158. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Anrechnung von Ausbildungen auf den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik (Freizeitpädagogik-Anrechnungsverordnung)
Auf Grund des § 56 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird verordnet:
Gleichwertige, jedenfalls anzurechnende Ausbildungen
§ 1. Folgende Ausbildungen (Ausbildungsteile) sind auf die Ausbildungsdauer des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik in vollem Umfang anzurechnen und ersetzen mit Ausnahme der Module „Rechtliche Grundlagen“, „Diversität“ sowie „Freizeitpädagogische Grundlagen“ sämtliche Module gemäß § 12 der Hochschul-Curriculaverordnung 2013, BGBl. II Nr. 335/2013:
- 1. Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung: Absolvierte Mindestausbildungsdauer 227 Stunden;
- 2. Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung: Erfolgreicher Abschluss des 2. Semesters;
- 3. Bachelorstudium Lehramt im Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ oder Bachelorstudium „Sport- und Bewegungswissenschaften“: Absolvierte Pflichtmodule im Ausmaß von mindestens 45 ECTS-Credits.
Anrechnung anderer Ausbildungen
§ 2. Die Anrechnung von anderen als den in § 1 angeführten Ausbildungen (Ausbildungsteilen) gemäß § 56 des Hochschulgesetzes 2005 bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
Heinisch-Hosek
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