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BGBl II 31/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

31. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten

31. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten geändert wird

Gemäß § 2 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. Juli 1948 betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten, BGBl. Nr. 189/1948, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2011, wird wie folgt geändert:

§ 3 lautet:

§ 3. (1) Die im § 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes bezeichneten Personen haben die im § 2 dieses Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch nicht zweckwidrig verzögert wird und der Meldepflicht nicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 200/2013, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde, mittels des aus der Anlage I ersichtlichen Formulars zu erstatten.

(2) Insofern die Anzeige in anderer Weise bewirkt wurde, so ist sie binnen 24 Stunden mittels des aus der Anlage I ersichtlichen Formulars zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Meldepflicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 200/2013, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde.“

Stöger

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