212. Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 geändert wird
Auf Grund des § 6 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird verordnet:
Die Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 198/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 1 samt Überschrift lautet:
„Abgabe, Erwerb und Lagerung
§ 1. (1) Beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln muss ausreichend Personal zur Verfügung stehen, das in Besitz einer Bescheinigung (§ 3) ist, um den Kunden geeignete Hinweise für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Informationen über die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Sicherheitshinweise für das Risikomanagement zu den betreffenden Produkten geben zu können. In jedem Falle muss zumindest eine im Unternehmen beschäftigte Person über eine Bescheinigung gemäß § 3 verfügen, und diese Person muss während der Geschäfts- und Betriebszeiten, zu denen Pflanzenschutzmittel verkauft werden, im Betrieb anwesend sein. Gleiches gilt auch für jeden Filialbetrieb.
(2) Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, dürfen nur an solche beruflichen Verwender verkauft werden, die im Besitz einer Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71 sind.
(3) Ferner dürfen Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, an Personen verkauft werden, denen nachweislich die Verwendung (einschließlich Lagerung) von Pflanzenschutzmitteln von natürlichen oder juristischen Personen übertragen worden ist. In diesem Fall müssen die Käufer im Besitz einer Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG sein. Ein derartiger Verkauf ist auch zulässig, wenn die Rechnung auf den Auftraggeber ausgestellt wird, soweit die Pflanzenschutzmittel tatsächlich an die natürliche Person übergeben werden, die im Besitz einer Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG ist.
(4) Auf Drogisten in Ausübung des Gewerbes gemäß § 104 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, und sehr kleine Vertreiber im Einzelhandel, die Pflanzenschutzmittel ausschließlich an nicht berufliche Verwender verkaufen, ist Abs. 1 nicht anzuwenden. In diesem Zusammenhang gelten Vertreiber als „sehr kleine Vertreiber im Einzelhandel“, die nicht mehr als 200 kg Pflanzenschutzmittel im jeweils vergangenen Kalenderjahr verkauft haben, wobei bei Unternehmen mit mehreren Standorten diese Mengengrenze für jeden einzelnen Filialbetrieb gilt. In allen Unternehmen mit mehr als fünf Filialbetrieben muss jedoch zumindest eine im Unternehmen beschäftigte Person über eine Bescheinigung gemäß § 3 verfügen, je 20 Filialen muss zumindest eine im Unternehmen beschäftigte Person über eine Bescheinigung gemäß § 3 verfügen; darüber hinaus sind Unternehmen mit mehr als fünf Filialbetrieben verpflichtet, ein internes Schulungssystem einzurichten.
(5) Vertreiber, die Pflanzenschutzmittel an nicht berufliche Verwender verkaufen, haben den Kunden Informationen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über die Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, insbesondere über die Gefahren, die Exposition, die sachgemäße Lagerung, Handhabung, Anwendung und sichere Entsorgung sowie Alternativen mit geringem Risiko, zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln haben den Vertreibern die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen.
(6) Eine Tätigkeit als Berater im Rahmen des Vertriebs von Pflanzenschutzmitteln für die berufliche Verwendung dürfen nur Personen ausüben, die im Besitz einer Bescheinigung (§ 3) sind.
(7) Vertreiber im Sinne des Abs. 4, bei denen es aus technischen Gründen (zum Beispiel Platzmangel auf Rechnungen beziehungsweise Kassenbelegen) nicht möglich ist, alle Angaben im Sinne des § 11 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 vollständig anzuführen, haben durch entsprechende innerbetriebliche Aufzeichnungen in nachvollziehbarer Weise sicherzustellen, dass über die verwendeten Bezeichnungen (zum Beispiel Artikelnummer oder Sachbezeichnung) eine eindeutige Zuordnung des Produkts zum zugelassenen Pflanzenschutzmittel gegeben ist.
(8) Pflanzenschutzmittel sind von Vertreibern so zu lagern, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung oder Vermischung mit anderen Produkten, insbesondere Lebens- und Futtermitteln, kommen kann. Pflanzenschutzmittel dürfen zum Zweck des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an Dritte nicht unmittelbar neben Lebens- und Futtermitteln gelagert, vorrätig gehalten oder zum Verkauf angeboten werden.
(9) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht
- 1. in Lebensmittelunternehmen, die im Einzelhandel tätig sind (Lebensmitteleinzelhandel - solche Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend Lebensmittel in Verkehr bringen), oder
- 2. in Form der Selbstbedienung
verkauft werden.
(10) Für Pflanzenschutzmittel darf nur in Verbindung mit der zugelassenen Handelsbezeichnung und der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer und für die gemäß Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Pflanzenschutzmittel nur in Verbindung mit der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer und der Zusatzbezeichnung geworben werden.“
2. § 2 Abs. 1 lautet:
„§ 2. (1) Die Durchführung der Aus- und Weiterbildung gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG für Vertreiber und Berater im Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Erlangung einer Bescheinigung im Sinne des § 3 obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Kurse zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung (Abs. 2) sind von dieser Behörde durchzuführen und dürfen überdies von der Wirtschaftskammer Österreich angeboten werden. Von der Behörde und der Wirtschaftskammer Österreich dürfen auch andere fachlich befähigte Personen und Einrichtungen für Aus- und Weiterbildungskurse herangezogen werden, unter der Voraussetzung, dass sie dem Bundesamt für Ernährungssicherheit nachweisen, dass sie Aus- und Weiterbildungskurse im Sinne des Abs. 2 anbieten und im vorgesehenen Umfang durchführen können.“
3. In § 3 Abs. 3 wird das Zitat „nach § 15“ durch die Wortfolge „im Wiederholungsfall nach § 15 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt; im letzten Satz wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„wenn zu befürchten ist, dass die Einhaltung pflanzenschutzmittelrechtlicher Vorschriften auch in Hinkunft nicht gewährleistet ist.“
4. In § 7 Abs. 3 entfällt das Wort „zusätzlich“ und es wird folgender Satz angefügt:
„Andere Kennzeichnungsvorschriften, insbesondere betreffend die chemikalienrechtliche Gefahrenkennzeichnung, bleiben unberührt.“
5. § 11 samt Überschrift lautet:
„Zulassung für den Haus- und Kleingartenbereich
§ 11. (1) Pflanzenschutzschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich zur Anwendung durch den nicht beruflichen Verwender dürfen nur bei Vorliegen der Anforderungen der Abs. 2 bis 5 zugelassen werden und müssen speziell für die Verwendung im Haus- und Kleingartenbereich gekennzeichnet sein.
(2) Pflanzenschutzschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich müssen so beschaffen sein, dass sie ohne pflanzenschutzmittelspezifische Kenntnisse sicher verwendet werden können. Die Packungsgrößen sind auf die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich abzustimmen und auf eine behandelbare Anwendungsfläche von höchstens 500 m2 zu beschränken.
(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat, wenn eine Zulassung eines Pflanzenschutzmittels für den Haus- und Kleingartenbereich beantragt wird, die Erteilung einer solchen Zulassung - zusätzlich zum Vorliegen der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen - davon abhängig zu machen, ob nachgewiesen werden kann, dass das Pflanzenschutzmittel unbedenklich für die Umwelt und den Anwender ist. Pflanzenschutzmittel, die eine oder mehrere der im Folgenden angeführten gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015, haben oder die einer oder mehreren der im Folgenden angeführten Gefahrenkategorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 , ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (CLP-Verordnung) zuzuordnen sind, dürfen nicht für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen werden:
- 1. „sehr giftig“ oder „giftig“ (ChemG 1996) bzw. „akute Toxizität“, Kategorie 1 oder 2 oder 3 (oral, dermal oder inhalativ) oder „spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition“, Kategorie 1 oder 2, oder „spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition“ Kategorie 1 oder 2 (CLP-Verordnung),
- 2. „ätzend“ (ChemG 1996) bzw. „hautätzend“, Kategorie 1, oder „schwere Augenschädigung/Augenreizung“, Kategorie 1 (CLP-Verordnung),
- 3. „krebserzeugend“ (ChemG 1996) bzw. „Karzinogenität“, Kategorie 1A, 1B oder 2 (CLP-Verordnung),
- 4. „fortpflanzungsgefährdend“ (ChemG 1996) bzw. „Keimzellmutagenität“, Kategorie 1A, 1B oder 2 (CLP-Verordnung), oder
- 5. „erbgutverändernd“ (ChemG 1996) bzw. „Reproduktionstoxizität“, Kategorie 1A, 1B oder 2 (CLP-Verordnung).
(4) Pflanzenschutzmittel, die die gefährliche Eigenschaft „gesundheitsschädlich“ oder „reizend“ im Sinne des § 3 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen, oder die einer oder mehreren der Gefahrenkategorien „akute Toxizität“, Kategorie 4 (oral, dermal oder inhalativ), „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“, Kategorie 2, „schwere Augenschädigung/Augenreizung“, Kategorie 2, oder „Aspirationsgefahr“, Kategorie 1, gemäß der CLP-Verordnung zuzuordnen sind, oder die ein besonderes Gefährdungspotenzial für den Naturhaushalt oder das Grundwasser aufweisen können, dürfen nur dann für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen werden, wenn es - gegebenenfalls durch Vorsehung geeigneter Auflagen und Bedingungen - insbesondere im Hinblick auf die Art der Formulierung, Dosiereinrichtung, Verpackung und Anwendungsform als sichergestellt gelten kann, dass bei bestimmungs- und sachgemäßer Anwendung eine Gefährdung von Mensch, Tier, Naturhaushalt und Grundwasser ausgeschlossen ist.
(5) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über die Anforderungen der Abs. 2 und 3 hinaus weitere Bedingungen und Auflagen im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für den Haus- und Kleingartenbereich vorzunehmen, soweit dies im Einzelfall auf Grund der Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels und der darin enthaltenen Wirkstoffe zur Gewährleistung der sicheren Anwendung erforderlich ist. Dazu zählen insbesondere auch Anforderungen an die Art der Verpackung und die Form der Anwendung sowie die Vorschreibung spezieller Dosiersysteme oder Anwendungshilfen. Jedenfalls ist bei der Zulassung von Pflanzenschutzschutzmitteln für den Haus- und Kleingartenbereich vorzuschreiben, dass die Kennzeichnung ausdrücklich den Hinweis: „Für die Verwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ zu enthalten hat.
(6) Pflanzenschutzschutzmittel, die für die Anwendung durch berufliche Verwender zugelassen sind, dürfen dann auch für die Anwendung durch berufliche Verwender im Haus- und Kleingartenbereich zugelassen werden, wenn die in Abs. 3 bis 5 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.“
6. § 12 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Einem Antrag auf Änderung der Zulassung ist stattzugeben, wenn sich aus der Beurteilung des Abänderungsantrags ergibt, dass die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
(6) Eine Zulassung ist auf Antrag zu erneuern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung einzubringen.“
7. § 15 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:
„(12) § 1 Abs. 1, 2, 3, 4, 6, 8 zweiter Satz und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015 tritt am 26. November 2015 in Kraft.
(13) Pflanzenschutzmittel, welche die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2011, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 198/2013, erfüllen, dürfen weiterhin abverkauft werden, wenn das erstmalige Inverkehrbringen vor dem 26. November 2015 erfolgt ist.“
8. Der Einleitungsteil des § 16 lautet:
„§ 16. Diese Verordnung dient der Vollziehung der im Folgenden angeführten Verordnungen der Europäischen Union und der Umsetzung der ebenfalls im Folgenden angeführten Richtlinien der Europäischen Union:“
9. § 16 Z 2 lautet:
„2. Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, berichtigt durch ABl. Nr. L 161 vom 29.06.2010 S. 11;“
10. In § 16 Z 8 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und dem § 16 wird folgende Z 9 angefügt:
- „9. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 , ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1297/2014 , ABl. Nr. L 350 vom 06.12.2014 S. 1, und in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1.“
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