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BGBl II 32/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

32. Kundmachung: Gesamtheit der offenen Transiträume

32. Kundmachung der Bundesministerin für Inneres betreffend die Gesamtheit der offenen Transiträume

Auf Grund des § 17 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird kundgemacht:

Offene Transiträume bestehen an folgenden Grenzübergangsstellen:

  1. 1. Flughafen Graz,
  2. 2. Flughafen Salzburg,
  3. 3. Flughafen Wien-Schwechat.

Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Graz bestehen im Umfang der in den Anlagen A und B farblich markierten Räumlichkeiten.

Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Salzburg bestehen im Umfang der in den Anlagen C bis E farblich markierten Räumlichkeiten.

Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Wien-Schwechat bestehen im Umfang der in den Anlagen F bis O farblich markierten Räumlichkeiten.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Anlage 8

Anlage 8 

Anlage 9

Anlage 9 

Anlage 10

Anlage 10 

Anlage 11

Anlage 11 

Anlage 12

Anlage 12 

Anlage 13

Anlage 13 

Anlage 14

Anlage 14 

Anlage 15

Anlage 15 

Mikl-Leitner

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