30. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Eintrittstellen nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011 (Eintrittstellen-Verordnung 2014)
Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
§ 1. Die zugelassenen Eintrittstellen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit Herkunft aus Drittländern sind im Anhang angeführt.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 3 Z 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 die Eintrittstellen- Verordnung, BGBl. II Nr. 186/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 354/2007, außer Kraft.
Anhang
EINTRITTSTELLEN
Grenzzollstellen, die als Eintrittstellen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, einschließlich forstlichen Materials, gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 2011 festgelegt werden:
- 1. im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: Zollstellen Flughafen Wien Güterabfertigung, Flughafen Wien Cargocenter Nord und Flughafen Wien Reisendenabfertigung;
- 2. im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstelle Flughafen Graz;
- 3. im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Flughafen Innsbruck und Flughafen Innsbruck Außenstelle Reisendenabfertigung;
- 4. im Bereich des Zollamtes Klagenfurt Villach: Zollstelle Klagenfurt Flughafen/Straße und Zollstelle Klagenfurt Flughafen/Straße Außenstelle Reisendenabfertigung (jeweils im Flugverkehr);
- 5. im Bereich des Zollamtes Linz Wels: Zollstelle Flughafen Linz;
- 6. im Bereich des Zollamtes Salzburg: Zollstellen Flughafen Salzburg und Flughafen Salzburg Außenstelle Reisendenabfertigung.
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