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BGBl II 335/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

335. Verordnung: Hochschul-Curriculaverordnung 2013 - HCV 2013

335. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Curricula der Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Curriculaverordnung 2013 - HCV 2013)

Auf Grund der §§ 8 Abs. 3a, 38a und 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Allgemeine Bildungsziele

§ 4.

Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula

§ 5.

Bachelorarbeiten

§ 6.

Masterarbeiten

§ 7.

Zusätzliche Lehrbefähigungen

§ 8.

Prüfungsordnung

2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien

1. Abschnitt
Bachelor- und Masterstudien, facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes sowie Bachelor- und Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern

§ 9.

Studienfachbereiche

§ 10.

Bachelorstudien für die Primar- und Sekundarstufe (Allgemeinbildung) - Studienfächer, kohärente Fächerbündel und Schwerpunkte bzw. Spezialisierungen

§ 11.

Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) - Studienfächer, Fächerbündel und Fachbereiche

2. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik

§ 12.

Module

3. Abschnitt
Hochschullehrgänge und Lehrgänge ab 30 ECTS-Credits

§ 13.

Zielvorgaben und Qualitätsanforderungen

4. Abschnitt
Sonderbestimmung

§ 14.

Absehen vom Erfordernis des Masterstudiums im Bereich der Berufsbildung

3. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15.

Übergangsbestimmungen für Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes

§ 16.

Übergangsbestimmung für Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung

§ 17.

Verweisungen

§ 18.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Studienkommissionen gemäß § 42 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005.

(2) Die Curricula für den Erwerb der Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Religion in den Lehrämtern der Primar- und Sekundarstufe sind im Rahmen privater Pädagogischer Hochschulen bzw. privater Bachelor- oder privater Bachelor- und Masterstudien zu erlassen und haben in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. unter „Lehramt“ die mit dem erforderlichen Studienabschluss verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung eines Lehrberufes (§ 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005);
  2. 2. unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;
  3. 3. unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 oder eines berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums gemäß § 65a des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;
  4. 4. unter „Bachelor of…“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Bachelorstudiums gemäß § 65 Abs. 1 erster Satz des Hochschulgesetzes 2005 in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern zu verleihende akademische Grad mit einem auf das jeweilige Studium bezogenen Zusatz;
  5. 5. unter „Master of Education (MEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;
  6. 6. unter „Master of…“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Masterstudiums gemäß § 65 Abs. 1 erster Satz des Hochschulgesetzes 2005 in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern zu verleihende akademische Grad mit einem auf das jeweilige Studium bezogenen Zusatz.
  7. 7. unter „kohärentes Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer;
  8. 8. unter „Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) die Bündelungen mehrerer Fächer (zB aus allgemein bildenden und betriebswirtschaftlichen oder aus allgemeinbildenden und fachtheoretischen oder aus fachtheoretischen und fachpraktischen oder aus fachpraktischen Unterrichtsgegenständen).

Allgemeine Bildungsziele

§ 3. Die Studien im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass sie zu wissenschaftlich-berufsbezogenen Kompetenzen gemäß § 42 Abs. 1a leg. cit führen und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht.

Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula

§ 4. (1) Die Curricula für Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgänge und Lehrgänge haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(2) Die Curricula sämtlicher Studien sind modular zu gestalten. Sie haben jedenfalls Pflichtmodule zu enthalten. Wahlpflichtmodule, frei zu wählende Module, Basismodule sowie auf Module aufbauende Module können vorgesehen werden und sind als solche zu kennzeichnen. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit und hat einen Studienumfang von mindestens 5 ECTS-Credits vorzusehen. Leistungsnachweise über Module sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.

(3) Die Curricula im Bereich der Berufsbildung haben auf die besonderen Rahmenbedingungen, insbesondere die hohe Differenzierung der fachtheoretischen und fachpraktischen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die speziellen Ansätze der Berufspädagogik Bedacht zu nehmen.

(4) Hinsichtlich der berufsbegleitenden Angebote gemäß § 9 Abs. 9 des Hochschulgesetzes 2005 kann die Studienkommission im Curriculum eine verlängerte Mindeststudiendauer vorsehen.

(5) Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula - allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 63 Abs. 1 Z 7 des Hochschulgesetzes 2005 beantragte abweichende Prüfungsmethoden - zu modifizieren (individuelles Curriculum), wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.

Bachelorarbeiten

§ 5. (1) Bachelorarbeiten sind die in Bachelorstudien anzufertigenden eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.

(2) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.

Masterarbeiten

§ 6. (1) Masterarbeiten sind wissenschaftliche Arbeiten, die im Rahmen von Masterstudien oder -lehrgängen anzufertigen sind. Sie sollen dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.

(2) Die Aufgabenstellung der Masterarbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.

(3) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.

Zusätzliche Lehrbefähigungen

§ 7. Ein auf einem abgeschlossenen Lehramtsstudium im Sinne des § 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 aufbauendes Studium zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung umfasst zu definierende Module im Gesamtausmaß von mindestens 60 ECTS-Credits und ist unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.

Prüfungsordnung

§ 8. Die Prüfungsordnung ist Bestandteil des Curriculums und hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:

  1. 1. Art und Umfang von Prüfungen (zB Lehrveranstaltungsprüfung, Modulprüfung, studienabschließende Prüfung, kommissionelle Prüfung),
  2. 2. Prüfungsmethoden (zB mündlich, schriftlich, elektronisch),
  3. 3. Pflicht zur Information der Studierenden (zB hinsichtlich des Prüfungsablaufes, des Rechts auf Wahl einer alternativen Prüfungsmethode gemäß § 63 Abs. 1 Z 7 des Hochschulgesetzes 2005),
  4. 4. Beurteilungskriterien (für Prüfungen sowie für Bachelor- und Masterarbeiten),
  5. 5. etwaige Sonderbestimmungen zur Studieneingangs- und Orientierungsphase,
  6. 6. Informationen zu Bachelorarbeit und Masterarbeit (zB Thema, Struktur, Umfang, Abgabetermin),
  7. 7. Anmeldeverfahren, -fristen und -erfordernisse sowie
  8. 8. Prüfungswiederholungen.

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien

1. Abschnitt

Bachelor- und Masterstudien, facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes sowie Bachelor- und Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern

Studienfachbereiche

§ 9. (1) Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Credits verpflichtend vorzusehen:

  1. 1. Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
  2. 2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie
  3. 3. Pädagogisch-praktische Studien.

(2) Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Studien zur Erlangung eines Lehramtes haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Credits verpflichtend vorzusehen:

  1. 1. Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
  2. 2. Fachwissenschaft (abgedeckt durch Anrechnung eines facheinschlägigen Studiums) und Fachdidaktik sowie
  3. 3. Pädagogisch-praktische Studien.

(3) Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern gemäß § 35 Z 1 lit. a und Z 1a des Hochschulgesetzes 2005 haben als Studienfachbereiche verpflichtend vorzusehen:

  1. 1. Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
  2. 2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie
  3. 3. Pädagogisch-praktische Studien.

(4) Innerhalb der Curricula sind abweichend von § 4 Abs. 2 zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw. -lehrveranstaltungen vorzusehen.

(5) Weiters können die Curricula vorsehen, dass Studienveranstaltungen aus sämtlichen Studienfachbereichen oder - im Rahmen eines außerordentlichen Studiums - auch aus Angeboten der Lehrerfort- und -weiterbildung gewählt werden können.

(6) Auf der Basis der zu vermittelnden professionsorientierten Kompetenzen gem. § 42 Abs. 1a des Hochschulgesetzes 2005 sind in den Curricula der Bachelorstudien gemäß Abs. 1 und Abs. 2 auch interreligiöse Kompetenzen zu berücksichtigen.

Bachelorstudien für die Primar- und Sekundarstufe (Allgemeinbildung) - Studienfächer, kohärente Fächerbündel und Schwerpunkte bzw. Spezialisierungen

§ 10. (1) Die Curricula der Bachelorstudien haben Schwerpunkte bzw. Spezialisierungen vorzusehen, wobei jedenfalls Inklusive Pädagogik als Schwerpunkt bzw. Spezialisierung anzubieten ist.

(2) Die Curricula der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Unterrichtsgegenständen oder Fachbereichen an Sekundarschulen entsprechen. Es ist vorzusehen, dass die Studierenden

  1. 1. zwei Studienfächer oder
  2. 2. ein Studienfach und eine Spezialisierung oder
  3. 3. ein kohärentes Fächerbündel

zu wählen haben.

Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) - Studienfächer, Fächerbündel und Fachbereiche

§ 11. (1) Im Bereich der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind insbesondere folgende Fachbereiche vorzusehen:

  1. 1. Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe,
  2. 2. Fachbereich Mode und Design,
  3. 3. Fachbereich Information und Kommunikation,
  4. 4. Fachbereich Ernährung,
  5. 5. Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie der Fachbereich Agrar, Ernährung und Biologie (Umwelt).

(2) Die Curricula der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen oder Fächerbündeln entsprechen.

2. Abschnitt

Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik

Module

§ 12. Im Rahmen des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen - Freizeitpädagoginnen und -pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-Credits sind Lehrveranstaltungen aus folgenden Modulen vorzusehen:

Module

ECTS-Credits

Hospitation und Praxis

12 - 14

Rechtliche Grundlagen

5 - 7

Pädagogische Grundlagen

5 - 7

Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation

5 - 7

Diversität

5 - 7

Freizeitpädagogische Grundlagen

5 - 7

Kunst und Kreativität

5 - 7

Musik

5 - 7

Sport

5 - 7

3. Abschnitt

Hochschullehrgänge und Lehrgänge ab 30 ECTS-Credits

Zielvorgaben und Qualitätsanforderungen

§ 13. (1) Die Curricula für Hochschullehrgänge und Lehrgänge zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bauen auf einer abgeschlossenen Erstausbildung auf. Sie haben den aktuellen Entwicklungen im Bildungsbereich durch entsprechende Angebote Rechnung zu tragen.

(2) Die Curricula der Angebote der Fort- und Weiterbildung sind untereinander und im Hinblick auf die Curricula der Ausbildung abgestimmt im Sinne eines nachhaltigen Professionalisierungskontinuums zu gestalten.

(3) Sämtliche Curricula haben die für die berufsbegleitende Professionalisierung erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen, sozial- und erziehungswissenschaftlichen sowie unterrichtsmethodischen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(4) Die Curricula jener Lehrgänge, die zur Unterstützung der Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer in den ersten Berufsjahren angeboten werden, haben die Reflexion der berufspraktischen Erfahrungen unter Einbeziehung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen und schulpraktischen Kenntnisse zu ermöglichen.

4. Abschnitt

Sonderbestimmung

Absehen vom Erfordernis des Masterstudiums im Bereich der Berufsbildung

§ 14. Vom Erfordernis des Masterstudiums ist für folgende Lehrämter für die Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß § 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 abzusehen:

  1. 1. für die Lehrämter mit dem Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ und
  2. 2. für die Lehrämter mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“, sofern bereits ein akademischer Grad auf Grund des Abschlusses eines facheinschlägigen Diplom- oder Masterstudiums, eines facheinschlägigen Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt.

3. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen für Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes

§ 15. (1) Die Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung - HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, ist bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 weiterhin, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Studieneingangsphase und zur Gliederung in Studienabschnitte (für Bachelorstudien, die nach dem 30. September 2013 begonnen wurden), auslaufend anzuwenden für:

  1. 1. Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes für die Volksschule, die vor dem 1. Oktober 2015 beginnen,
  2. 2. Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes für die Sonderschule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,
  3. 3. Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Hauptschule bzw. Neue Mittelschule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,
  4. 4. Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Polytechnische Schule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,
  5. 5. Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen sowie
  6. 6. Studiengänge für das Lehramt für Religion an Pflichtschulen, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen.

(2) Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Studien (§ 38a Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005) gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind in Bezug auf das jeweils zugrunde liegende facheinschlägige Studium im Ausmaß von höchstens 120 ECTS-Credits anrechenbar zu gestalten.

Übergangsbestimmung für Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung

§ 16. Die Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung - HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011 ist weiterhin für auf Lehramtsstudien, die vor dem 1. Oktober 2016 begonnen werden, aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung für die Neue Mittelschule bzw. Hauptschule sowie die Polytechnische Schule anzuwenden. Die genannten Studien umfassen mindestens 30 ECTS-Credits und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.

Verweisungen

§ 17. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 2, § 2 Z 5, mit Ausnahme der Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder“, § 4 Abs. 1, mit Ausnahme der Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 4 Abs. 2, 4 und 5, § 12, § 13, § 15, § 16 sowie § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
  2. 2. § 2 Z 4 mit 1. Oktober 2015,
  3. 3. § 5 hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern und neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 sowie hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,
  4. 4. § 1 Abs. 2, § 2 Z 1 bis 3, § 3, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 8, § 9 sowie § 10 Abs. 1 hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,
  5. 5. § 3, mit Ausnahme der Wendung „gemäß § 42 Abs. 1a leg. cit“, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“ § 8 sowie § 9 hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019,
  6. 6. § 2 Z 7 und 8, § 4 Abs. 3, § 7, § 10 Abs. 2, § 11 sowie § 14 mit 1. Oktober 2016,
  7. 7. § 1 Abs. 2, § 2 Z 1, § 3, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 8 sowie § 9 hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019,
  8. 8. in § 2 Z 5 die Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder“, § 2 Z 6 sowie § 6 mit 1. Oktober 2019.

    Werden Bachelor- oder Masterstudien gemäß § 80 Abs. 8 Z 3 und 4 des Hochschulgesetzes 2005 bereits vor den gesetzlichen Inkrafttretenszeitpunkten angeboten, finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend früher Anwendung.

(2) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung - HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, außer Kraft.

Schmied

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