8. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 83, 84 und 87 Abs. 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2014, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu Wertpapierleih- und Pensionsgeschäften durch Verwaltungsgesellschaften (Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung - WPV), BGBl. II Nr. 101/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Z 7 wird der Strichpunkt am Satzende durch einen Punkt ersetzt. Dem § 4 Abs. 2 Z 7 wird folgender Satz angefügt:
„Wird hiervon abgewichen, ist der Kapitalanlagefonds vollständig durch Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zu besichern, die von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden, sofern der Kapitalanlagefonds Wertpapiere hält, die im Rahmen von zumindest sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind und die einzelne Emission 30 vH des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds nicht überschreitet;“
2. In § 7 Abs. 2 Z 9 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 7 Abs. 2 werden folgende Z 10 und 11 angefügt:
- „10. sofern nach § 4 Abs. 2 Z 7 eine vollständige Besicherung des Kapitalanalagefonds durch von einem Mitgliedstaat begebene oder garantierte Wertpapiere vorzunehmen ist, einen Hinweis darauf;
- 11. Angaben darüber, welcher Mitgliedstaat, welche seiner Gebietskörperschaften oder welche internationale Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters jene Wertpapiere begibt oder garantiert, die die Verwaltungsgesellschaft für den Kapitalanlagefonds gemäß § 4 Abs. 2 Z 7 als Sicherheiten für mehr als 20 vH des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds entgegennimmt.“
3. In § 8 Z 4 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 8 werden folgende Z 5 und 6 angefügt:
- „5. die Identität des Emittenten der Sicherheiten, sofern die entgegengenommenen Sicherheiten 20 vH des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds überschreiten; und
- 6. ob der Kapitalanlagefonds hinsichtlich der vorgenommenen Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte vollständig durch entgegengenommene Wertpapiere besichert wird, die von einem Mitgliedstaat begeben oder garantiert werden.“
4. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 4 Abs. 2 Z 7, § 7 Abs. 2 Z 9 bis 11 und § 8 Z 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2015 treten am 1. Februar 2015 in Kraft.“
Ettl Kumpfmüller
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