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BGBl II 180/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

180. Verordnung: Nachtdienstgeld-Verordnung 2015 - NDG-VO 2015

180. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktienge­sell­schaft über die Festsetzung eines Nachtdienstgeldes für Bedienstete, die der Öster­reichi­schen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maß­nah­men der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschafts­rechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zuge­wiesen sind (Nachtdienstgeld-Verordnung 2015 - NDG-VO 2015)

Auf Grundlage des § 20 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fas­sung BGBl. Nr. 447/1990in Verbindung mit § 17a Abs. 3 Post­struk­tur­ge­setz, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:

§ 1. (1) Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unterneh­men, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervor­gegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, der Nachtdienste leistet, erhält ein Nachtdienstgeld.

(2) Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird geleistet, wenn im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (=Nachtzeitraum) Dienst versehen wird, mit Ausnahme der unter Abs. 3 fallenden Dienste.

(3) Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird nicht geleistet, wenn im Zustelldienst im Rahmen eines Gleitzeitmodells in Ausnutzung des Gleitzeitrahmens freiwillig und aus Eigenem vor 06.00 H mit der Dienstleistung begonnen wird und der Gleitzeitrahmen einen Dienstbeginn außerhalb des Nachtzeitraumes jedenfalls ermöglicht und wenn die Dienstleistung im Nachtzeitraum weniger als eine Stunde (= 60 Min) beträgt. Wird der Dienstbeginn vor 06.00 H jedoch angeordnet, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.

§ 2. Das Nachtdienstgeld beträgt bei einer Dienstleistung:

bis ½ Stunde 1,06 EUR brutto

bis 1 Stunde 2,11 EUR brutto

bis 1 ½ Stunden 3,19 EUR brutto

bis 2 Stunden 4,25 EUR brutto

bis 5 Stunden 8,48 EUR brutto

über 5 Stunden 16,98 EUR brutto

§ 3. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 172/2014 mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.

Pölzl

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