390. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, der Bundesministerin für Familien und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz - NEUFÖG), BGBl. I Nr. 106/1999, geändert wird
Aufgrund des Neugründungs-Förderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 106/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz - NEUFÖG), BGBl. II Nr. 278/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2008, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, der Bundesministerin für Familien und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zum Neugründungs-Förderungsgesetz betreffend Neugründungen (Neugründungs-Förderungsverordnung)“
2. In der gesamten Verordnung wird das Zitat „NEUFÖG“ durch das Zitat „NeuFöG“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 3 wird die Zahl „15“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
5. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Wirkungen des § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck, in dem die Neugründung erklärt wird, vorlegt.“
6. Nach § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 5. § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 390/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
7. Der Anhang zur Verordnung entfällt.
Schelling Brandstetter Karmasin Hundstorfer Mitterlehner
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)