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BGBl II 181/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

181. Verordnung: Recycling-Baustoffverordnung

181. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen (Recycling-Baustoffverordnung)

Auf Grund der §§ 4, 5, 14 Abs. 2 Z 7 und § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird, hinsichtlich der §§ 1 bis 13 und 16 bis 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recycling-Baustoffen, um das Recycling von Bau- und Abbruchabfällen im Sinne unionsrechtlicher Zielvorgaben zu fördern.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für

  1. 1. Bau- und Abbruchtätigkeiten und daraus resultierende Abfälle,
  2. 2. die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als natürliche, recyclierte oder industriell hergestellte Gesteinskörnung durch die Behandlung bestimmter Abfälle gemäß Anhang 1 und
  3. 3. bestimmte Recycling-Baustoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, endet.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1. „Abbruch“ jede Abbruchtätigkeit, bei der Bau- und Abbruchabfälle anfallen, einschließlich Teilabbruch, Umbau, Renovierung, Sanierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten;
  2. 2. „Asphaltmischgut“ eine in Asphaltmischanlagen technisch hergestellte Mischung aus dem Bindemittel Bitumen und Gesteinskörnungen;
  3. 3. „Ausbauasphalt“ Asphalt, der durch Fräsen von Asphaltschichten, durch Zerkleinern von Schollen, die aus Asphalt-Fahrbahnbefestigungen herausgebrochen wurden, oder von aus Schollen stammenden Klumpen oder aus verworfenem oder überschüssigem Asphalt gewonnen wurde;
  4. 4. „Bauherr“ eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag eine Bau- und Abbruchtätigkeit ausgeführt wird;
  5. 5. „Baustellenabfall“ ein nicht gefährlicher Abfall, der bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfällt und kein Hauptbestandteil ist oder im Falle eines Neubaus nicht in relevanter Menge anfällt (zB Dämmstoffe, Kunststoffrohre, Siedlungsabfall, Verpackungsmaterial, Verschnitte verschiedener Baustoffe);
  6. 6. „Bauunternehmer“ eine vom Bauherrn mit der Durchführung von Bau- und Abbruchtätigkeiten beauftragte natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit;
  7. 7. „Einkehrsplitt“ Kehrgut aus der Straßenbewirtschaftung im Zuge der Frühjahrskehrung von Splittstreustrecken mit mehr als 60 Masseprozent Splittanteil und weniger als ein Masseprozent an sonstigen Siedlungsabfällen (Littering);
  8. 8. „gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht“ eine bindemittelgebundene Schicht (hydraulische oder bituminöse Bindung), welche die Durchsickerung der darunter liegenden Schichten mit Niederschlägen dauerhaft weitgehend verhindert;
  9. 9. „Hauptbestandteil“ ein Material einschließlich Materialverbunde, das mit mehr als fünf Volumsprozent, bezogen auf die vorhandenen Materialien, im zum Abbruch vorgesehenen Teil des Bauwerkes vorkommt;
  10. 10. „Hersteller von Recycling-Baustoff“ ein Hersteller gemäß Artikel 2 Z 19 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 5, (im Folgenden: EU-Bauprodukte-Verordnung) einschließlich jeder natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die Recycling-Baustoffe auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk herstellt;
  11. 11. „industriell hergestellte Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung mineralischen Ursprungs, die industriell unter Einfluss thermischer oder sonstiger Prozesse entstanden ist;
  12. 12. „Kote des höchsten Grundwasserstandes (HGW)“ der maßgeblich höchste Grundwasserstand, mit einer 100-jährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit, der anhand langjähriger Beobachtungen des Grundwassergeschehens auf Basis extremwertstatistischer Auswerteverfahren ermittelt wird (HGW100), oder, wenn dieser unter Berücksichtigung der vorhandenen Daten nicht gesichert bestimmbar ist, der durch Berechnungen und anhand theoretischer Überlegungen zu ermitteln ist;
  13. 13. „Linienbauwerk“ ein longitudinales Bauwerk, welches Infrastrukturaufgaben erfüllt zB Straße, Weg, Gleisanlage, Tunnel, Leitung oder Kanal. Nicht als Linienbauwerke im Sinne dieser Verordnung gelten Hoch- oder Tiefbauten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Linienbauwerken stehen (zB Autobahnraststätten, Stellwerke, Kläranlagen oder Brücken);
  14. 14. „natürliche Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung aus mineralischen Vorkommen, die ausschließlich einer mechanischen Aufbereitung unterzogen worden ist;
  15. 15. „recyclierte Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung, die durch Aufbereitung anorganischen Materials entstanden ist, das zuvor als Baustoff eingesetzt war;
  16. 16. „Recycling-Baustoff“ eine aus Abfällen hergestellte natürliche, industriell hergestellte oder recyclierte Gesteinskörnung, die gemäß der EU-Bauprodukte-Verordnung als Baustoff verwendet werden kann;
  17. 17. „Recycling-Baustoff-Produkt“ ein Recycling-Baustoff, welcher entsprechend dieser Verordnung das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat;
  18. 18. „Rückbau“ der Abbruch eines Bauwerks im Allgemeinen in umgekehrter Reihenfolge der Errichtung eines Bauwerks, mit dem Ziel, dass die beim Abbruch anfallenden Materialien weitgehend einer Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen oder einem Recycling zugeführt werden können unter Trennung der anfallenden Materialien und unter Berücksichtigung der Schadstoffgehalte, sodass eine Vermischung und Verunreinigung der anfallenden Materialien minimiert und ein Entweichen von Schadstoffen verhindert wird;
  19. 19. „rückbaukundige Person“ eine natürliche Person, die eine bautechnische oder chemische Ausbildung besitzt und Kenntnisse über Abbrucharbeiten, Abfall- und Bauchemie und Abfallrecht (insbesondere das AWG 2002, die Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, die Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, und diese Verordnung) aufweist;
  20. 20. „Stahlwerksschlacke“ eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Rohstahl nach dem Linz-Donawitz-Verfahren (Blasstahlverfahren, Konverterverfahren) kristallin erstarrt als LD-Schlacke anfällt.

2. Abschnitt

Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten

Schad- und Störstofferkundung und orientierende Schad- und Störstofferkundung

§ 4. (1) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 100 t Bau- und Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, ist eine Schad- und Störstofferkundung als orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 „Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode“, ausgegeben am 1. Dezember 2014, durch eine rückbaukundige Person durchzuführen. Im Falle von Linienbauwerken oder befestigten Flächen gilt die Verpflichtung zur orientierenden Schad- und Störstofferkundung als erfüllt, wenn eine Qualitätssicherung gemäß § 10 (Anhang 3 Kapitel 3.2, 3.3 oder 3.4) durchgeführt wurde.

(2) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 100 t Bau- und Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen und mit einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m3, ist anstatt einer orientierenden Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 eine Schad- und Störstofferkundung gemäß ON-Regel 192130 „Schadstofferkundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten“, ausgegeben am 1. Mai 2006, oder gemäß ÖNORM EN ISO 16000-32 „Innenraumluftverunreinigungen, Teil 32: Untersuchung von Gebäuden auf Schadstoffe“, ausgegeben am 1. Oktober 2014, durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die über bautechnische Kenntnisse verfügt, durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und befestigte Flächen.

(3) Im Rahmen der Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 und 2 sind auch jene Bauteile zu dokumentieren, welche einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können.

(4) Der Bauherr, die rückbaukundige Person und die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt sind für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation einer Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 bis 3 verantwortlich. Die Erfüllung ihrer Verpflichtungen ist durch den jeweiligen Verpflichteten nachzuweisen.

(5) Der Bauherr hat die Dokumentation der Schad- und Störstofferkundung mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Rückbau

§ 5. (1) Der Abbruch eines Bauwerks hat als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass Bauteile, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können und welche von Dritten nachgefragt werden, so ausgebaut und übergeben werden, dass die nachfolgende Wiederverwendung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird. Schadstoffe, insbesondere gefährliche Abfälle (zB Asbestzement, asbesthaltige Abfälle, teerhaltige Abfälle, PCB-haltige Abfälle, phenolhaltige Abfälle und (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile), und Störstoffe (zB gipshaltige Abfälle), die ein Recycling erschweren, sind zu entfernen. Der Ausbau von wiederverwendbaren Bauteilen und die Schad- und Störstoffentfernung haben vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen.

(2) Die entfernten Abfälle, die Schad- und Störstoffe enthalten, sind vor Ort voneinander zu trennen und einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen.

(3) Die Dokumentation des Rückbaus hat gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen, wenn bei Abbruch eines Bauwerks mehr als 100 t Bau- und Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen. Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation des Rückbaus verantwortlich. Die Erfüllung ihrer Verpflichtungen ist durch den jeweiligen Verpflichteten nachzuweisen.

(4) Der Bauherr und der Bauunternehmer sind verantwortlich, dass vor Beginn und während des Abbruchs eines Bauwerks die Dokumentation des Rückbaus auf der Baustelle aufliegt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt wird. Im Falle der Übergabe mineralischer Abfälle oder Holzabfälle hat der Bauherr und jeder weitere Übernehmer bei der ersten Übergabe des Abfalls an einen Dritten eine Kopie der Dokumentation des Rückbaus gemeinsam mit dem Abfall weiterzugeben.

(5) Der Bauherr hat die Dokumentation des Rückbaus mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs eines Bauwerks aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Trennpflicht

§ 6. (1) Die für den Rückbau festgelegten Hauptbestandteile sind im Zuge des Abbruchs eines Bauwerks vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.

(2) Die Trennpflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht für jene Hauptbestandteile, deren gemeinsame Behandlung für die Herstellung eines bestimmten Recycling-Baustoffes zulässig ist und auch erfolgen soll.

(3) Bei Bau- und Abbruchtätigkeiten sind gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen und Baustellenabfälle von anderen Abfällen vor Ort zu trennen.

(4) Bei einem Neubau, ausgenommen bei Linienbauwerken oder befestigten Flächen, ab einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3 500 m3 sind jedenfalls die Stoffgruppen Holzabfälle, Metallabfälle, mineralische Abfälle, Baustellenabfälle und allenfalls sonstige Abfälle (zB Kunststoffabfälle, biogene Abfälle) vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.

(5) Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung der Abfälle verantwortlich. Der Bauherr ist weiters für die Bereitstellung der hiefür erforderlichen Flächen und Einrichtungen verantwortlich.

3. Abschnitt

Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen

Zulässige Eingangsmaterialien und Recyclingverbote

§ 7. (1) Recycling-Baustoffe gemäß dieser Verordnung dürfen ausschließlich aus Abfällen gemäß Anhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden:

  1. 1. Asbest,
  2. 2. künstliche Mineralfasern,
  3. 3. (H)FCKW (zB in extrudiertem Polystyrol (XPS), Polyurethan (PU)),
  4. 4. PAK (zB Teer),
  5. 5. PCB,
  6. 6. Phenole,
  7. 7. Mineralöl,
  8. 8. Gips,
  9. 9. magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten,
  10. 10. zementgebundener Holzspanbeton,
  11. 11. Brandschutzplatten und
  12. 12. Kunstmarmor.

    Abfälle aus offensichtlich kontaminierten Bereichen oder Bereichen bei denen (zB aufgrund von Un- und Störfällen) eine Kontamination bekannt oder zu vermuten ist, dürfen nicht für die Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden.

(2) Zusätzlich zu den in Anhang 1 genannten Abfällen ist die Verwendung von natürlichen Gesteinskörnungen in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) unter Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 zulässig.

(3) Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-E dürfen nur aus Gleisschottermaterial oder technischem Schüttmaterial hergestellt werden.

Eingangskontrolle

§ 8. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die für die Herstellung von Recycling-Baustoffen vorgesehenen Abfälle bei der Übernahme durch eine visuelle Kontrolle zu prüfen und zu beurteilen, ob der Abfall für die Herstellung von Recycling-Baustoffen geeignet ist. Insbesondere ist der Abfall auf unzulässige Vermischungen, unzulässige Abfälle oder Verunreinigungen gemäß § 7 zu prüfen. Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die Dokumentation des Rückbaus auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den angelieferten Abfällen zu prüfen.

(2) Für Abfälle, für welche die Qualitätssicherung gemäß § 10 bereits vor dem Behandlungsprozess durchgeführt wurde, hat ein Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 3 vorzuliegen. Dieser Beurteilungsnachweis ist vom Hersteller von Recycling-Baustoffen auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den angelieferten Abfällen zu prüfen.

Qualitätsanforderungen

§ 9. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat für Recycling-Baustoffe die Qualitätsanforderungen (Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte) gemäß Anhang 2 einzuhalten. Sofern, ausgenommen bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D, ein Eluat-Parameter im Anhang 2 nicht geregelt ist, gelten bei einem sich aufgrund der Eingangskontrolle gemäß § 8 ergebenden Verdacht auf eine Kontamination oder bei erhöhten geogenen Gehalten die Eluat-Parameter und Eluat-Grenzwerte der Inertabfalldeponie gemäß Anhang 1 Tabelle 4 der DVO 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen für Arsen und Blei. Bei diesen Parametern ist jeweils ein Eluat-Grenzwert von 0,3 mg/kg TM einzuhalten.

(2) Ein Recycling-Baustoff ist aufgrund einer Qualitätssicherung gemäß § 10 einer Qualitätsklasse gemäß Anhang 2 zuzuordnen.

(3) Ein Recycling-Baustoff hat die bautechnischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik einzuhalten. Hinsichtlich der bautechnischen Eigenschaften für den Ersteinsatz von Stahlwerksschlacken gilt die ÖNORM B 3130 „Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen - Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13043“, ausgegeben am 1. August 2010.

(4) Nicht verwertbare Rückstände, die bei der Herstellung von Recycling-Baustoffen anfallen, sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

Qualitätssicherung

§ 10. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die Umweltverträglichkeit der hergestellten Recycling-Baustoffe sicherzustellen. Dafür ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 2 und der Qualitätsanforderungen gemäß § 9 durch ein Untersuchungssystem gemäß Anhang 3 nachzuweisen.

(2) Ein Recycling-Baustoff aus Einkehrsplitt gemäß § 3 Z 7 kann abweichend von Abs. 1 der Qualitätsklasse U-A zugeordnet werden, wenn

  1. a) der Feinanteil kleiner 2 mm und das Überkorn größer 12 mm nachweislich abgetrennt wurden,
  2. b) vor und während der Behandlung keine anderen Abfälle zugemischt wurden oder werden und
  3. c) keine Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen des Einkehrsplitts zB mit Mineralöl bekannt oder offensichtlich sind.

Für jede Charge eines Recycling-Baustoffes ist die Erfüllung der Anforderungen gemäß lit. a bis c und die Zuordnung der konkreten Charge zur Qualitätsklasse U-A vom Hersteller des Recycling-Baustoffes zu dokumentieren.

(3) Ein Recycling-Baustoff aus Ausbauasphalt kann abweichend von Abs. 1 der Qualitätsklasse B-D zugeordnet werden, wenn der Ausbauasphalt keine Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen zB mit Teer enthält. Für jede Charge eines Recycling-Baustoffes ist die Eignung des Materials und die Zuordnung der konkreten Charge zur Qualitätsklasse B-D vom Hersteller des Recycling-Baustoffes zu dokumentieren.

(4) Chemische Analysen gemäß Anhang 3 sind von einer dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle durchzuführen.

(5) Die Dokumentation gemäß diesem Paragraphen und Anhang 3 ist vom Hersteller der Recycling-Baustoffe mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Beurteilungsnachweise sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Evaluierung dieser Verordnung auf Verlangen vorzulegen.

(6) Soweit eingerichtet, können die Qualitätssicherung und Dokumentation im Wege der elektronischen Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 durchgeführt werden. In diesem Fall sind die dafür am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten technischen und organisatorischen Spezifikationen zu verwenden.

Bezeichnung

§ 11. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Recycling-Baustoffe eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen und die Qualitätsklasse gemäß § 9 zu enthalten.

(2) Werden Recycling-Baustoffe an einen Dritten übergeben, ist die Bezeichnung auf der Verpackung, bei einem unverpackten Recycling-Baustoff auf einem Beiblatt festzuhalten. Die Bezeichnung des Recycling-Baustoffes hat auf der Rechnung und dem Lieferschein aufzuscheinen. Das Beiblatt ist gemeinsam mit dem Recycling-Baustoff jedem weiteren Übernehmer des Recycling-Baustoffes zu übergeben.

(3) Werden Recycling-Baustoffe an einen Dritten übergeben, sind die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 13 gemeinsam mit der Bezeichnung auf der Verpackung des Recycling-Baustoffes oder dem Beiblatt anzugeben.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

§ 12. Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gemäß den Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe des Anhangs 5 elektronisch aufzuzeichnen und zu melden.

Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote

§ 13. Wer Recycling-Baustoffe verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten (Anhang 4 Tabelle 1):

  1. 1. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A, Qualitätsklasse U-B und Qualitätsklasse U-E dürfen ungebunden oder zur Herstellung von Beton bis zur Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 „Beton - Teil 1: Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis - Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 206-1 für Normal- und Schwerbeton“, ausgegeben am 1. Oktober 2007, in folgenden Bereichen nicht verwendet werden:
    1. a) in Schutzgebieten gemäß §§ 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2014,
    2. b) in der ausgewiesenen Kernzone von Schongebieten oder im ausgewiesenen engeren Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959, ausgenommen jeweils Schongebiete zum Schutz von Thermalwasservorkommen,
    3. c) unterhalb der Kote des höchsten Grundwasserstandes (HGW) und
    4. d) in Oberflächengewässern.
  2. 2. Sofern keine Kernzone oder kein engeres Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 ausgewiesen ist, dürfen Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-B und Qualitätsklasse U-E im gesamten Schongebiet, ausgenommen Schongebiete zum Schutz von Thermalwasservorkommen, nicht verwendet werden; dieses Verwendungsverbot gilt nicht, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Baumaßnahme vorliegt.
  3. 3. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-B dürfen ungebunden oder zur Herstellung von Beton bis zur Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1 nur unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht (ausgenommen bei Hochbaumaßnahmen) verwendet werden. Die gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht ist unverzüglich nach dem Einbau aufzubringen.
  4. 4. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-E dürfen ungebunden nur im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht oder in Verkehrsflächen unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht verwendet werden. Die gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht ist unverzüglich nach dem Einbau aufzubringen.
  5. 5. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse H-B dürfen nur zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 verwendet werden.
  6. 6. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-B und der Qualitätsklasse B-C dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut B-B gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung verwendet werden.
  7. 7. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-D dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut B-D gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung für
    1. a) bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
    2. b) bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)

  1. 8. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse D dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut D gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung für
    1. a) bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
    2. b) bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)

  1. 9. Abweichend von Z 7 darf ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird (Fräsasphalt) auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L gemäß RVS 08.15.02 „Ungebundene Tragschichten mit Asphaltgranulat“, ausgegeben am 1. März 2012 im Straßenbau auf der selben Baustelle, auf der der Fräsasphalt angefallen ist, verwendet werden. In diesem Fall ist eine Verwendung unterhalb des höchsten Grundwasserstandes plus 1,0 m (HGW plus 1,0 m) nicht zulässig und es gelten die Einschränkungen für die Qualitätsklasse U-B gemäß Z 1 lit. a, b und d, 2 und 3.

4. Abschnitt

Abfallende von Recycling-Baustoffen

Abfallende

§ 14. (1) Das Ende der Abfalleigenschaft wird bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2 mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht.

(2) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat sich vor der erstmaligen Übergabe gemäß Abs. 1 - soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 - beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Hersteller von Recycling-Baustoff-Produkten zu melden und eine verbindliche Erklärung im Sinne des § 5 Abs. 4 AWG 2002 über die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 abzugeben.

(3) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen, der Recycling-Baustoffe gemäß Abs. 1 übergibt, hat diese Übergaben nach den Vorgaben des Anhangs 5 aufzuzeichnen und zu melden.

Konformitätserklärung

§ 15. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat für jeden Recycling-Baustoff, bei dem das Ende der Abfalleigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 erreicht werden soll, eine Konformitätserklärung über die Durchführung der Qualitätssicherung gemäß § 10 und die Einhaltung der Grenzwerte der Qualitätsklasse U-A auszustellen. Diese Erklärung kann zusammen mit der Leistungserklärung gemäß EU-Bauprodukte-Verordnung erfolgen.

(2) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat dem Übernehmer des Recycling-Baustoff-Produkts eine Kopie der Konformitätserklärung zu übergeben.

(3) Während der Beförderung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verbringung von Recycling-Baustoff-Produkten ist die Konformitätserklärung mitzuführen, sofern nicht Anhang 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.7.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2014, ABl. Nr. L 332 vom 19.11.2014 S. 15, anzuwenden ist.

(4) Die Konformitätserklärung ist vom Hersteller und vom Übernehmer sieben Jahre lang aufzubewahren.

5. Abschnitt

Vorgaben für die weitere Verarbeitung von bestimmten Recycling-Baustoffen und deren Verwendung

Besondere Vorschriften über Asphaltmischgut

§ 16. (1) Aus einem Recycling-Baustoff der

  • Qualitätsklasse B-B oder der Qualitätsklasse B-C hergestelltes Asphaltmischgut ist der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B-B
  • Qualitätsklasse B-D hergestelltes Asphaltmischgut ist der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B-D
  • Qualitätsklasse D hergestelltes Asphaltmischgut ist der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D

zuzuordnen.

(2) Bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C oder der Qualitätsklasse B-D, welcher einen PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) von mehr als 20 mg/kg TM aufweist, darf die Verarbeitung zu Asphaltmischgut nur in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und
-behandlung aus dem Mischprozess erfolgen. Die Dämpfeerfassung und -behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern.

(3) Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert für den PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) von 20 mg/kg TM einzuhalten. Wenn bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C oder der Qualitätsklasse B-D der PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) unter 100 mg/kg TM liegt und bei der Herstellung des Asphaltmischgutes weniger als 20 Masseprozent Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C oder der Qualitätsklasse B-D verwendet werden, so gilt der Grenzwert für den PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) von 20 mg/kg TM für das Asphaltmischgut als eingehalten, sofern keine anderen PAK-haltigen Materialien verwendet werden. Andernfalls ist die Einhaltung des Grenzwertes im Asphaltmischgut durch eine Qualitätssicherung gemäß § 10 nachzuweisen.

(4) Der Hersteller von Asphaltmischgut hat Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B-B, Asphaltmischgut B-D und Asphaltmischgut D eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß der ÖNORM B 3580-1 „Asphaltmischgut - Mischgutanforderungen - Teil 1: Asphaltbeton - Empirischer Ansatz - Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13108-1“, ausgegeben am 1. Dezember 2009 oder der ÖNORM B 3580-2 „Asphaltmischgut - Mischgutanforderungen - Teil 2: Asphaltbeton - Gebrauchsverhaltensorientierte Anforderungen - Regeln für die Umsetzung der ÖNORM EN 13108-1“, ausgegeben am 15. März 2011, zu erfolgen und die Qualitätsklasse gemäß Abs. 1 zu enthalten.

(5) Wird Asphaltmischgut der Qualitätsklassen Asphaltmischgut B-D oder Asphaltmischgut D an einen Dritten übergeben, ist die Bezeichnung auf einem Beiblatt festzuhalten. Die Bezeichnung des Asphaltmischguts der Qualitätsklassen Asphaltmischgut B-B, Asphaltmischgut B-D und Asphaltmischgut D hat auf der Rechnung und dem Lieferschein aufzuscheinen. Das Beiblatt ist gemeinsam mit dem Asphaltmischgut jedem weiteren Übernehmer des Asphaltmischguts zu übergeben.

(6) Wird Asphaltmischgut der Qualitätsklassen Asphaltmischgut B-D oder Asphaltmischgut D an einen Dritten übergeben, so sind die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 17 gemeinsam mit der Bezeichnung auf dem Beiblatt anzugeben.

Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungverbote für Asphaltmischgut B-D oder Asphaltmischgut D

§ 17. Wer Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B-D oder der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten (Anhang 4 Tabelle 1):

  1. 1. Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B-D oder Asphaltmischgut D darf in folgenden Bereichen nicht verwendet werden:
    1. a) in Schutzgebieten gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959,
    2. b) in Schongebieten; sofern eine Kernzone von Schongebieten oder ein engeres Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 ausgewiesen ist, ist das Verwendungsverbot auf diesen Bereich eingeschränkt; das Verwendungsverbot für das gesamte Schongebiet gilt nicht, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Baumaßnahme vorliegt,
    3. c) unterhalb der Kote des höchsten Grundwasserstandes plus 1,0 m (HGW +1m) und
    4. d) in Oberflächengewässern.
  2. 2. Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B-D darf nur für
    1. a) bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
    2. b) bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)

  1. 3. Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D darf nur für
    1. a) bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
    2. b) bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)

6. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 18. (1) Recycling-Baustoffe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, können

  1. 1. bis 31. Dezember 2017 gemäß den Vorgaben des Kapitel 7.14 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 verwertet werden oder
  2. 2. gemäß den Vorgaben dieser Verordnung verwertet werden. In diesem Fall ist eine Qualitätssicherung gemäß Anhang 3 Kapitel 2 durchzuführen und sind diese Recycling-Baustoffe der entsprechenden Qualitätsklasse gemäß § 9 zuzuordnen. Für die Bezeichnung, die Aufzeichnungs- und Meldepflichten, die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote und das Abfallende gelten die §§ 11 bis 15.

(2) Bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligten, angezeigten oder behördlich beauftragten Abbrüchen hat eine orientierende Schad- und Störstofferkundung oder eine Schad- und Störstofferkundung gemäß § 4 und ein Rückbau gemäß § 5 nicht verpflichtend zu erfolgen.

(3) Abweichend von § 10 Abs. 4 dürfen chemische Analysen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind. In diesen Fällen hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt die überwiegende Anzahl an Analysen selbst durchzuführen.

Inkrafttreten

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Trennung von bei Baumaßnahmen anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991, außer Kraft.

(2) Abweichend zu Abs. 1 treten die Bestimmungen für Recycling-Baustoffe aus Stahlwerksschlacken ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.

Anhang 1

Zulässige Abfallarten für die Herstellung von Recycling-Baustoffen und für die hergestellten Recycling-Baustoffe

Tabelle 1: Für die Herstellung von Recycling-Baustoffen sind ausschließlich folgende Abfallarten zulässig:

SN

Sp.

g/gn

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

31220

  

Konverterschlacke

 

31407

  

Keramik)

 

31409

  

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

 

31409

18

 

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen

31410

  

Straßenaufbruch

 

31411

29

 

Bodenaushub )

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung

31411

30

 

Bodenaushub 2)

Klasse A1

31411

31

 

Bodenaushub 2)

Klasse A2

31411

32

 

Bodenaushub 2)

Klasse A2G

31411

33

 

Bodenaushub)

Inertabfallqualität

31411

34

 

Bodenaushub

Technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% boden­fremde Bestandteile enthält

31411

35

 

Bodenaushub

Technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile

31427

  

Betonabbruch)

 

31427

17

 

Betonabbruch

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

31467

  

Gleisschotter

 

31498

  

schlackenhaltiger Ausbauasphalt

 

31499

  

schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial

 

54912

  

Bitumen, Asphalt

 

91501

21

 

Straßenkehricht

nur Einkehrsplitt als natürliche Gesteinskörnung

Tabelle 2: Hergestellte Recycling-Baustoffe, Asphaltmischgut B-D und Asphaltmischgut D sind ausschließlich folgenden Abfallarten zuzuordnen:

SN

Sp.

g/gn

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

31490

  

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31491

  

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31492

  

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-E gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31493

  

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse H-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31494

  

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-B gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31495

  

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31496

  

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31497

  

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31498

  

Asphaltmischgut B-D

 

31499

  

Asphaltmischgut D

 

Erklärungen zu den Tabellen:

SN

Schlüssel-Nummer

Sp

Codestellen der Spezifizierung

g

gefährlich

gn

gefährlich, nicht ausstufbar

Anhang 2

Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen

Tabelle 1: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

 
 

Qualitätsklasse

Parameter

Einheit

U-A

U-B

Eluat bei L/S 10

   

pH-Wert

 

7,5) bis 12,5)

el. Leitfähigkeit

mS/m

150))

150))

Chrom ges.

mg/kg TM

0,30

1,0

Kupfer

mg/kg TM

0,60

2,0

Nickel

mg/kg TM

0,40

0,60

Vanadium

mg/kg TM

0,50

0,50

Ammonium-N

mg/kg TM

4,0

8,0

Chlorid

mg/kg TM

800

800

Nitrat-N

mg/kg TM

100

130

Nitrit-N

mg/kg TM

1,0

2,0

Sulfat

mg/kg TM

2 500

4 000

TOC

mg/kg TM

100

200

Gesamtgehalt

   

Blei

mg/kg TM

100

100)

Chrom ges.

mg/kg TM

90

90)

Kupfer

mg/kg TM

90

90)

Nickel

mg/kg TM

60

60)

Quecksilber)

mg/kg TM

0,70

0,70

Zink

mg/kg TM

450

450

KW-Index)

mg/kg TM

100

200

∑16PAK (EPA)

mg/kg TM

12,0

20

Verunreinigung

   

FL)

cm3/kg

≤ 3

≤ 5

Rg+X)

M-%

≤ 1

≤ 1

Tabelle 1a: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß § 13 Z 4 sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

 
 

Qualitätsklasse

Parameter

Einheit

U-E

Eluat bei L/S 10

  

pH-Wert

 

7,5 ) bis 12,5)

el. Leitfähigkeit

mS/m

150) )

Aluminium

mg/kg TM

zu bestimmen und zu bewerten

Antimon

mg/kg TM

0,060

Arsen

mg/kg TM

0,30

Barium

mg/kg TM

20

Blei

mg/kg TM

0,30

Cadmium

mg/kg TM

0,040

Chrom ges.

mg/kg TM

0,30

Cobalt

mg/kg TM

1,0

Eisen

mg/kg TM

zu bestimmen und zu bewerten

Kupfer

mg/kg TM

0,60

Molybdän

mg/kg TM

0,50

Nickel

mg/kg TM

0,40

Quecksilber

mg/kg TM

0,010

Selen

mg/kg TM

0,10

Silber

mg/kg TM

0,20

Vanadium

mg/kg TM

0,50

Zink

mg/kg TM

4,0

Zinn

mg/kg TM

2,0

Ammonium-N

mg/kg TM

4,0

Chlorid

mg/kg TM

800

Cyanide leicht freisetzbar

mg/kg TM

0,20

Fluorid

mg/kg TM

10

Nitrat-N

mg/kg TM

100

Nitrit-N

mg/kg TM

1,0

Phosphat-P

mg/kg TM

5,0

Sulfat

mg/kg TM

2 500

TOC

mg/kg TM

100

KW-Index

mg/kg TM

5,0

EOX

mg/kg TM

0,30)

anionenak. Tenside - MBAS)

mg/kg TM

1,0

Phenolindex

mg/kg TM

1,0

Gesamtgehalt

  

Arsen

mg/kg TM

50/200)

Blei

mg/kg TM

150/500)

Cadmium

mg/kg TM

2,0/4,0)

Chrom ges.

mg/kg TM

300/500)

Cobalt

mg/kg TM

50/geogen nicht begrenzt

Kupfer

mg/kg TM

100/500)

Nickel

mg/kg TM

100/geogen nicht begrenzt

Quecksilber)

mg/kg TM

1,0/2,0 )

Zink

mg/kg TM

500/1000)

TOC

mg/kg TM

30 000

KW-Index)

mg/kg TM

100

∑16PAK (EPA)

mg/kg TM

12,0

Benzo(a)pyren

mg/kg TM

0,40

PCB (7 Verbindungen))

mg/kg TM

0,10

BTEX)

mg/kg TM

6,0

Verunreinigung

  

FL)

cm3/kg

≤ 5

Rg+X)

M-%

≤ 1

Tabelle 2: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen, die ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder für die Herstellung von Beton der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 verwendet werden

 
 

Qualitätsklasse

Parameter

Einheit

H-B

Eluat bei L/S 10

  

pH-Wert

mg/kg TM

bis 12,5)

Chrom ges.

mg/kg TM

1,0

Kupfer

mg/kg TM

2,0

Nickel

mg/kg TM

0,60

Vanadium

mg/kg TM

0,50

Ammonium-N

mg/kg TM

8,0

Chlorid

mg/kg TM

800

Sulfat

mg/kg TM

4 000

TOC

mg/kg TM

200

Gesamtgehalt

  

Blei

mg/kg TM

100)

Chrom ges.

mg/kg TM

90)

Kupfer

mg/kg TM

90)

Nickel

mg/kg TM

60)

Quecksilber

mg/kg TM

0,70

Zink

mg/kg TM

450

KW-Index)

mg/kg TM

200

∑16PAK (EPA)

mg/kg TM

20

Verunreinigung

  

FL)

cm3/kg

≤ 5

Rg+X)

M-%

≤ 1

Tabelle 3: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt), die ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß § 13 Z 9 verwendet werden

 
 

Qualitätsklasse

Parameter

Einheit

B-B

B-C

B-D

Eluat bei L/S 10

    

pH-Wert

 

7,5 ) bis 12,5)

bis 12,5 )

el. Leitfähigkeit

mS/m

150))

150))

150))

Chrom ges.

mg/kg TM

1,0

1,0

1,0

Kupfer

mg/kg TM

2,0

2,0

2,0

Nickel

mg/kg TM

0,60

0,60

0,60

Molybdän

mg/kg TM

  

0,50

Vanadium

mg/kg TM

0,50

0,50

1,0

Ammonium-N)

mg/kg TM

8,0

8,0

8,0

Chlorid)

mg/kg TM

800

800

800

Fluorid

mg/kg TM

  

10,0

Nitrat-N)

mg/kg TM

130

130

130

Nitrit-N)

mg/kg TM

2,0

2,0

2,0

Sulfat)

mg/kg TM

4.000

4.000

4 000

Gesamtgehalt

    

Blei

mg/kg TM

100)

100)

500

Chrom ges.

mg/kg TM

90)

90)

2 500

Kupfer

mg/kg TM

90)

90)

500

Nickel

mg/kg TM

60)

60)

500)

Quecksilber)

mg/kg TM

0,70

0,70

0,70

Zink

mg/kg TM

450

450

450

KW-Index))

mg/kg TM

200

200

200

∑16PAK (EPA)

mg/kg TM

20

300)

20/300)

Verunreinigung

    

FL)

cm3/kg

≤ 5

≤ 5

≤ 5

Rg+X)

M-%

≤ 1

≤ 1

≤ 1

Tabelle 4: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion, die ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut verwendet werden

 
 

Qualitätsklasse

Parameter

Einheit

D

Eluat bei L/S 10

  

pH-Wert

 

bis 12,5

Barium

mg/kg TM

20

Cadmium

mg/kg TM

0,040

Chrom gesamt

mg/kg TM

0,30

Cobalt

mg/kg TM

1,0

Molybdän

mg/kg TM

0,50

Thallium

mg/kg TM

0,10

Vanadium

mg/kg TM

1,0

Wolfram

mg/kg TM

1,50

Fluorid

mg/kg TM

10,0

Gesamtgehalt

  

Cadmium

mg/kg TM

1,10

Chrom gesamt

mg/kg TM

2 500

Molybdän

mg/kg TM

50

Thallium

mg/kg TM

50

Wolfram

mg/kg TM

450

Anhang 3

Qualitätssicherung hinsichtlich Umweltverträglichkeit

Allgemeines

Die Umweltverträglichkeit (Einhaltung der im Anhang 2 definierten Gesamtgehalte und Eluatgehalte) ist für jede Charge eines Recycling-Baustoffes durch eine analytische Untersuchung gemäß den Vorgaben dieses Anhangs nachzuweisen.

Jede Charge ist bis zum positiven Abschluss der Untersuchungen zwischenzulagern. Davon darf abgesehen werden, wenn

  • bei einem Abbruch aus dem Abbruchabfall ein Recycling-Baustoff vor Ort hergestellt wird und dieser vor Ort im Zuge eines Bauvorhabens eingesetzt werden soll,
  • die Abbruchabfälle auf Grund der Art des Abbruchobjekts sowie der Erkenntnisse aus der Schad- und Störstofferkundung eine Einhaltung der Grenzwerte sowie eine gleichbleibende Qualität erwarten lassen und
  • der Übernehmer der Recycling-Baustoffe darüber informiert wird, dass die Untersuchungen für diese Recycling-Baustoffe zum Zeitpunkt des Einbaus noch nicht vorliegen.

Hinsichtlich Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden zur chemisch-analytischen Untersuchung gelten alle Vorgaben des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 5 DVO 2008. Die schwimmenden Materialien, Glas und sonstigen Materialien sind nach dem Stand der Technik zu bestimmen.

Werden aus einem Ausgangsmaterial gleichzeitig mehrere Recycling-Baustoffe erzeugt, die sich ausschließlich durch die Kornverteilung unterscheiden, ist es unter folgenden Bedingungen ausreichend, die Qualitätssicherung auf die Charge mit der feinsten Kornverteilung zu beschränken:

  • Alle gleichzeitig erzeugten Chargen werden der Qualitätsklasse, die durch die Untersuchung der Charge mit der feinsten Kornverteilung ermittelt wurde, zugeordnet.
  • Die Chargen jener Kornverteilungen, die nicht unmittelbar untersucht werden (d.h. in der Regel die Grobfraktionen), werden zwischengelagert bis die Untersuchung der Charge mit der feinsten Kornverteilung abgeschlossen ist.
  • Wird in der Charge mit der feinsten Kornverteilung ein Grenzwert nicht eingehalten, gilt die weitere Vorgehensweise (zB Zuordnung einer anderen Qualitätsklasse) auch für alle nicht untersuchten Chargen desselben Ausgangsmaterials, oder diese Chargen werden getrennt untersucht.

Von jeder untersuchten Feldprobe ist eine Rückstellprobe (zumindest 2 kg) zu bilden und zumindest ein halbes Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe der jeweiligen Charge an einen Dritten aufzubewahren.

1. Standardverfahren zur Qualitätssicherung von Recycling-Baustoffen

Das Standardverfahren der Qualitätssicherung von Recycling-Baustoffen besteht aus einer Deklarationsprüfung einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt und einer werkseigenen Produktionskontrolle. Jede hergestellte Charge ist dabei getrennt analytisch zu untersuchen und zu beurteilen. Die Größe einer zu beurteilenden Charge darf dabei maximal die Menge aus 50 Produktionsstunden (dh. in der Regel die Produktion einer Woche) betragen.

1.1. Deklarationsprüfung

Für die Deklarationsprüfung ist die erste hergestellte Charge (maximal 50 Produktionsstunden, Mindestmenge 200 t) eines Recycling-Baustoffes gemäß diesem Kapitel durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu beproben und chemisch-analytisch zu untersuchen.

Die Deklarationsprüfung ist für jeden Recycling-Baustoff zumindest einmal in jedem folgenden Produktionsjahr zu wiederholen.

1.1.1. Probenahmeplanung und Probenahme

Aus der zu beurteilenden Charge sind zumindest 10 Stichproben - gleichmäßig über die vorliegende Masse verteilt - zu ziehen und zu einer qualifizierten Stichprobe (Feldprobe) zu vereinigen.

Hinsichtlich der Durchführung der Probenahme, der Mindestprobenmenge einer Stichprobe und der Dokumentation der Probenahme gelten die Vorgaben der ÖNORM EN 932-1 „Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 1: Probenahmeverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 1997.

1.1.2. Untersuchung der Proben

Die aus der zu beurteilenden Charge gewonnene Feldprobe ist für

  • Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1 des Anhangs 2,
  • Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß § 13 Z 4 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1a des Anhangs 2
  • Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Beton ab Festigkeitsklasse C 12/15 oder für die Herstellung von Beton der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 2 des Anhangs 2 und
  • Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß § 13 Z 9 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 3 des Anhangs 2

analytisch zu untersuchen.

1.1.3. Beurteilung

Auf Basis der Untersuchungsergebnisse der Feldprobe ist die zu beurteilende Charge gemäß den Grenzwerten der zutreffenden Tabelle des Anhangs 2 einer entsprechenden Qualitätsklasse - bei Einhaltung aller Grenzwerte - zuzuordnen.

Wurden für eine zu beurteilende Charge mehrere Feldproben untersucht, ist der Beurteilungswert der Charge für jeden Parameter als arithmetisches Mittel der einzelnen Untersuchungsergebnisse zu berechnen. Der Beurteilungswert muss den Grenzwert einhalten. Die Untersuchungsergebnisse der einzelnen Feldproben müssen dabei innerhalb des Toleranzbereiches gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 7 DVO 2008 liegen.

Für alle Wiederholungen der Deklarationsprüfung müssen die Grenzwerte der zutreffenden Tabellen des Anhangs 2 für die deklarierte Qualitätsklasse des jeweiligen Recycling-Baustoffes für die untersuchte Charge eingehalten werden, andernfalls ist die untersuchte Charge entweder:

  • nach Entfernung der entsprechenden Schad- oder Störstoffe im Rahmen einer Deklarationsprüfung erneut zu untersuchen und die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte zu beurteilen, oder
  • einer anderen Qualitätsklasse - bei Einhaltung aller Grenzwerte - zuzuordnen, oder
  • aus der Produktion auszuschleusen und ordnungsgemäß zu behandeln.

Zusätzlich ist bei Überschreitung eines oder mehrerer Grenzwerte im Zuge der Wiederholungen der Deklarationsprüfung unmittelbar zumindest eine weitere Charge von maximal 50 Produktionsstunden dieses Recycling-Baustoffes gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu untersuchen und zu beurteilen.

1.1.4. Dokumentation

Jede Deklarationsprüfung ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren, der zumindest Folgendes zu enthalten hat:

  1. 1. Eindeutige Kennung des Beurteilungsnachweises und der beurteilten Charge;
  2. 2. Name, Anschrift und, falls im eRAS registriert, die GLN der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt;
  3. 3. Ausstellungsdatum, Stempel und Unterschrift;
  4. 4. Bezeichnung gemäß § 11 und Masse (in Tonnen) der beurteilten Charge;
  5. 5. Name, Anschrift und GLN des Herstellers von Recycling-Baustoffen;
  6. 6. Aussagekräftige(s) Foto(s) des Materials und des Ortes, an dem die Beprobung stattgefunden hat;
  7. 7. Probenahmeprotokoll;
  8. 8. Analysenberichte für die einzelnen begrenzten Parameter gemäß Anhang 2 inklusive angewandte Probenaufbereitungs-, Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden;
  9. 9. Nachvollziehbare Darstellung aller Beurteilungswerte, Gegenüberstellung mit den jeweiligen Grenzwerten und Beurteilung der Grenzwerteinhaltung;
  10. 10. Zugeordnete Qualitätsklasse für die beurteilte Charge sowie Einsatzbereiche und Verwendungsverbote aufgrund der jeweiligen zutreffenden Qualitätsklasse;
  11. 11. Im Falle der Inanspruchnahme von Ausnahmen gemäß § 9 Abs. 1 oder Anhang 2 für Gesamtgehalte aufgrund geogener Hintergrundbelastungen die Bestätigung und eine nachvollziehbare geologische Begründung, dass es sich bei den betroffenen Parametern tatsächlich um eine geogene Hintergrundbelastung handelt.

1.2. Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

Die Umweltverträglichkeit ist im Rahmen einer werkseigenen Produktionskontrolle für alle Chargen (maximal 50 Produktionsstunden) analytisch nachzuweisen, die nicht im Rahmen der Deklarations­prüfung untersucht werden.

1.2.1. Probenahmeplanung und Probenahme

Für jede zu beurteilende Charge eines bestimmten Recycling-Baustoffes sind zumindest 10 Stichproben gleichmäßig verteilt aus der laufenden Produktion zu ziehen und zu einer qualifizierten Stichprobe (Feldprobe) zu vereinigen.

Hinsichtlich der Durchführung der Probenahme, der Mindestprobenmenge einer Stichprobe und der Dokumentation der Probenahme gelten die Vorgaben der ÖNORM EN 932-1.

1.2.2. Untersuchung der Proben

Die aus der zu beurteilenden Charge gewonnene Feldprobe ist für

  • Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1 des Anhangs 2,
  • Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß §13 Z 4 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1a des Anhangs 2
  • Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Beton ab Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 2 des Anhangs 2 und
  • Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß § 13 Z 9 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 3 des Anhangs 2

analytisch zu untersuchen.

1.2.3. Beurteilung

Die Untersuchungsergebnisse der Feldprobe für die zu beurteilende Charge müssen die Grenzwerte der deklarierten Qualitätsklasse für den jeweiligen Recycling-Baustoff einhalten, andernfalls ist die jeweilige Charge entweder:

  • nach Entfernung der entsprechenden Schad- oder Störstoffe erneut zu untersuchen und die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte zu beurteilen, oder
  • einer anderen Qualitätsklasse - bei Einhaltung aller Grenzwerte - zuzuordnen, oder
  • aus der Produktion auszuschleusen und ordnungsgemäß zu behandeln.

Wurden für die jeweilige Charge mehrere Feldproben untersucht, ist der Beurteilungswert der Charge für jeden Parameter als arithmetisches Mittel der einzelnen Untersuchungsergebnisse zu berechnen. Der Berurteilungswert muss den Grenzwert einhalten. Die Untersuchungsergebnisse der einzelnen Feldproben müssen dabei innerhalb des Toleranzbereiches gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 7 DVO 2008 liegen.

1.2.4. Dokumentation

Im Rahmen der WPK ist für jede beurteilte Charge zumindest zu dokumentieren:

  1. 1. Eindeutige Kennung der beurteilten Charge;
  2. 2. Name, Anschrift und GLN des Herstellers von Recycling-Baustoffen;
  3. 3. Ort der Produktion;
  4. 4. Probenahme (Probenahmeprotokoll);
  5. 5. Bezeichnung gemäß § 11;
  6. 6. Masse der beurteilten Charge (in Tonnen);
  7. 7. Produktionszeitraum, in der die beurteilte Charge produziert wurde;
  8. 8. Analysenberichte für die einzelnen begrenzten Parameter gemäß Anhang 2;
  9. 9. Zugeordnete Qualitätsklasse gemäß § 9 und
  10. 10. Einsatzbereiche und Verwendungsverbote für die ermittelte Qualitätsklasse.

2. Qualitätssicherung für Einzelchargen gemäß ÖNORM S 2127

Wenn keine Probenahme aus einer laufenden Produktion möglich ist, können einzelne Chargen eines Recycling-Baustoffes auch gemäß ÖNORM S 2127 „Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behältnissen und Transportfahrzeugen“, ausgegeben am 1. November 2011, hinsichtlich der Umweltverträglichkeit geprüft werden. Hierzu ist die jeweilige Charge mit beliebiger Größe gemäß den Vorgaben der ÖNORM S 2127 durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt mit einem maximalen Beurteilungsmaßstab von 500 t zu untersuchen. Als Parameterumfang gilt für:

  • Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz alle begrenzten Parameter der Tabelle 1 des Anhangs 2,
  • Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß § 13 Z 4 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1a des Anhangs 2,
  • Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Beton ab Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 alle begrenzten Parameter der Tabelle 2 des Anhangs 2 und
  • Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß § 13 Z 9 alle begrenzten Parameter der Tabelle 3 des Anhangs 2

Die jeweilige Charge ist - bei Einhaltung aller Grenzwerte - einer entsprechenden Qualitätsklasse gemäß § 9 iVm Anhang 2 zuzuordnen.

Bei der Untersuchung von Chargen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 gilt abweichend zur ÖNORM S 2127 ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 1 500 t.

3. Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus bestimmten Abfällen

3.1. Recycling-Baustoffe aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion

Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion hat als grundlegende Charakterisierung als Abfallstrom gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3 DVO 2008 durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen, wobei der Parameterumfang und die Grenzwerte der Tabelle 4 des Anhangs 2 gelten. Alle begrenzten Parameter der Tabelle 4 des Anhangs 2 sind dabei als grenzwertrelevante Parameter zu untersuchen und zu beurteilen.

Einzelne Chargen an Stahlwerksschlacken können auch als sonstig einmalig anfallender Abfall gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.8 DVO 2008 grundlegend charakterisiert werden, wobei ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 200 t sowie der Parameterumfang und die Grenzwerte der Tabelle 4 des Anhangs 2 gelten.

3.2. Recycling-Baustoffe aus bituminös oder hydraulisch gebundenen Deck- oder Tragschichten aus dem Rückbau oder der Sanierung von Verkehrsflächen

Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus bituminös oder hydraulisch gebundenen Deck- oder Tragschichten (zB Ausbauasphalt) aus dem Rückbau und der Sanierung von Verkehrsflächen kann mittels Beprobung durch Einzelproben (zB Bohrkerne, Fräsproben) und deren analytischen Untersuchung noch vor Beginn der Aufbruch- oder Frästätigkeit (in-situ) durchgeführt werden.

Die Probenahmeplanung, Probenahme, Beurteilung und Dokumentation hat dabei durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen, wobei die Probenahme unter bestimmten Bedingungen (siehe 3.2.1) von betriebseigenem Personal des Bauherrn durchgeführt werden kann. Bei Abbruch- oder Fräsvorhaben mit mehr als 2 000 m2 Fläche ist jeder Fahrstreifen getrennt zu beproben.

Grundsätzlich ist jedes Abbruch- oder Fräsvorhaben getrennt zu untersuchen und zu beurteilen, eine gemeinsame Untersuchung und Beurteilung mehrerer Abbruch- oder Fräsvorhaben durch eine Sammelprobe aller Einzelproben ist zulässig wenn:

  • Maximal fünf Rückbauvorhaben zu einer Sammelprobe zusammengefasst werden,
  • Insgesamt nicht mehr als 20 000 m2 durch die Sammelprobe repräsentiert werden,
  • Jedes dieser Rückbauvorhaben mit mindestens zwei Einzelproben repräsentiert ist (zB je Fahrstreifen eine Probe) und
  • Keine Schadstoffbelastungen (insbesondere Teer) in der abzufräsenden Schicht bekannt sind oder im Zuge der Probenahme wahrgenommen wurden.

3.2.1. Probenahmeplanung und Probenahme

Es ist maximal pro 2 000 m2 aufzubrechender oder zu fräsender Fläche eine Einzelprobe vorzusehen. Bei Bundesstraßen A und S ist ein Beprobungsraster von einer Einzelprobe pro maximal 5 000 m2 ausreichend, wenn eine entsprechende Homogenität des Straßenaufbaus vorliegt.

Die Probenahme kann unter folgenden Bedingungen durch betriebseigenes Personal des Bauherrn durchgeführt werden:

  • Der betriebseigene Probenehmer ist entsprechend bautechnisch und abfallchemisch geschult (maßgeblich ist hier vor allem die Fähigkeit, eventuelle Teerkontaminationen zu erkennen und zu bewerten) und
  • Die Bohrkerne werden von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt vor der analytischen Untersuchung optisch und olfaktorisch beurteilt.

Die Einzelprobe ist jedenfalls an einem für die jeweilige Fläche möglichst repräsentativen Punkt zu gewinnen, die Probenahme hat über die geplante Frästiefe zu erfolgen. Jede Probenahme einer Einzelprobe ist in einem Probenahmeprotokoll in Anlehnung an das Probenahmeprotokoll der ÖNORM S 2127 zu dokumentieren, das vor Ort vom Probenehmer zu unterzeichnen ist.

3.2.2. Untersuchung der Proben

Pro maximal 20 000 m2 Rückbaufläche können alle gezogenen Einzelproben zu einer Sammelprobe zusammengefasst werden. Sind aufgrund der optischen/olfaktorischen Beurteilung der Bohrkerne vor der analytischen Untersuchung in der Schichtung unterschiedliche Qualitäten zu erwarten, dann sind diese auch getrennt zu analysieren und auch getrennt abzutragen. Diese Sammelprobe oder die Einzelproben sind in weiterer Folge für:

  • Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1 des Anhangs 2,
  • Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß §13 Z 4 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1a des Anhangs 2,
  • Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Beton ab Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 2 des Anhangs 2 und
  • Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß § 13 Z 9 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 3 des Anhangs 2

chemisch-analytisch zu untersuchen. Dafür sind die jeweiligen Bohrkerne senkrecht zu halbieren (Rückstellprobe), eine Hälfte in der vorgesehenen Frässtärke zu schneiden, zu brechen und zu untersuchen.

3.2.3. Beurteilung

Auf Basis der Untersuchungsergebnisse der Sammelprobe oder der Einzelproben ist das aus der jeweiligen Asphaltfläche abgefräste Material einer entsprechenden Qualitätsklasse gemäß § 9 iVm Anhang 2 - bei Einhaltung aller Grenzwerte - zuzuordnen.

3.2.4. Dokumentation

Die Dokumentation durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat gemäß Kapitel 1.1.4. zu erfolgen, wobei zusätzlich anzugeben sind:

  • beprobte Straßenstücke (zB Kilometrierung, Katastralgemeinde, Grundstücksnummer) und Positionen der Entnahmestellen der Einzelproben,
  • Ergebnis der optischen/olfaktorischen Beurteilung der einzelnen Bohrkerne und
  • flächenmäßige Einteilung der Bereiche verschiedener Qualitätsklassen (falls verschiedene Qualitätsklassen im Zuge eines Abbruch- oder Fräsvorhabens vorhanden sind).

3.3. Recycling-Baustoffe aus Gleisschottermaterial und technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau von Gleisbauwerken

Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus Gleisschottermaterial und technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau von Gleisbauwerken kann auch durch eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008 vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt erfolgen.

Als Parameterumfang für die Erstuntersuchung gelten zumindest alle für die Qualiätsklasse U-E begrenzten Parameter. Es ist jedenfalls eine Detailuntersuchung aller Anteile bzw. Teilmengen auf alle grenzwertrelevanten Parameter sowie jedenfalls auf die Parameter ∑16PAK (EPA), KW-Index und Benz(a)pyren (jeweils als Gesamtgehalt) durchzuführen.

Die untersuchten Massen sind - bei Einhaltung aller Grenzwerte - der Qualitätsklasse U-E zuzuordnen. Wenn die Grenzwerte der Qualitätsklasse U-E eingehalten sind, kann, wenn auch eine andere Qualitätsklasse eingehalten wird, die untersuchte Masse dieser anderen Qualitätsklasse zugeordnet werden.

Für Gleisaushubmaterial aus dem Oberbau von Gleisbereichen geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (HE 1 gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008), das in einem Zug im Unterbau als Tragschichtmaterial verwertet werden soll, ist für die Qualitätssicherung eine Begehung des Streckenabschnitts inklusive einer visuellen und olfaktorischen Befundung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt ausreichend. Die Begehung bzw. die Befundung ist entsprechend zu dokumentieren.

3.4 Recycling-Baustoffe aus technischem Schüttmaterial

Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus technischem Schüttmaterial kann auch als eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.2 DVO 2008 vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt erfolgen.

Als Parameterumfang für die Erstuntersuchung gelten zumindest alle für die Qualitätsklasse U-E begrenzten Parameter. Die untersuchten Massen sind - bei Einhaltung aller Grenzwerte - der Qualitätsklasse U-E zuzuordnen. Wenn die Grenzwerte der Qualitätsklasse U-E eingehalten sind, kann, wenn auch eine andere Qualitätsklasse eingehalten wird, die untersuchte Masse dieser anderen Qualitätsklasse zugeordnet werden.

Anhang 4

Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß den §§ 13 und 17

Tabelle 1: Tabellarische Zuordnung der Qualitätsklassen zu den Einsatzbereichen und Verwendungsverboten gemäß §§ 13 und 17

Qualitätsklasse

Beschreibung

Ungebundene Anwendung) ohne gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht

Ungebundene Anwendung) unter gering durchlässiger, gebundener Deck- oder Tragschicht

Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Ex­positionsklasse XC1

Herstellung von Asphalt-mischgut

U-A

(ungebunden - A)

Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

Ja)

Ja)

Ja

Ja

U-B

(ungebunden - B)

Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

Nein

Ja)

Ja

Ja

U-E

(ungebunden - E)

Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß § 13 Z 4 sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

Ja))

Ja)4)

Ja

Ja

H-B

(für hydraulische Bindung - B)

Gesteinskörnungen ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1

Nein

Nein

Ja

Nein

B-B

(für bituminöse Bindung - B)

Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein

Nein

Ja

B-C

(für bituminöse Bindung - C)

Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein

Nein

Ja)

B-D

(für bituminöse Bindung - D)

Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein)

Nein

Ja)

D

(Stahlwerksschlacke D)

Gesteinskörnungen aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein

Nein

Ja)7)

Anhang 5

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Teil I

Stammdaten (Mindestanforderungen)

Hersteller von Recycling-Baustoffen haben im Register gemäß § 22 AWG 2002 die im Folgenden genannten Daten anzugeben:

  1. 1. Name, Anschrift (Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift;
  2. 2. sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer;
  3. 3. Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002 (vierstellig);
  4. 4. Bezeichnungen und Adressen der Standorte, an denen relevante Anlagen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen betrieben werden;
  5. 5. sofern für einen Standort keine Adresse vorhanden ist: Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet;
  6. 6. die Behandlungsverfahren, die am jeweiligen Standort durchgeführt werden;
  7. 7. für jeden Standort, auf dem sich zumindest eine relevante Anlage zur Herstellung von Recycling-Baustoffen oder Recycling-Baustoff-Produkten befindet, ist eine „gesamte Betriebsanlage“ anzugeben, der sämtliche Anlagen am Standort unterzuordnen sind;
  8. 8. für jeden Standort jede einzelne relevante Abfallbehandlungsanlage zur Herstellung von Recycling-Baustoffen, ein relevantes Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 und ein relevantes Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe, gegebenenfalls Kennzeichnung mit zutreffenden Anlagenattributen;
  9. 9. relevante mobile Abfallbehandlungsanlagen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen sind am Sitz des Unternehmens zu registrieren. Werden relevante mobile Anlagen an einem Standort wiederkehrend eingesetzt, so ist die Aufstellungsfläche als relevante Abfallbehandlungsanlage gemäß Z 8 zu registrieren und mit dem Anlagenattribut „wird mit mobilen Anlagen betrieben“ zu kennzeichnen;
  10. 10. für jede Anlage gemäß Z 7 bis 9 sind weiters anzugeben:
    1. a) die Anlagentypen;
    2. b) die Koordinaten der Eckpunkte der jeweiligen Anlage, ausgenommen für am Sitz registrierte mobile Anlagen;
    3. c) der faktische Status der Anlage (zB „in Betrieb“, „stillgelegt“, „in Bau“);
  11. 11. die Darstellung der Beziehungen der Anlagen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen zur gesamten Betriebsanlage gemäß Z 7 und die Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Z 8 und 9 untereinander durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“.
  12. 12. Relevante Anlagen für Abfallaufzeichnungen und -bilanzen im Sinne der Abfallbilanzverordnung sind als Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) zu kennzeichnen.

Personen, die bereits im Register registriert sind, haben bereits angegebene Stammdaten allenfalls zu ergänzen. In anderen Verordnungen enthaltene zusätzliche Anforderungen an die Stammdatenerfassung im Register gemäß § 22 AWG 2002 bleiben unberührt.

Teil II

Vorgaben für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen

1. ALLGEMEINES

Für Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. In anderen Verordnungen enthaltene zusätzliche Anforderungen an Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen bleiben unberührt.

Für die Angabe von Personen, Standorten und Anlagen einschließlich untergeordneter Anlagen sind die im Register gemäß § 22 AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden.

Die in den Schnittstellen für den elektronischen Datenaustausch am EDM-Portal, edm.gv.at, für „eBilanzen“ genannten und am EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden. Bei der Erstellung von Auszügen, Zusammenfassungen und Meldungen sind die am EDM-Portal veröffentlichten technischen und organisatorischen Spezifikationen, insbesondere das Dokument „Dokumentation des XML-Datenformats für Aufzeichnungen, Zusammenfassungen und Jahresabfallbilanzen entsprechend Abfallbilanzverordnung“ anzuwenden.

Eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen ist als Teil der Jahresabfallbilanz im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden. Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist im Register der Zugriff auf diese Meldungen einzuräumen. Für Meldungen von sonstigen Zusammenfassungen von Aufzeichnungen und von Auszügen aus Aufzeichnungen an die zuständige Behörde ist § 7 der Abfallbilanzverordnung sinngemäß anzuwenden.

2. SPEZIELLE AUFZEICHUNGS- UND MELDUNGSINHALTE FÜR DAS BAUSTOFFRECYCLING

Die folgenden Inhalte gemäß Punkt 2.1 bis 2.5 sind jeweils ehestmöglich aufzuzeichnen.

2.1. Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14

Die Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 ist durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist getrennt aufzuzeichnen:

  • Buchungsart (innerbetriebliche Abfallbewegung),
  • Datum oder Zeitraum der innerbetrieblichen Abfallbewegung,
  • als Herkunft die Anlage, in der der Recycling-Baustoff hergestellt worden ist und das Behandlungsverfahren zu Herstellung des Recycling-Baustoffes,
  • Abfallart gemäß Anhang 1 Tabelle 2,
  • Abfallmasse,
  • als Verbleib das relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 (Anhang 5 Teil I Z 8) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung.

Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen - getrennt nach Abfallart - über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

2.2. Herstellung von sonstigen Recycling-Baustoffen

Die Herstellung von sonstigen Recycling-Baustoffen ist durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist getrennt aufzuzeichnen:

  • Buchungsart (innerbetriebliche Abfallbewegung),
  • Datum oder Zeitraum der innerbetrieblichen Abfallbewegung,
  • als Herkunft die Anlage, in der der Recycling-Baustoff hergestellt worden ist und das Behandlungsverfahren zur Herstellung des Recycling-Baustoffes,
  • Abfallart gemäß Anhang 1 Tabelle 2,
  • Abfallmasse,
  • als Verbleib das relevante Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe (Anhang 5 Teil I Z 8) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung.

Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen - getrennt nach Abfallart - über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

2.3. Übergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14

Für jede Übergabe von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 an eine andere Rechtsperson ist getrennt aufzuzeichnen:

  • Buchungsart (Produktübergabe),
  • Datum der Übergabe,
  • als Herkunft das Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 (Anhang 5 Teil I Z 8) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung,
  • die Art des Recycling-Baustoffes durch Angabe der ursprünglichen Abfallart, die gemäß Anhang 5 Teil II Punkt 2.2 in das Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 bewegt worden ist,
  • die Masse des übergebenen Recycling-Baustoff-Produkts und
  • als Verbleib die Verbleibs-Personenkreis-Identifikationsnummer für „Übernehmer von Recycling-Baustoff-Produkten“.

Übergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 an andere Rechtspersonen dürfen - getrennt nach Abfallart - über einen Zeitraum von maximal einer Woche zusammengefasst aufgezeichnet werden.

2.4. Übernahmen und Übergaben von Stahlwerksschlacken

Bei Übernahmen von Stahlwerksschlacken für das Baustoff-Recycling von einer anderen Rechtsperson sind jeweils zusätzlich zu den Aufzeichnungsinhalten gemäß der Abfallbilanzverordnung der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort aufzuzeichnen. Dies gilt auch für die Übernahme von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten.

Bei Übergaben von Stahlwerksschlacken an eine andere Rechtsperson und bei Übergaben von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten, sind dem Übernehmer der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort bekannt zu geben.

2.5. Lagerstand für relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe (Anhang 5 Teil I Z 8)

Zu Beginn jeden Monats ist für jedes relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe (Anhang 5 Teil I Z 8) die Lagermenge getrennt nach Abfallart aufzuzeichnen.

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