das Gegenpartei-Risiko, die den Geschäftsabläufen mit strukturierten Finanzprodukten immanent sind;
- d. das Liquiditätsprofil.
Die Verwaltungsgesellschaft hat für die Beurteilung, ob ein Geldmarktinstrument von hoher Qualität ist, ein nachweislich geeignetes, eigenes internes Bewertungsverfahren anzuwenden. Das Bewertungsverfahren als auch die vorgenommene Beurteilung sind schriftlich zu dokumentieren. Die Verwaltungsgesellschaft hat auf ein von einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, in der Berichtigungsfassung ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2011, S. 57, erstelltes Rating eines Geldmarktinstruments Bedacht zu nehmen, ohne sich ausschließlich und automatisch auf ein solches Rating zu verlassen. Stuft eine Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ein von ihr bewertetes Geldmarktinstrument unter den jeweiligen Wert der zwei höchsten Kurzfrist-Kreditratings herab, hat die Verwaltungsgesellschaft die Kreditqualität des Geldmarktinstruments neu zu bewerten und sicherzustellen, dass das Geldmarktinstrument weiterhin von hoher Qualität ist.“
2. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Geldmarktfonds haben § 3 Abs. 1, 2, 4 sowie 6 bis 8 einzuhalten. Hält ein Geldmarktfonds entgegen § 3 Abs. 2 auch Anleihen gemäß Abs. 2, die nach dem von der Verwaltungsgesellschaft verwendeten Bewertungsverfahren eine niedrigere Qualität aufweisen, hat die Verwaltungsgesellschaft das Bewertungsverfahren sowie die vorgenommene Beurteilung schriftlich zu dokumentieren. Die Verwaltungsgesellschaft hat auf ein von einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erstelltes Rating einer Anleihe Bedacht zu nehmen, ohne sich ausschließlich und automatisch auf ein solches Rating zu verlassen. Stuft eine Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen eine von ihr bewertete Anleihe unter „Investment Grade“ oder einer vergleichbaren Ratingstufe herab, hat die Verwaltungsgesellschaft die Kreditqualität der Anleihe neu zu bewerten und sicherzustellen, dass die Anleihe weiterhin von entsprechender Qualität ist.“
3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2015 treten am 1. Februar 2015 in Kraft.“
Ettl Kumpfmüller
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