16. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 9. Abschnitt des II. Teils nach § 93 eingefügt:
„93a. Sonderbestimmungen für das gemeinsame Studium der Humanmedizin an der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz“
2. Im 9. Abschnitt des II. Teils wird nach § 93 folgender § 93a samt Überschrift angefügt:
„Sonderbestimmungen für das gemeinsame Studium der Humanmedizin an der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz
§ 93a. (1) Das Studium der Humanmedizin ist gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, BGBl. I Nr. 18/2014, („Art. 15a B-VG-Vereinbarung“) von der Universität Linz gemeinsam mit der Medizinischen Universität Graz als Bachelorstudium und von der Universität Linz als Masterstudium einzurichten und durchzuführen. Näheres zur Durchführung des Bachelorstudiums ist in einer Vereinbarung über die Durchführung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin zwischen der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz zu regeln. § 54 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Einrichtung des gemeinsamen Bachelorstudiums der Humanmedizin gemäß Abs. 1 steht abweichend von § 124 Abs. 5 einer weiteren Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz nicht entgegen.“
Fischer
Faymann
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