193. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 geändert wird (TKZVO-Novelle 2015)
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 5, 2c, 7, 8, 8a und 8b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird verordnet:
Die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 - TKZVO 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. für die Registrierung von Imkern und Bienenständen,“
2. § 1 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. die Tiere sind nicht für die Schlachtung oder den innergemeinschaftlichen Handel (Verbringung innerhalb der Europäischen Union) bestimmt und“
3. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Aufenthaltsorte (zugelassene Kontrollstellen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Kontrollplans, ABl. Nr. L 174 vom 2. Juli 1997, S. 1): Orte, an denen Equiden, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen gemäß Anhang I Kap. V Z 1.5 oder 1.7 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 5. Jänner 2005, S. 1) mindestens zwölf Stunden während einer Verbringung ruhen;
- 2. Behördliche Kontrollorgane: Personen, die als Organe der zuständigen Behörde Kontrollen nach dieser Verordnung durchführen;
- 3. Betreiber des VIS: der zur Führung des VIS gemäß § 8 Abs. 1 TSG herangezogene Dienstleister;
- 4. Betriebe: alle Einrichtungen, Anlagen oder - im Falle der Freilandhaltung - Orte, wo Schweine, Schafe oder Ziegen gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken, solange dort keine Aufstallung erfolgt. Jedenfalls darunter fallen landwirtschaftliche Betriebe, Handelseinrichtungen, Schlachtstätten, Sammelstellen, Aufenthaltsorte und Transporteure, soweit sie mit Schweinen, Schafen oder Ziegen tätig werden;
- 5. Bienenstand: ist der Standort eines oder mehrerer Bienenstöcke - für die dauernde oder temporäre Aufstellung - oder von nicht mehr besiedelten Behältnissen (Beuten), die nach Ende der Besiedelung noch nicht ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wurden;
- 6. Bienenstock: Behältnis (Beute), das von einem einzigen Bienenvolk besiedelt wird, das zur Species Apis mellifera der Gattung Apis aus der Familie der Apidae gehört;
- 7. Drittstaaten: Staaten, die nicht in Z 17 genannt sind sowie dort ausgenommene Gebiete;
- 8. Eigentransport: ein von einem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführter Transport, bei dem die Tiere auf einem Transportfahrzeug, für das der Betriebsinhaber des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes oder ein Betriebsangehöriger Zulassungsbesitzer oder Fahrzeughalter ist, zum Bestimmungsort transportiert werden;
- 9. Equiden: zur Gattung Equus der Familie der Equidae gehörende Tiere (Pferde, Ponies, Esel, Maultiere, Mulis, Zebras und Zebroide);
- 10. Farmwild:
- a) Wiederkäuende Wildklauentiere, die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden, soweit die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt;
- b) Wildschweine: zur Spezies Sus scrofa der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere - soweit sie nicht in Z 25 erfasst sind -, die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden, soweit die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt;
- c) Strauße: zur Ordnung Struthioniformes gehörige Flachbrustvögel (Afrikanische Strauße, Emus, Nandus, Kasuare und Kiwis);
- 11. Geflügel: alle Vögel - ausgenommen Strauße -, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden (im Sinne der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 39/2007);
- 12. Haltung: Einrichtungen, Anlagen, oder - im Falle der Freilandhaltung - Orte, an denen üblicherweise Geflügel, Equiden, Kamele, Farmwild oder Kaninchen im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder, bei Geflügel, erbrütet werden;
- 13. Handelseinrichtung: eine von einem Händler zur Aufstallung von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen genutzte Einrichtung;
- 14. Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens 29 Tagen für Schafe und Ziegen, von höchstens 30 Tagen für Rinder und Schweine nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus der ersten Einrichtung in eine andere Einrichtung umsetzt oder unmittelbar in einen Schlachthof einbringt, die beziehungsweise der nicht im Besitz des Händlers steht;
- 15. Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind;
- 16. Imker: Verfügungsberechtigter über einen Bienenstand;
- 17. innergemeinschaftlicher Handel (Verbringungen innerhalb der Union): Handel zwischen folgenden Staaten:
- a) Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands, Deutschland, Estland, Griechenland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas, Tschechien, Ungarn, Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Zypern);
- b) Mitgliedstaaten der EU und Norwegen (EWR);
- c) Mitgliedstaaten der EU und assoziierten Staaten (Andorra, San Marino) sowie
- d) Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz aufgrund des Beschlusses Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens (2009/13/EG), ABl. Nr. L 6 vom 10.1.2009, S. 89;
- 18. Kamele: zur Gattung Camelus oder Lama aus der Familie Camelidae, Unterordnung Tylopoda gehörende Tiere (z. B. Lamas, Alpakas, Guanakos und Vikunjas sowie Dromedar oder einhöckriges Kamel und Trampeltier oder zweihöckriges Kamel);
- 19. Kaninchen: zur Spezies Oryctolagus cuniculus domesticus der Gattung Oryctolagus aus der Familie der Leporidae gehörende Tiere, soweit sie für die Erzeugung von Fleisch, das in Verkehr gebracht werden soll, gehalten oder gezüchtet werden, mit Ausnahme jener Kaninchenhaltungsbetriebe, die in den Geltungsbereich der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung (BGBl. II Nr. 108/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2012) fallen;
- 20. Registrierungsnummer: Identifikationsnummer des Betriebs beziehungsweise der Haltung gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 lit. a TSG im Verbrauchergesundheitsinformationssystem; für landwirtschaftliche Betriebe ist diese die LFBIS-Nummer (Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem nach dem LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994);
- 21. Sammelstelle: jeder Ort (einschließlich Betriebe, Sammelplätze und Märkte) an dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, ausgenommen Tiere gemäß der Richtlinie 92/65/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54), aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für das innergemeinschaftliche Verbringen zusammengeführt werden;
- 22. Schafe: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe);
- 23. Schlachtschweine: Schweine, die für eine Schlachtstätte oder eine Sammelstelle bestimmt sind und diese Sammelstelle nur zur Schlachtung verlassen dürfen;
- 24. Schlachtstätten: alle Einrichtungen, in denen Tiere, die dieser Verordnung unterliegen, geschlachtet werden und deren Fleisch zum menschlichen Genuss in Verkehr gebracht wird;
- 25. Schweine: zur Species Sus scrofa familiaris der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere (Hausschweine);
- 26. Spanferkel: Schweine mit einem Schlachtgewicht (warm) von bis zu 40 kg;
- 27. Stallmarke: Kennzeichnung mittels Ohrmarke oder Tätowierung, die nicht „AT“ enthalten darf, beziehungsweise mittels Transponder, der nicht den Ländercode enthalten darf;
- 28. Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für dieser Verordnung unterliegende Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb gemäß Z 4 oder eine Haltung gemäß Z 12 verantwortlich sind mit Ausnahme von für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortlichen Personen;
- 29. Transporteure: natürliche oder juristische Personen, die jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel einschließlich Ver- und Entladen übernehmen;
- 30. Umkennzeichnung: Anbringung von Kennzeichen mit einem anderen individuellen Code als bei der Erstkennzeichnung (bei Schafen oder Ziegen);
- 31. Wanderhaltung: Betriebe, die Schafe oder Ziegen einen Teil des Jahres überwiegend im Umherziehen auf nicht betriebseigenen Weiden halten, wobei die Herde zumindest tagsüber von einem Hirten begleitet wird und sich nicht in von Zäunen eingeschlossenen Gebieten bewegt (Almhaltung fällt nicht unter Wanderhaltung);
- 32. Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen);
- 33. Zuchtschweine: Schweine, die bereits einmal abgeferkelt haben sowie Jungeber und weibliche Schweine aus Herdebuchbetrieben.“
4. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene gemäß den Bestimmungen des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 - ERsB) und Kommunikationsdaten, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist ein Tierhalter, der Schweine, Schafe oder Ziegen zur Schlachtung für den Eigenbedarf erwirbt und innerhalb von längstens acht Stunden ab der Übernahme schlachtet.“
5. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Tierhalter von Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel im Sinne dieser Verordnung sowie Bienen (Imker) haben Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, insbesondere Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters oder Imkers einschließlich, soweit vorhanden, Kennziffer des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung, Stammzahl (z. B.: Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Ordnungsnummer des ERsB) und Kommunikationsdaten sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.“
6. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Abs. 3 haben Imker auch:
- 1. anzugeben, ob der Imker die Angabe der Standorte sowie die jährliche Aktualisierung gemäß Z 2 und 3 im Wege über die Ortsgruppe durchführen lässt, in der er organisiert ist, oder ob diese Daten vom Imker persönlich ins VIS eingegeben werden. Soll die Meldung über die Ortsgruppe erfolgen, hat der Imker nachzuweisen, dass die Ortsgruppe sich zur Übernahme der Meldung bereit erklärt hat; jede Änderung des Meldewegs ist vom Imker der Behörde ohne Verzug mitzuteilen;
- 2. spätestens 30 Tage nach schriftlicher Verständigung durch den Betreiber des VIS über die Aufnahme als rechtliche Einheit im VIS und der Übermittlung der Zugriffsberechtigung Folgendes in das VIS einzugeben: die Angaben zu den Standorten von Bienenständen (Daten zu Bienenständen nach Anhang 1a) sowie jede Änderung der Standorte von Bienenständen einschließlich der Aufgabe eines Standorts innerhalb von sieben Tagen sowie
- 3. ab 1.1.2017 die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienenstöcke zum Erhebungsstichtag 31. Oktober des jeweiligen Jahres bis zum darauf folgenden 31. Dezember desselben Jahres und zum Erhebungsstichtag 30. April des jeweiligen Jahres bis zum darauf folgenden 30. Juni desselben Jahres zu melden; diese Angaben sind im VIS unter der Registrierungsnummer des Imkers einzutragen.“
7. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Verantwortliche für Tierhaltungen oder Imker gemäß Abs. 3 haben die Aufgabe der Haltung einer gemäß Abs. 3 anzeigepflichtigen Tierart der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Bei Imkern hat dabei die Eingabe ins VIS auf dem gemäß Abs. 3a Z 1 gewählten Meldeweg zu erfolgen. Diesen Anzeigepflichten wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen.“
8. § 4 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Meldungen gemäß Abs. 3, 3a Z 1, 4 und 6 unverzüglich ins VIS einzutragen.“
9. § 4 Abs. 8 lautet:
„(8) Ortsgruppen der Landesverbände, die sich gemäß § 4 Abs. 3a Z 1 zur Übernahme der Meldungen bereit erklärt haben, haben alle ihnen gemeldeten Daten gemäß Abs. 3a Z 2 und 3 sowie Abs. 4 unverzüglich ins VIS einzutragen.“
10. In § 6 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Tierhalter gemäß § 4 Abs. 1 dritter Satz“ durch die Wortfolge „Tierhalter gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz“ ersetzt.
11. Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Verwendete Fesselbänder und Transponder sind vom Verfügungsberechtigten nach dem Tod bzw. der Schlachtung des damit gekennzeichneten Tieres unschädlich zu vernichten.“
12. In § 17 Abs. 2 wird der Punkt nach Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:
- „10. Ab 1. Jänner 2015 den individuellen Kenncode jedes Tieres, das vor dem 1. Jänner 2010 geboren wurde.“
13. In § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „Abweichend von Abs. 2 Z 9“ durch die Wortfolge „Abweichend von Abs. 2“ ersetzt.
14. Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Abs. 2 Z 10 kann die Erfassung des individuellen Kenncodes bei der Verbringung in einen Schlachthof, entweder direkt oder in einem Kanalisierungsverfahren, das jedoch keine weiteren Verbringungen in andere Betriebe beinhalten darf, entfallen.“
15. Dem § 18 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Bei Verlust oder Unleserlichkeit der ursprünglichen Kennzeichen von Tieren, die im IGH eingebracht wurden, ist eine Kennzeichnung mit dem aktuellen Haltungsbetrieb zugeordneten Kennzeichen vorzunehmen. Die ursprüngliche Kennzeichnung ist zusammen mit dem neuen Kennzeichen im Bestandsregister zu erfassen und an die zugelassene Stelle zu melden. Diese hat die ursprüngliche Kennzeichnung im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zuzuordnen.“
16. Dem § 31 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten von Equiden haben dafür zu sorgen, dass längstens 45 Tage nach Einlangen des Antrags auf Identifizierung eines Equiden beziehungsweise nach Einlangen eines Identifizierungsdokumentes zur Aktualisierung der Identifizierungsmerkmale das Identifizierungsdokument dem Antragsteller ausgehändigt ist.“
17. Nach § 33 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Der Bundesminister für Gesundheit kann die Genehmigung gemäß Abs. 4 mit Bescheid entziehen, falls den Vorgaben der Verordnung, insbesondere bezüglich Ausstellung von Ersatzpässen und Eintragung in die zentrale Datenbank gemäß § 34 nachweislich nicht entsprochen wurde.“
18. Der 8. Abschnitt lautet:
„8. Abschnitt
Sonstige Kennzeichnungen
Kennzeichnung von Kamelen
§ 36. Kamele sind auf Kosten des Tierhalters vor dem Ausstellen von amtlichen Zertifizierungen, im Zuge einer Tierimpfung gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten oder auf behördliche Anordnung mit einem injizierbaren Transponder gemäß § 26 zu kennzeichnen. Die Implantation des Transponders ist entweder im Bereich des linken Ohrgrunds oder an der linken Halsseite eine Handbreite vor dem Schulterblatt vorzunehmen.
Kennzeichnung von Bienenständen
§ 36a. Bienenstände sind auf Kosten des Imkers an gut sichtbarer Stelle mit der VIS-Registrierungsnummer des Imkers dauerhaft zu kennzeichnen.“
19. Dem § 39 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 4 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 193/2015 und § 4 Abs. 3a treten mit dem 1.4.2016 in Kraft. Die Verpflichtung nach § 4 Abs. 3a Z 3 entsteht mit dem 1.1.2017.“
20. Dem § 41 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Imker, deren Bienenhaltung am 1.4.2016 bereits bestanden hat, und die noch keine Meldung im Rahmen der Jahreserhebung oder des Mehrfachantrags Flächen abgegeben haben, haben die Meldung gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 3a Z 1 bis längstens 31.12.2016 zu tätigen. Imker, deren Bienenhaltung am 1.4.2016 bereits bestanden hat und die bereits eine Meldung im Rahmen der Jahreserhebung oder des Mehrfachantrags Flächen abgegeben haben, haben die Meldung gemäß § 4 Abs. 3a Z 1 längstens bis 31.12.2016 zu tätigen. Sofern diese Imker in Ortsgruppen der Landesverbände organisiert sind, die bereit sind eine entsprechende Meldung abzugeben, können sie bis 30.6.2016 die Meldung durch die Landesverbände - direkt an die Betreiber des VIS, nach dessen Vorgaben - veranlassen.“
21. Anhang 1 lautet:
„Anhang 1
Daten zur Tierhaltung
Betriebstypen
(z. B: Landwirtschaft / Tierhalter / Pferd;
Landwirtschaft / Alm;
Landwirtschaft / Tierhalter / Schafe / Herdebuchbetrieb;
Landwirtschaft / Tierhalter / Bienen
Haushalt bzw. Privat / Tierhalter / Geflügel)
Datum der Aufnahme bzw. Beendigung des jeweiligen Betriebstyps
Tierhaltungsdaten:
Datum der Aufnahme bzw. der Aufgabe der Haltung der jeweiligen meldepflichtigen Tierart
Bestandsdaten:
Stichtagsdatum;
Zahl je Kategorie der zum Stichtag (Tag der Meldung) gehaltenen meldepflichtigen Tiere beziehungsweise Fischbesatz in Kilogramm;
Zahl je Kategorie der durchschnittlich gehaltenen meldepflichtigen Tiere beziehungsweise durchschnittlicher Fischbesatz in Kilogramm.“
22. Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 1a eingefügt:
„Anhang 1a
Daten zu Bienenständen
Adresse des Bienenstands
Adresse oder Koordinaten des Bienenstands
Betriebstypen
(z. B: Landwirtschaft / Tierhalter / Bienen / Bienenstand
Landwirtschaft / Tierhalter / Bienen / einmaliger Wanderbienenstand)
Datum der Aufnahme bzw. Beendigung des jeweiligen Betriebstyps
Jährliche Erhebungen
Anzahl der insgesamt betreuten Bienenstöcke zu den jeweiligen Erhebungsstichtagen (Datumsangabe) jeden Jahres.“
23. Anhang 2 lautet:
„Anhang 2
Ohrmarken- und Tätowierstempelmuster zur Schweinekennzeichnung
Abbildung 1: Gestaltung der Ohrmarke für Schweine gemäß § 22
Abbildung 1a: alternative Gestaltungsmöglichkeit der Ohrmarke gemäß § 22
Abbildung 2: Gestaltung der Ersatzohrmarke für Schweine gemäß § 23
Abbildung 3: Gestaltung der Importohrmarke für Schweine gemäß § 24
Abbildung 4: Gestaltung des Tätowierstempels für Schweine gemäß § 90 mit Beispiel für Logo“
Oberhauser
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