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BGBl I 18/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

18. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz
(NR: GP XXV RV 23 AB 34 S. 12 . BR: AB 9143 S. 827 .)

18. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin für Finanzen, sowie das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a Abs. 1, 3. Satz B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Gegenstand der Vereinbarung sind in Ergänzung zu den rechtlichen und budgetären Aufgaben des Bundes die organisatorische und die finanzielle Beteiligung des Landes Oberösterreich an der Errichtung und am Betrieb einer Medizinischen Fakultät sowie an der Durchführung des Studiums der Humanmedizin in Form eines Bachelor/Master-Studiums (einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) gemäß Abs. 3 an der Universität Linz.

(2) Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät sowie für die Einrichtung und Durchführung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dieser Universität und der Medizinischen Universität Graz oder - nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung - einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung über die gemeinsame Durchführung des Studiums (§ 54 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2013).

(3) Das Studium der Humanmedizin an der Universität Linz soll im Studienjahr 2014/15 beginnen und schrittweise aufgebaut werden. Die Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger soll zunächst jeweils 60 pro Studienjahr betragen, mit jedem zweiten der darauf folgenden Studienjahre um weitere jeweils 60 ansteigen und daher mit dem Studienjahr 2022/23 den Endausbau von 300 erreichen. Davon werden jeweils zunächst 60 und ab dem dritten Studienjahr bis zu 120 dieser Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Studienjahr die ersten beiden (vorklinischen) Studienjahre auf Grund der Kooperation gemäß Abs. 2 an der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung absolvieren. Im Rahmen dieser Kooperation werden auch die praktischen Sezierübungen in Anatomie für alle Studierenden an der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen universitären medizinischen Einrichtung erfolgen.

(4) Sofern der Bund, das Land und die Universität Linz einvernehmlich zur Auffassung gelangen, dass die aufgrund dieser Vereinbarung vorgesehenen Mittel eine vollständige Umsetzung der Durchführung des Studiums der Humanmedizin (einschließlich des darauf aufbauenden PhD-Studiums) bzw. des Betriebes der Medizinischen Fakultät nicht zulassen, oder es bei der Umsetzung zu Bauverzögerungen kommt, ist die Universität Linz berechtigt, die Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Studienjahr entsprechend zu reduzieren.

Artikel 2

Verpflichtungen und Berechtigungen des Bundes

(1) Der Bund verpflichtet sich, die bundesgesetzlichen und nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 1 UG) die budgetären Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Universität Linz unter Beteiligung der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung (§ 54 Abs. 9 UG) das Studium der Humanmedizin (einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 einrichten sowie die dafür erforderlichen organisatorischen Einrichtungen, insbesondere eine Medizinische Fakultät mit einem Klinischen Bereich, errichten und betreiben kann.

(2) Der Bund wird seine Verpflichtungen in der Weise erfüllen, dass er

  1. 1. die zur Anpassung des Universitätsgesetzes 2002 an die Möglichkeit der Errichtung einer Medizinischen Fakultät an einer Universität erforderlichen bundesgesetzlichen Schritte setzt und die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, auch für eine Medizinische Fakultät sicherstellt,
  2. 2. die rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 UG für die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin (einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) an der Universität Linz schafft,
  3. 3. in Abstimmung mit der finanziellen Beteiligung des Landes Oberösterreich die finanziellen Voraussetzungen für die Einrichtung und für einen nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 3 schrittweisen Auf- bzw. Ausbau des unter Z 2 genannten Studiums schafft,
  4. 4. abweichend von Art. 3 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 7 die Anschaffungs- und Installationskosten für die Forschungs-Großgeräte im Ausmaß von höchstens 18,4 Mio Euro brutto sowie die Erhaltungs- und Reinvestitionskosten hiefür trägt,
  5. 5. in Abstimmung mit der finanziellen Beteiligung des Landes Oberösterreich im Rahmen der künftigen Leistungsvereinbarungen mit der Universität Linz auch die Erfordernisse für den Lehr- und Forschungsbetrieb an einer Medizinischen Fakultät der Universität Linz einschließlich der Kosten der Beteiligung der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung an der Durchführung des Studiums (Art. 1 Abs. 2 und 3) berücksichtigt und zu diesem Zweck ab dem Jahr 2014 die sich aus der Aufstellung „Pfad und Ausbauschritte“ in Anlage 1 ergebenden Beträge für die einzelnen Jahre in der jeweiligen Leistungsvereinbarung mit der Universität Linz und hinsichtlich der Kooperationstätigkeiten in der jeweiligen Leistungsvereinbarung mit der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung zur Verfügung stellt; eine Überschreitung der jeweils in Anlage 1 ausgewiesenen Beträge wird beiderseitig ausgeschlossen,
  6. 6. im Sinne des § 29 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 UG die Universität Linz ermächtigt, das in Einrichtungen einer künftigen Medizinischen Fakultät tätige Personal der Universität Linz grundsätzlich auch zur Mitwirkung an der Erfüllung von Aufgaben der in Art. 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankenanstalt zu verpflichten sowie bei Bedarf und konkreter Anforderung durch den Rechtsträger dieser Krankenanstalt Personal der Universität zur Mitwirkung im Spitalsbetrieb zur Verfügung zu stellen.

(3) Die vom Bund gemäß Abs. 2 Z 5 zur Verfügung zu stellenden Beträge basieren auf dem Wert 2014 und werden ausgehend von diesem Basisjahr 2014 nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) valorisiert. Soweit in diesem Betrag Personalkosten enthalten sind, erfolgt die Valorisierung analog § 12 Abs. 3 UG.

(4) Mit den Leistungen gemäß Abs. 2 gilt der Kostenersatz des Bundes gemäß § 55 KAKuG als erfüllt.

(5) Der Bund ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen, und wird das Land Oberösterreich darüber in Kenntnis setzen.

Artikel 3

Verpflichtungen und Berechtigungen des Landes Oberösterreich

(1) Das Land wird seine Verpflichtungen in der Weise erfüllen, dass es

  1. 1. in Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt Linz unter Heranziehung der Areale und Einrichtungen des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz, der Landes-Frauen- und Kinderklinik Linz sowie der Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg Linz eine öffentliche Krankenanstalt mit eigenem Rechtsträger errichtet und betreibt, die auch der Forschung und Lehre im Klinischen Bereich der Universität Linz dient (§ 2a Abs. 2 KAKuG und § 29 Abs. 1 UG),
  2. 2. auf dem für diese Krankenanstalt vorgesehenen Areal die Neu-, Ergänzungs- und Umbauten samt den Ersteinrichtungen plant, durchführt und finanziert (Liegenschafts-, Errichtungs- und Ersteinrichtungskosten sowie allfällige Finanzierungskosten), die für den künftigen Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität Linz in den klinischen Fächern der Humanmedizin (Studium der Humanmedizin einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) notwendig sind,
  3. 3. im Nahebereich dieser Krankenanstalt die Baumaßnahmen samt Ersteinrichtungen plant, durchführt und finanziert (Liegenschafts-, Errichtungs- und Ersteinrichtungskosten sowie allfällige Finanzierungskosten), die für den künftigen Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität Linz in den nicht-klinischen Fächern der Humanmedizin (Studium der Humanmedizin einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) sowie für die mit diesem Studium zusammenhängenden Verwaltungs- und Serviceaufgaben der Universität Linz notwendig sind,
  4. 4. in die Maßnahmen gemäß Z 3 auch das Fach Anatomie einschließlich der Leichenlogistik nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft einbezieht, soweit der Universität Linz nicht die entsprechenden Einrichtungen der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung zur Verfügung stehen bzw. von ihr genutzt werden können und keine andere Kooperationsvereinbarung für diesen Zweck besteht,
  5. 5. den Bund und die Universität Linz laufend in die Planungen gemäß Z 1 bis 4 einbindet sowie den Organen des Bundes und der Universität Linz in den für die Erfüllung dieser Verpflichtungen des Landes einzurichtenden Gremien (insbes. Baubeirat) Sitz und Stimme samt vollem Informationsrecht einräumt, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die die Interessen der universitären Lehre und Forschung betreffen oder berühren,
  6. 6. der Universität Linz auf Vertragsdauer das uneingeschränkte und unentgeltliche Nutzungsrecht an allen zur Durchführung des universitären Lehr- und Forschungsbetriebes in der Humanmedizin samt den dazu gehörenden Verwaltungs- und Serviceaufgaben erforderlichen Gebäuden, Räumen, Einrichtungen und Geräten einräumt,
  7. 7. für die in Z 2 bis 4 genannten Gebäude, Räume und Einrichtungen die zur dauerhaften Sicherung eines aktuellen wissenschaftlichen Standards notwendigen Erhaltungs- und Reinvestitionskosten sowie allfällige Finanzierungskosten trägt, sofern nicht Abs. 2 bis 4 dem entgegenstehende Regelungen enthält.
  8. 8. das Personal des Rechtsträgers der in Z 1 genannten Krankenanstalt grundsätzlich zur Mitwirkung an der Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben der im Klinischen Bereich der Medizinischen Fakultät zusammengefassten Einrichtungen der Universität Linz verpflichtet, wobei sich der konkrete Personaleinsatz im Lehr- und Forschungsbetrieb nach dem Bedarf der betreffenden Universitätseinrichtung, der Qualifikation der Bediensteten und der Anforderung durch die zuständigen Organe der Universität Linz richtet,
  9. 9. das Personal des Rechtsträgers der in Z 1 genannten Krankenanstalt grundsätzlich auch zur Mitwirkung an der Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben in nicht-klinischen Fächern der Medizinischen Fakultät zur Verfügung stellt, soweit dafür auf Grund der Entscheidung der zuständigen Universitätsorgane und unter Berücksichtigung der Qualifikation der betreffenden Bediensteten Bedarf der betreffenden Universitätseinrichtungen besteht,
  10. 10. mit der Universität Linz bei der Erhebung, Dokumentation und Bewertung der wechselseitigen Leistungen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien (§ 29 Abs. 4 Z 2 UG) zusammenwirkt,
  11. 11. bei der Berechnung der Mehrkosten gemäß § 55 KAKuG die in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen anwendet, sofern sich aus diesem Artikel nicht anderes ergibt. Die Anlage 2 ist Teil dieser Vereinbarung.

(2) In der Gründungsphase der Medizinischen Fakultät der Universität Linz erfüllt das Land seine Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4, indem es für Neu-, Ergänzungs- und Umbauten samt Ersteinrichtung jedenfalls 105.359.598 Euro brutto investiert. Für diese Bauten übernimmt der Bund ab 2028 (das ist zehn Jahre nach der geplanten Gesamtfertigstellung) die Erhaltungs- und Reinvestitionskosten laut „Pfad und Ausbauschritte“ in Anlage 1. Das Land Oberösterreich wird die von seiner Seite für diese Verwendungszwecke bestimmten äquivalenten, aber bis 2027 (zum Ablauf dieser zehn Jahre) nicht verbrauchten Mittel an die Universität Linz zur Aufnahme in eine zweckgewidmete Rücklage überweisen.

(3) Weiters stellt das Land Oberösterreich bestehende Flächen, die das Land auch von Dritten auf sein Risiko anmieten kann, der Universität Linz zur Verfügung und hält diese entsprechend Abs. 1 Z 7 in einem dem aktuellen wissenschaftlichen Standard entsprechenden Zustand. Ab 2028 wird der Bund dem Land Oberösterreich im Wege der Universität Linz für diese Flächen eine Erhaltungs- und Reinvestitionspauschale in Höhe von 1.555.089 Euro brutto leisten, die für das Jahr 2028 in dem Betrag laut „Pfad und Ausbauschritte“ in Anlage 1 bereits enthalten ist.

(4) Das Land Oberösterreich stellt durch die Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 sicher, dass der Universität Linz die für den Betrieb einer Medizinischen Fakultät notwendige bauliche Infrastruktur zur Verfügung steht.

(5) Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen, und wird den Bund darüber in Kenntnis setzen.

(6) Unabhängig von den gemäß Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen fällt die Vorsorge für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenversorgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Krankenanstalt einschließlich des Aufwandes für die Errichtung und Erhaltung der dazu erforderlichen Bauten sowie für den Betrieb und die Reinvestitionen zur Gänze in die wirtschaftliche Verantwortung des Landes. Das Land wird die dem Klinischen Bereich zugeordneten Abteilungen der Krankenanstalt dauerhaft in einem wissenschaftlichen Standards entsprechenden Zustand erhalten und insbesondere die dafür erforderlichen Erhaltungs- und Reinvestitionskosten tragen, sofern sich aus Abs. 2 und 3 sowie Art. 2 Abs. 2 Z 4 nichts anderes ergibt. Es wird daher vereinbart, dass mit Ausnahme der unter Abs. 2 und 3 sowie Art. 2 Abs. 2 Z 4 angeführten Beiträge des Bundes für die bestehende Krankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 1 für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb und die Reinvestitionen auf Dauer kein Kostenersatz gemäß § 55 KAKuG zu leisten ist.

(7) Sollte der Rechtsträger der Krankenanstalt insbesondere auf Grundlage des § 55 KAKuG vom Bund oder von der Universität Linz Kostenersatz für Leistungen fordern, die nach dieser Vereinbarung vom Land zu erbringen sind, hält das Land den Bund bzw. die Universität Linz schad- und klaglos.

Artikel 4

Auflassung

Endet der laufende Betrieb der Medizinischen Fakultät und wird das Studium der Humanmedizin an der Universität Linz nicht mehr weitergeführt, haben der Bund bzw. die Universität Linz die Flächen gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 binnen eines Jahres nach der Einstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes zu räumen.

Artikel 5

In-Kraft-Treten

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach dem OÖ Landes-Verfassungsgesetz erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und den Tag des In-Kraft-Tretens unverzüglich mitteilen.

Artikel 6

Geltungsdauer

(1) Die Anlage 2 zu dieser Vereinbarung ist ungeachtet eines Wirksamwerdens einer allfälligen Verordnung gemäß § 56 KAKuG jedenfalls bis 2028 anzuwenden. Für die Zeit nach 2028 ist die Anlage 2 weiter anzuwenden, soweit nicht eine Verordnung gemäß § 56 KAKuG in Kraft tritt und anzuwenden ist. Sollte eine Verordnung gemäß § 56 KAKuG wieder außer Kraft treten, ist die Anlage 2 neuerlich anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Art. 2 Abs. 2 Z 4 und 5, Abs. 3 und 4 sowie Art. 3 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 11 sind von der Anwendung und dem Wirksamwerden der in Abs. 1 genannten Verordnung nicht betroffen und gelten auf Vertragsdauer unverändert weiter.

(3) Die Vereinbarungwird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von den beiden Vertragspartnern nur einvernehmlich abgeändert oder aufgehoben werden.

Artikel 7

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung wird dem Bundesministerium für Finanzen, dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz, dem Rechtsträger der in Art. 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankenanstalt sowie dem Rektorat der Universität Linz und dem Rektorat der Medizinischen Universität Graz je eine Kopie übermitteln.

Anlage 1: Jahresweise Kostendarstellung (einschließlich Pfad und Ausbauschritte) siehe Anlagen.

Anlage 2: Berechnung der Mehrkosten gemäß § 55 KAKuG (Klinischer Mehraufwand) samt Tabellen A bis F siehe Anlagen.

Für die Bundesregierung:

Die Bundesrninisterin für Finanzen:

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung:

Fekter

Töchterle

Für das Land Oberösterreich:

Der Landeshauptmann:

Pühringer

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 5 mit 29. März 2014 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Fekter

Töchterle

Pühringer

Ostermayer

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