6. Dritte Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (Dritte Außenwirtschaftsverordnung 2014 - 3. AußWV 2014)
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2, 25 sowie 77 Abs. 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2013, wird hinsichtlich der §§ 2 und 3 sowie der Anlagen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Verteidigungsgüter
§ 1. Verteidigungsgüter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 AußWG 2011 sind alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die im Anhang zur Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind.
Waffenembargos
§ 2. (1) Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo auf Grund der in § 25 AußWG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.
(2) Verboten sind:
- 1. die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,
- 2. sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23 AußWG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, und
- 3. die Einfuhr von Verteidigungsgütern aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind; dieses Verbot gilt auch für den Erwerb, die Beschaffung oder die Beförderung solcher Güter durch österreichische Staatsbürger oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen unter österreichischer Flagge.
(3) Nicht dem Verbot gemäß Abs. 2 sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge, die von Ausnahmeregelungen erfasst sind, die in einem
- 1. Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
- 2. Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
- 3. Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) enthalten sind.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die in Abs. 3 genannten Regelungen in geeigneter Weise bekannt zu machen.
Inkrafttreten
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 1 und 6 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011), BGBl. II Nr. 343/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013, außer Kraft.
(3) Sofern auf Bestimmungen oder Anlagen der 1. AußWV 2011 verwiesen wird, die durch diese Verordnung ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen oder Anlagen dieser Verordnung.
Anlage 1
Anlage 2
Mitterlehner
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