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§ 19 VwGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1985

Geschäftsordnung

§ 19.

Das Nähere über die Führung der Geschäfte enthält die Geschäftsordnung, die der Verwaltungsgerichtshof in der Vollversammlung selbst beschließt. Sie ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12011204

alte Dokumentnummer

N11985178610