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BGBl I 15/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

15. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004)
(NR: GP XXV RV 25 AB 36 S. 12 . BR: AB 9145 S. 827 .)

15. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.“

2. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 gelten mit der Maßgabe, dass an der Universität für Weiterbildung Krems Universitätslehrgänge und „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien („PhD“-Studien) gemäß § 5 Abs. 1a bis 1d angeboten werden.“

3. Nach § 5 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1d eingefügt:

„(1a) Zur Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses können „PhD“-Studien eingerichtet werden. Die Dauer dieser Studien beträgt mindestens drei Jahre.

(1b) Den Absolventinnen und Absolventen ist nach positivem Abschluss eines „PhD“-Studiums der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, zu verleihen.

(1c) Die Einrichtung eines „PhD“-Studiums bedarf einer Studiengangsakkreditierung gemäß §§ 18 ff und 24 ff des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011.

(1d) Acht Jahre nach Einrichtung des „PhD“-Studiums hat eine Evaluierung hinsichtlich § 4 Abs. 2 Z 6 stattzufinden.“

Fischer

Faymann

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