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BGBl II 1/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

1. Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

1. Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

Die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes hat am 16. Dezember 2013 auf Grund des Artikels 136 des Bundes-Verfassungsgesetzes und des § 19 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 beschlossen:

Artikel 1

Leitung

(Zu §§ 8 und 9 VwGG 1985)

(1) Der Präsident/Die Präsidentin kann zu seiner/ihrer Unterstützung in der Besorgung der Leitungsgeschäfte ein Mitglied des Gerichtshofes zum Präsidialvorstand/zur Präsidialvorständin bestellen. Er/Sie kann die Bestellung jederzeit widerrufen.

(2) Der Präsident/Die Präsidentin hat zu bestimmen, wem die Abwicklung des Parteienverkehrs obliegt.

(3) Den Dienstbetrieb in der Geschäftsstelle regelt der Präsident/die Präsidentin.

Artikel 2

Vollversammlung

(Zu § 10 VwGG 1985)

(1) Wird die Vollversammlung zur Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung, die Geschäftsordnung oder den Tätigkeitsbericht einberufen, so hat ihr der Präsident/die Präsidentin als Grundlage für die Beratung einen Beschlussentwurf vorzulegen.

(2) Wird die Vollversammlung zur Beschlussfassung über Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern einberufen, so hat der Präsident/die Präsidentin zur Vorbereitung der Beratung einen Berichter/eine Berichterin und einen/eine oder mehrere Mitberichter/Mitberichterinnen zu bestellen. Finden die Anträge des Berichters/der Berichterin und der Mitberichter/Mitberichterinnen, die je einen Dreiervorschlag für jeden zu besetzenden Posten zu enthalten haben, und allfällige Gegenanträge anderer Mitglieder keine Mehrheit (§ 15 Abs. 3 VwGG 1985), so ist wie folgt zu verfahren: Die Mitglieder haben zunächst in der Reihenfolge ihres Ranges, zuletzt aber der/die Vorsitzende, jene Person zu benennen, die sie für die erste Stelle des Dreiervorschlages als den geeigneten Bewerber/die geeignete Bewerberin halten. Die Ermittlung des/der in den Vorschlag aufzunehmenden Bewerbers/Bewerberin hat in der Weise zu erfolgen, dass zunächst über die Person, die bei der stattgefundenen Umfrage die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, abgestimmt wird. Wird hiebei keine Mehrheit erzielt, so ist über die Person abzustimmen, die bei der Umfrage die zweithöchste Stimmenzahl erreicht hat. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, bis ein Bewerber/eine Bewerberin die erforderliche Mehrheit erhält. Für die zweite und dritte Stelle jedes Vorschlages ist in gleicher Weise zu verfahren.

(3) Der Beschlussentwurf, der Bericht und die Mitberichte sollen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag an alle Mitglieder des Gerichtshofes verteilt werden. Auch diese können schriftliche Berichte und Anträge verfassen und verteilen lassen.

Artikel 3

Berichter

(Zu § 14 VwGG 1985)

(1) Der Berichter/Die Berichterin hat über jede entscheidungsreife Rechtssache einen begründeten Beschlussantrag auszuarbeiten und dem/der Vorsitzenden vorzulegen, der/die ihn bei den übrigen Senatsmitgliedern in Umlauf setzt. Sind Mitberichter/Mitberichterinnen bestellt, so ist der Erledigungsentwurf des Berichters/der Berichterin vorerst nur diesen zuzuleiten und von ihnen unter Anschluss ihres Mitberichtes an den Berichter/die Berichterin zurückzuleiten. Bericht und Mitbericht sind sodann samt den Akten dem/der Senatsvorsitzenden vorzulegen, der/die für den Umlauf bei den übrigen Senatsmitgliedern Sorge trägt.

(2) Bis zur Beratung steht es jedem Senatsmitglied frei, dem Bericht oder Mitbericht eine schriftliche Äußerung beizulegen.

(3) Der Zeitpunkt der Verhandlung oder Sitzung ist in der Regel so anzuberaumen, dass für den Umlauf des Berichtes und allenfalls der Mitberichte bei den übrigen Senatsmitgliedern mindestens eine Woche zur Verfügung steht.

(4) Einfache oder dringende Rechtssachen, die ohne Verhandlung erledigt werden können, kann der/die Vorsitzende auf Antrag des Berichters/der Berichterin auch ohne Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1 bis 3 im Senate beraten lassen, doch ist die Beratung in diesen Fällen zu vertagen, wenn es ein Senatsmitglied verlangt.

(5) Der/Die Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c und f und Z 2 VwGG 1985 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden.

(6) Abgesehen von dringenden Fällen hat der Berichter/die Berichterin die nach § 14 Abs. 2 VwGG 1985 ohne Beschluss des Senates getroffenen Anordnungen, Verfügungen und Entscheidungen vor Abfertigung dem/der Vorsitzenden zur Einsicht vorzuschreiben.

Artikel 4

Beratung und Abstimmung

(Zu § 15 VwGG 1985)

(1) Jede Beratung eines Senates beginnt mit dem Vortrage des Berichters/der Berichterin. Nach ihm erhalten die Mitberichter/Mitberichterinnen das Wort. Berichter/Berichterin und Mitberichter/Mitberichterinnen sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung verantwortlich und haben ihre Vorträge mit je einem begründeten Antrag abzuschließen.

(2) Nach dem Berichter/der Berichterin und den allfälligen Mitberichtern/Mitberichterinnen erhalten die anderen Senatsmitglieder das Wort, und zwar im Allgemeinen in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu gemeldet haben, doch sind Bemerkungen und Anträge zur formellen Geschäftsbehandlung außer der Reihe zuzulassen. Der/Die Vorsitzende kann jederzeit in die Beratung eingreifen.

(3) Das Schlusswort gebührt dem Berichter/der Berichterin, nach ihm/ihr etwa bestellten Mitberichtern/Mitberichterinnen.

(4) Jeder Stimmführer/Jede Stimmführerin kann verlangen, dass seine/ihre Ausführungen im wesentlichen Teil wörtlich in die Niederschrift aufgenommen werden. Er/Sie kann auch eine schriftliche Darstellung seiner/ihrer Ausführungen der Niederschrift anschließen.

(5) Der Senat kann, sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt (§ 39 Abs. 3 VwGG 1985), nur dann Beschlüsse fassen, wenn seine Mitglieder an der ganzen Beratung, einschließlich einer damit verbundenen Verhandlung, teilgenommen haben.

(6) Die Fragen, über die abgestimmt werden soll, und deren Reihenfolge bestimmt der/die Vorsitzende, doch ist hierüber ein Beschluss des Senates einzuholen, wenn ein Mitglied es verlangt.

(7) Über alle Fragen, die nicht lediglich die Geschäftsbehandlung betreffen, ist die Abstimmung namentlich durchzuführen, wenn nicht Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.

(8) Der über eine Frage gefasste Beschluss bindet bei der weiteren Beratung und Abstimmung alle Mitglieder.

(9) Kein Senatsmitglied ist berechtigt, die abgegebene Stimme zu widerrufen, doch kann der Senat, solange das Erkenntnis oder der Beschluss nicht abgefertigt ist, die Wiederholung der Abstimmung beschließen. Kommt es zu einer Wiederholung der Abstimmung, kann jeder Stimmführer/jede Stimmführerin seine/ihre Stimme auch in anderem Sinn als bei der ersten Abstimmung abgeben.

(10) Bei Erkenntnissen und Beschlüssen ist sowohl über den Spruch als auch über die Begründung abzustimmen.

(11) Der/Die Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung im Senat in Fällen, in denen die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt werden soll, durch Einholung der Zustimmung der anderen Stimmführer/Stimmführerinnen im Umlaufweg ersetzen.

(12) Die Abs. 1 bis 11 gelten für die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung sinngemäß.

Artikel 5

Schriftführung

(Zu §§ 11, 15 und 40 Abs. 7 VwGG 1985)

(1) Der Präsident/Die Präsidentin hat für die Vollversammlung und für jeden Senat einen Schriftführer/eine Schriftführerin zu bestimmen und im Fall einer Verhinderung für Ersatz zu sorgen.

(2) Der Schriftführer/Die Schriftführerin hat die Namen und Funktionen der anwesenden Personen sowie den Gang und wesentlichen Inhalt der Verhandlung oder Beratung in einer Niederschrift festzuhalten, in der insbesondere alle bis zum Schlusse der Verhandlung oder Beratung aufrechterhaltenen Anträge und alle gefassten Beschlüsse zu verzeichnen sind. Die Niederschrift über Beratungen hat überdies die zur Abstimmung gebrachten Fragen in der Reihenfolge, in der sie gestellt wurden, und das Ergebnis der Abstimmung aufzuweisen. Die Niederschrift ist nach Unterschrift durch den Schriftführer/die Schriftführerin vom/von der Vorsitzenden zu prüfen - nötigenfalls zu verbessern - und mitzufertigen.

Artikel 6

Evidenzbüro

(Zu § 17 VwGG 1985)

(1) Das Evidenzbüro besteht aus seinem Leiter/seiner Leiterin, juristischen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen (Sachbearbeitern) sowie vom Präsidenten/von der Präsidentin zugewiesenem Kanzleipersonal.

(2) Das Evidenzbüro hat

  1. a) die bisher ergangenen und künftig ergehenden Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zu erfassen, hinsichtlich der darin enthaltenen Rechtsanschauungen auszuwerten und das Ergebnis in übersichtlicher Weise in einer entsprechenden Dokumentation festzuhalten;
  2. b) erforderlichenfalls in gleicher Weise auch für die Erfassung und Auswertung der einschlägigen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes sowie des in Betracht kommenden Schrifttums vorzusorgen;
  3. c) die Unterlagen für die vom Leiter/von der Leiterin des Evidenzbüros gemäß § 17 Abs. 2 VwGG 1985 zu erstattenden Berichte vorzubereiten;
  4. d) alle in seinen Geschäftsbereich fallenden Anfragen von Mitgliedern des Gerichtshofes umgehend zu beantworten und
  5. e) ab einem vom Präsidenten/von der Präsidentin zu bestimmenden Zeitpunkt und auf eine in der für das Evidenzbüro zu erlassenden Dienstanweisung (Abs. 5) zu regelnde Art für eine Unterrichtung der Mitglieder des Gerichtshofes über die in Betracht kommende Rechtsprechung und das einschlägige Schrifttum von Amts wegen zu sorgen.

(3) Es sind Einrichtungen zu treffen, die die Mitwirkung der Mitglieder des Gerichtshofes, insbesondere der an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder des jeweiligen Senates, bei der Evidenthaltung der laufend ergehenden Erkenntnisse und Beschlüsse ermöglichen.

(4) Zur Unterstützung des Leiters/der Leiterin des Evidenzbüros bei der Kontrolle der Erfassungsarbeiten können Mitglieder des Gerichtshofes bestellt werden.

(5) Das Nähere darüber, wie die Geschäfte zwischen den einzelnen mit Aufgaben des Evidenzbüros betrauten Personen und dessen Geschäftsstelle zu verteilen, welche Einrichtungen zu schaffen sind, und welchen Anforderungen die einzelnen Geschäftsvorgänge in formeller Hinsicht zu entsprechen haben, hat der Präsident/die Präsidentin auf Vorschlag des Leiters/der Leiterin des Evidenzbüros zu verfügen.

Artikel 7

Veröffentlichung der Erkenntnisse und Beschlüsse

(Zu § 17 VwGG 1985)

Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes von allgemeiner Bedeutung werden durch die vom Präsidenten/von der Präsidentin betrauten Mitglieder oder die von ihm/ihr bestimmten, mit der Evidenthaltung befassten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Gerichtshofes in einer “Amtlichen Sammlung" veröffentlicht. Beabsichtigen die Bearbeiter/Bearbeiterinnen der Sammlung von den für die Dokumentation des Evidenzbüros bestimmten Formulierungen der Rechtsanschauungen (Rechtssätze) oder der behandelten Rechtsfragen abzugehen, so haben sie im Einvernehmen mit dem Leiter/der Leiterin des Evidenzbüros vorzugehen.

Artikel 8

Tätigkeitsbericht

(Zu § 20 VwGG 1985)

Die Vorsitzenden haben dem Präsidialvorstand/der Präsidialvorständin laufend entsprechende Wahrnehmungen bekanntzugeben, die für den Tätigkeitsbericht in Betracht kommen; auch den übrigen Mitgliedern des Gerichtshofes stehen entsprechende Mitteilungen frei. Über die Mitteilungen hat der Präsidialvorstand/die Präsidialvorständin einen Vormerk zu führen.

Artikel 9

Parteien

(Zu §§ 21 bis 24 VwGG 1985)

Die Vollmacht zur Vertretung einer Partei bei einer Verhandlung ist spätestens bei Beginn der Verhandlung auszuweisen, soweit die Berufung auf eine erteilte Vollmacht nicht ausreicht.

Artikel 10

Akteneinsicht

(Zu § 25 VwGG 1985)

(1) Die Akteneinsicht steht den Parteien in der Regel nur bis zum achten Tage vor der Verhandlung offen.

(2) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Berichter/die Berichterin die Akten auf Antrag einer Partei zur Erleichterung der Einsicht einer Behörde des Bundes oder eines Landes oder dem Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut unter Setzung einer Frist für die Rückstellung übersenden. Von der Übersendung hat er/sie auch die anderen Parteien zu verständigen. Die von der Einsicht ausgeschlossenen Aktenteile sind zurückzubehalten.

Artikel 11

Auftrag zur Behebung von Mängeln

(Zu § 34 VwGG 1985)

Wird eine Revision oder ein Antrag zur Behebung von Mängeln nach § 34 Abs. 2 VwGG 1985 zurückgestellt, so ist es dem Revisionswerber/der Revisionswerberin bzw. dem Antragsteller/der Antragstellerin freizustellen, einen neuen Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten Revision bzw. des Antrages einzubringen.

Artikel 12

Verhandlungen

(Zu §§ 39 und 40 VwGG 1985)

(1) Die Verhandlungen sind in der Regel mindestens vier Wochen vor dem Verhandlungstag anzuberaumen und an der Amtstafel des Gerichtes kundzumachen.

(2) Der Vortrag des Berichters/der Berichterin hat den aus den Akten des Verwaltungsverfahrens oder des Verwaltungsgerichtes ersichtlichen Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Belang sein kann, die Anträge der Partei und das Ergebnis etwa gepflogener Erhebungen wiederzugeben. Rechtsausführungen, die in den Schriftsätzen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof enthalten sind, sind nur zu verlesen, wenn sie von einer abwesenden Partei stammen oder es eine anwesende Partei verlangt.

(3) Nach dem Vortrag des Berichters/der Berichterin werden der Revisionswerber/die Revisionswerberin bzw. der Antragsteller/die Antragstellerin oder sein/ihr Vertreter bzw. seine/ihre Vertreterin, dann die sonstigen Parteien oder ihre Vertreter/Vertreterinnen gehört. Befinden sich auf einer Seite mehrere, nicht gemeinsam vertretene Parteien, so bestimmt der/die Vorsitzende die Reihenfolge, in der sie zu Worte kommen. Nach Erfordernis sind die Parteien oder ihre Vertreter/Vertreterinnen in der gleichen Ordnung zu weiteren Äußerungen zuzulassen.

(4) Wenn eine Partei es zur Wahrung ihrer Rechte verlangt, sind in der Niederschrift über die Verhandlung bestimmte Vorgänge im Einzelnen festzuhalten und abgegebene Äußerungen wörtlich aufzunehmen.

(5) Zeigt sich bei der Beratung, dass für das Erkenntnis oder den Beschluss Umstände von Bedeutung sind, die bei der Verhandlung nicht erwähnt wurden, so ist die Verhandlung zur Vornahme der entsprechenden Feststellungen wieder aufzunehmen.

Artikel 13

Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses/Beschlusses

(Zu § 41 VwGG 1985)

Der Beschluss über die bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 41 zweiter Satz VwGG 1985 an die Parteien zu richtende Aufforderung, sich zu den neuen Gründen zu äußern, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, kann in jeder Lage des Verfahrens gefasst werden; wird er nach Schluss der Verhandlung gefasst, so ist die Verhandlung wiederaufzunehmen, wenn die Parteien nicht auf die Wiederaufnahme verzichten.

Artikel 14

Erkenntnisse und sonstige Erledigungen

(Zu §§ 14, 42 bis 44 VwGG 1985)

(1) Die Urschrift des Erkenntnisses ist mit dem Tag zu unterfertigen, an dem es beschlossen wurde. Bei Umlaufbeschlüssen (§ 15 Abs. 4 VwGG 1985) ist der Tag der Unterfertigung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende maßgeblich. Im Erkenntnis sind die Namen der Senatsmitglieder und des Schriftführers/der Schriftführerin, der Parteien, ferner auch Name und Anschrift der bevollmächtigten Vertreter/Vertreterinnen der Revisionswerber/Revisionswerberinnen bzw. Antragsteller/Antragstellerinnen und der mitbeteiligten Parteien anzuführen.

(2) Die Ausarbeitung des Erkenntnisses obliegt, wenn es dem Antrag des Berichters/der Berichterin entspricht, diesem/dieser, sonst dem Senatsmitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben wurde, es sei denn, dass sie auch in diesem Fall der Berichter/die Berichterin oder mit Zustimmung des/der Vorsitzenden ein anderes Senatsmitglied übernimmt. Der Schriftführer/Die Schriftführerin kann zur Mithilfe bei der Abfassung des Spruches herangezogen werden.

(3) In der Begründung des Erkenntnisses ist auch der für die Beurteilung des Falles maßgebende Sachverhalt darzustellen.

(4) Verweist ein Erkenntnis in seinen Entscheidungsgründen auf die Begründung eines früheren, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Erkenntnisses, so ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des bezogenen Vorerkenntnisses zuzustellen, wenn sie dies binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses in ihrer eigenen Rechtssache verlangen.

(5) Der/Die Vorsitzende hat die Übereinstimmung der Erkenntnisse mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung zu überprüfen und auf die größtmögliche Gleichmäßigkeit von Form und Ausdruck in den Erkenntnissen des Gerichtshofes hinzuwirken. Wesentliche Änderungen in der Begründung der Erkenntnisse, die der/die Vorsitzende des Senates vornimmt, bedürfen der Zustimmung des Senates.

(6) Kommt nach Absendung der Ausfertigung eines Erkenntnisses an eine Partei eine Abweichung der Erkenntnisausfertigung vom Ergebnis der Beratung und Abstimmung des Senates oder der Urschrift des Erkenntnisses hervor, so beschließt der Senat auf Antrag eines Mitgliedes die Berichtigung der Erkenntnisausfertigung. Die Berichtigung von Schreibfehlern und von solchen Rechenfehlern, die das Erkenntnis dem Grunde nach nicht berühren, kann auch der/die Vorsitzende mit Zustimmung des Berichters/der Berichterin verfügen. Zur Durchführung der Berichtigung sind in allen Fällen die den Parteien zugestellten Ausfertigungen zurückzufordern und mit einem entsprechenden Zusatze zu versehen. Werden die Ausfertigungen nicht vorgelegt, so sind den Parteien neue Ausfertigungen mit dem Zusatze zuzustellen.

(7) Die Grundsätze des Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie der Abs. 2 bis 6 sind auch auf Beschlüsse anzuwenden, die das Verfahren vor dem Gerichtshof beenden.

(8) Ist der/die Vorsitzende verhindert, das Erkenntnis oder den Beschluss zu unterfertigen, so verfügt der Präsident/die Präsidentin, insoweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, die Unterfertigung durch das rangälteste Mitglied des erkennenden Senates.

(9) Ist der Berichter/die Berichterin oder ein anderes Mitglied des erkennenden Senates an der ihm/ihr obliegenden schriftlichen Abfassung eines bereits beschlossenen Erkenntnisses oder Beschlusses verhindert, so verfügt der Präsident/die Präsidentin, insoweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, die Abfassung des Erkenntnisses durch ein anderes Mitglied des erkennenden Senates.

(10) Ist der Schriftführer/die Schriftführerin verhindert, so entfällt die Unterschrift des Schriftführers/der Schriftführerin auf der Urschrift des Erkenntnisses oder Beschlusses. Der Ausfertigung ist der Vermerk anzufügen: “Der Schriftführer/Die Schriftführerin ist an der Unterschrift verhindert."

(11) Alle Erledigungen sind als solche des Gerichtshofes auszufertigen.

(12) Dem Entwurf der Erledigung hat bei Erkenntnissen und Beschlüssen der Senate der Schriftführer/die Schriftführerin, sonst der Berichter/die Berichterin, eine Zustellverfügung beizusetzen.

Artikel 15

Inkrafttreten

 

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Soweit auf Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Bestimmungen des VwGG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind, ist die Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1965, BGBl. Nr. 45/1965, weiter anzuwenden. Artikel 3 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung ist auch auf diese Verfahren anzuwenden.

Jabloner

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