vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 48/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

48. Bundesgesetz: Schulbehördenverwaltungsreform- und Rechtsbereinigungsgesetz 2014
(NR: GP XXV RV 141 AB 150 S. 30 . BR: 9191 AB 9196 S. 831.)

48. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Privatschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Bildungsdokumentationsgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Schulbehördenverwaltungsreform- und Rechtsbereinigungsgesetz 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 3

Änderung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Artikel 4

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel 5

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Artikel 7

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

Artikel 8

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Artikel 9

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Artikel 10

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Artikel 11

Änderung des Privatschulgesetzes

Artikel 12

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 13

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 14

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2013 werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

2. (Grundsatzbestimmung) In § 8 Abs. 2 lit. b wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird am Ende der Z 4 ein Punkt gesetzt.

3. In § 24 Abs. 7 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. § 22 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.“

4. In § 24 Abs. 7 Z 3 wird der Beistrich vor dem Zitat „§ 20 Abs. 1, 2 und 3“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und entfällt die Wendung „sowie § 22“.

5. Dem § 24 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 25 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  2. 2. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 2 lit. b Z 3 und 4 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  3. 3. § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.“

6. In § 25 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „lit. i“ durch das Zitat „lit. j“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 3 vierter Satz wird die Wendung „zuständige Schulbehörde“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 3 fünfter Satz wird die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

4. In § 8c Abs. 3 Z 3 wird die Wendung „oder der angestrebten Schulart“ durch die Wendung „oder der der angestrebten Schulart“ ersetzt.

5. In § 8e Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „In den Schuljahren 2012/13 und 2013/14“ durch die Wortfolge „In den Schuljahren 2014/15 und 2015/16“ ersetzt.

6. (Grundsatzbestimmung) In § 8e Abs. 3 wird die Wortfolge „in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14“ durch die Wortfolge „in den Schuljahren 2014/15 und 2015/16“ ersetzt.

7. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 12 Abs. 3, 18a, 21e und 31 werden die Wendungen „Bezirksschulrates (Kollegium)“ jeweils durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.

8. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 14 Abs. 1, 21, 21h, 33 entfällt jeweils die Wendung „ , des Bezirksschulrates“.

9. (Verfassungsbestimmung) § 27a samt Überschrift lautet:

„Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik

§ 27a. (1) Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik sind Sonderschulen, die die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können.

(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat bestimmte Sonderschulen als Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik festzulegen oder, wenn geeignete Sonderschulen nicht in ausreichender Zahl und an geeigneten Orten bestehen, die Aufgaben des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik Pädagogik selbst wahrzunehmen. Vor der Festlegung einer Sonderschule als Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen.

(3) Landeslehrer, die an allgemein bildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik zu betreuen.“

10. § 37 Abs. 4 entfällt.

11. § 40 Abs. 6 dritter Satz entfällt.

12. In § 128a Abs. 1 wird das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 143,“ durch das Zitat: „Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013,“ ersetzt.

13. Dem § 128a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.“

14. In § 128a Abs. 5 wird das Zitat „§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,“ durch das Zitat: „§ 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009,“ ersetzt.

15. In § 128b wird die Wendung „§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,“ durch die Wendung „§ 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009,“ ersetzt.

16. In § 128c Abs. 3 wird die Wendung „zuständige Schulbehörde“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

17. § 128c Abs. 8 erster Satz lautet:

„Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung.“

18. In § 128c Abs. 9 wird die Wendung „§ 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,“ durch die Wendung „§ 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009,“ ersetzt.

19. Dem § 131 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 5 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 3, § 8c Abs. 3 Z 3, § 40 Abs. 6, § 128a Abs. 1, 3 und 5, § 128b, § 128c Abs. 3, 8 und 9 sowie § 133 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 37 Abs. 4 außer Kraft,
  2. 2. § 8e Abs. 1 tritt mit 1. August 2014 in Kraft,
  3. 3. (Verfassungsbestimmung) § 27a samt Überschrift tritt mit 1. August 2014 in Kraft,
  4. 4. (Grundsatzbestimmung) § 8e Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 18a, § 21, § 21e, § 21h, § 31 und § 33 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.“

20. In § 133 Abs. 1 und 2 werden die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, wird wie folgt geändert:

1. In Art. V Z 1 lit. d wird die Wendung „Bundes-Taubstummeninstitut“ durch die Wendung „Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien“ ersetzt.

2. In Art. V Z 1 lit. e und Z 2 lit. e werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport“ jeweils durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

3. In Artikel VII wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Artikel V Z 1 lit. d und e sowie Z 2 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

4. In Artikel VII Abs. 2 wird die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 und Abs. 3 sechster Satz sowie § 6 Abs. 1 werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 3 vierter Satz wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 4 wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

4. In § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 15, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 5 und 6 werden die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

5. In § 13 Abs. 2 wird die Wendung „Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

6. In § 31a Abs. 1 wird das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 143,“ durch das Zitat: „Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013,“ ersetzt.

7. Dem § 31a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.“

8. Dem § 35 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15, § 31a Abs. 1 und 3, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 6a entfällt der Beistrich nach dem Wort Mathematik.

2. In § 17 Abs. 4 lit. a wird das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.

3. In § 19 Abs. 2 wird im fünften Satz nach der Wortfolge „Allgemeinbildung anzuführen“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

4. In § 25 Abs. 8 erster Satz wird nach dem Wort „kann“ das Wort „er“ eingefügt.

5. In § 29 Abs. 1 wird die Wendung „§ 31a“ durch die Wendung „§ 30b“ ersetzt.

6. In § 31a Abs. 2 wird das Wort „pädagogische“ durch das Wort „pädagogischen“ ersetzt.

7. In § 33 Abs. 7 wird das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.

8. In § 41a Abs. 1 wird die Wendung „gemäß Abschnitt 8a“ durch die Wendung „gemäß Abschnitt 8“ ersetzt.

9. In § 41a Abs. 2 werden die Wendungen „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wendung „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ und die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

10. In § 47 Abs. 4 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsbehörden“ durch die Wendung „Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.

11. In § 48 wird die Wendung „Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 161/1989, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wendung „Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013“ ersetzt.

12. In § 66 Abs. 4 und § 83 Abs. 1 werden die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

13. In § 71 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort „Berufungswerber“ durch das Wort „Widerspruchswerber“ ersetzt.

14. Dem § 82 wird folgender Abs. 5y angefügt:

„(5y) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 12 Abs. 6a, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 8, § 29 Abs. 1, § 31a Abs. 2, § 41a Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 4, § 48, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 4, § 82b Abs. 2 und § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  2. 2. § 17 Abs. 4 lit. a und § 33 Abs. 7 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“

15. In § 82b Abs. 2 wird das Wort „neuen“ durch das Wort „neun“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 3 wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 3 wird das Wort „mittleren“ durch das Wort „höheren“ ersetzt.

4. In § 10a Abs. 1 wird das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970,“ durch das Zitat: „Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013,“ ersetzt.

5. Dem § 10a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.“

6. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 3, § 10a Abs. 1 und 3 sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

7. In § 13 wird die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

Das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/1998 und BGBl. I Nr. 36/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 3 wird die Wendung „Bezirksschulinspektoren oder Landesschulinspektoren“ durch die Wendung „Organe der Schulaufsicht“ ersetzt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 20 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  2. 2. § 16 Abs. 3 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.“

3. In § 20 Abs. 2 und 3 werden die Wendungen „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

2. In § 23 wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

3. In § 29 wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

4. § 32 Abs. 1 wird die Wendung „ein Bezirksschulinspektor, der“ durch die Wendung „ein Organ der Schulaufsicht, das“ ersetzt.

5. § 34 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(2c)“ und wird nach Abs. 2b eingereiht. Nach dem neuen Abs. 2c wird folgender Abs. 2d eingefügt:

„(2d) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 19, § 23, § 29 und § 36 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  2. 2. § 32 Abs. 1 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.“

6. In § 36 Abs. 2 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 und 2 wird die Wendung „Landes- oder Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 5 wird die Wendung „Landes- oder Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 5 sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.“

4. In § 21 Abs. 1 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

5. In § 21 Abs. 2 wird die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 7 zweiter Satz wird die Wendung „Abs. 4 Z 1“ durch die Wendung „Abs. 4 Z 2“ ersetzt.

2. In § 6 wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

3. (Grundsatzbestimmung) Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Fälle der §§ 8 Abs. 8 und 10 Abs. 10 kann, wenn die Schulfreierklärung wegen Gefahr in Verzug ohne Aufschub geboten ist, in den Ausführungsgesetzen an Stelle der Anhörung des Landesschulrates auch eine nachträgliche Information des Landesschulrates vorgesehen werden.“

4. Dem § 16a wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 2 Abs. 7, § 6 und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  2. 2. (Grundsatzbestimmung) § 12 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

5. In § 17 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Artikel 11

Änderung des Privatschulgesetzes

Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 2 lit. b wird die Wendung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

2. In § 23 Abs. 1 und 2 werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

3. § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) Anzeigen und Ansuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, beim örtlich zuständigen Landesschulrat einzubringen und im Falle der Zuständigkeit des Bundesministers gemäß Abs. 2 unter Anschluss einer Stellungnahme des Landesschulrates dem zuständigen Bundesminister vorzulegen. Ansuchen und Anträge in Angelegenheiten der in Abs. 2 lit. a genannten Schulen sind unmittelbar beim zuständigen Bundesminister einzubringen.“

4. § 23 Abs. 4 entfällt.

5. Dem § 29 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 14 Abs. 2 lit. b, § 23 Abs. 1 und 2 sowie § 30 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  2. 2. § 23 Abs. 3 tritt mit 1. August 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 23 Abs. 4 außer Kraft.“

6. In § 30 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2c wird das Wort „Berufungsantrag“ durch das Wort „Widerspruchsantrag“ ersetzt.

2. In den §§ 8 Abs. 1 und 3, 8a Abs. 2, 9 Abs. 6, 10 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3 und 4, 13 Abs. 1, 2 und 3 sowie 15 Abs. 2 werden die Worte „Bezirksschulrat“ jeweils durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt. Ferner entfällt in § 9 Abs. 6 der zweite Punkt am Ende des Abs. 6.

3. In § 8a Abs. 3 wird die Wendung „so hat der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen und - im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen - bei diesen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.“ durch die Wendung „so hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung und Frauen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.“ ersetzt.

4. In § 16 Abs. 3 wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.

5. In § 24 Abs. 4 wird die Wendung „§ 24a Abs. 2 bis 6“ durch die Wendung „§ 25 Abs. 2 bis 6“ ersetzt.

6. § 24a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 25.“, § 24b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2013 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 26.“ und § 24b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 27.“.

7. In § 30 wird der Abs. 17 dem Abs. 16 vorangestellt und erhält die Absatzbezeichnung „(16)“. Der bisherige Abs. 16 erhält die Absatzbezeichnung „(17)“.

8. Dem § 30 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 6 Abs. 2c, § 24 Abs. 4, §§ 25 bis 27, § 30 Abs. 16 und 17 sowie § 31 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  2. 2. § 8 Abs. 1 und 3, § 8a Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 3 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“

9. In § 31 Abs. 1 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ und wird die Wendung „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wendung „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

10. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung des § 25 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel 13

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 5 werden die Wendungen „Landesschulrat bzw. Bezirksschulrat“ und „Landesschulrat oder Bezirksschulrat“ jeweils durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 wird die Wendung „Landes- bzw. Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.

3. In § 7a Abs. 8 entfällt die Wendung „des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung sowie durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“.

4. In § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 15 Z 1 werden die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

5. In § 10 Abs. 2 Z 2 wird die Wendung „Gesundheit, Familie und Jugend“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.

6. Dem § 12 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 7a Abs. 8, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 15 Z 1, 1a, 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  2. 2. § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“

7. § 15 Z 1a lautet:

  1. „1a. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c bis g genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,“

8. In § 15 Z 3 wird die Wendung „Gesundheit, Familie und Jugend“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.

9. § 15 Z 4 lautet:

  1. „4. hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,“

Artikel 14

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 51 Abs. 4 zweiter Satz werden das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ und das Wort „Schulbezirk“ durch die Wendung „politischen Bezirk“ ersetzt.

2. In § 113a werden in Z 2 das Zitat „Verordnung BGBl. II Nr. 291/2011“ durch das Zitat „Verordnungen BGBl. II Nr. 291/2011 sowie BGBl. II Nr. 356/2013“, in Z 5 die Kurzbezeichnung „B BS-V“ durch die Kurzbezeichnung „B-BS-V“, in Z 6 die Kurzbezeichnung „B DOK-V“ durch die Kurzbezeichnung „B-DOK-V“ und in Z 7 die Kurzbezeichnung „B Kenn-V“ durch die Kurzbezeichnung „B-Kenn-V“ ersetzt.

3. In § 113e Abs. 2 und 7 werden jeweils die Wendungen „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wendungen „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und in Abs. 7 wird die Wendung „Gesundheit und Frauen“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.

4. Dem § 123 wird folgender Abs. 75 angefügt:

„(75) § 51 Abs. 4 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.“

5. In § 124 Abs. 1 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

6. In § 124 Abs. 2 werden die Wendungen „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)