32. Kundmachung der Bundesministerin für Inneres betreffend die Gesamtheit der offenen Transiträume
Auf Grund des § 17 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird kundgemacht:
Offene Transiträume bestehen an folgenden Grenzübergangsstellen:
- 1. Flughafen Graz,
- 2. Flughafen Salzburg,
- 3. Flughafen Wien-Schwechat.
Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Graz bestehen im Umfang der in den Anlagen A und B farblich markierten Räumlichkeiten.
Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Salzburg bestehen im Umfang der in den Anlagen C bis E farblich markierten Räumlichkeiten.
Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Wien-Schwechat bestehen im Umfang der in den Anlagen F bis O farblich markierten Räumlichkeiten.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 14
Anlage 15
Mikl-Leitner
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