vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 2/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

2. Verordnung: Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz-Verordnung - BIRG-V

2. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Kriterien für die Wesentlichkeit nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute für die Zwecke des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes (Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz-Verordnung - BIRG-V)

Aufgrund des § 7 Abs. 5 und des § 14 Abs. 6 des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes - BIRG, BGBl. I Nr. 160/2013, wird verordnet:

Kriterien für die Wesentlichkeit nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute

§ 1. Für die Wesentlichkeit eines nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituts sind folgende Kriterien ausschlaggebend:

  1. 1. sein Beitrag zum Gewinn der Gruppe oder
  2. 2. sein Beitrag zur Finanzierung der Gruppe oder
  3. 3. das Ausmaß der Anteile des Vermögens, der Verbindlichkeiten oder der Eigenmittel der Gruppe, die vom Institut gehalten werden, oder
  4. 4. die Einbindung in Kerngeschäftsbereiche oder kritische Funktionen der Gruppe oder
  5. 5. die zentrale Sicherstellung von operativen Funktionen, administrativen Funktionen oder Risikofunktionen oder
  6. 6. das Ausmaß der vom Institut getragenen Risiken, die im ungünstigsten Fall das Überleben der Gruppe gefährden könnten, oder
  7. 7. das bei Veräußerung oder Abwicklung des Instituts drohende Risiko für die Gruppe als Ganzes.

Vorliegen der Wesentlichkeit bei einem nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Institut

§ 2. (1) Ein Institut ist wesentlich für die Zwecke des § 14 BIRG, wenn aufgrund eines oder mehrerer der in § 1 angeführten Kriterien im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Gruppe

  1. 1. dieses Institut Maßnahmen zu unterziehen ist, die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des § 15 Abs. 2 BIRG notwendig sind, oder
  2. 2. die Aufrechterhaltung der Tätigkeit des Instituts für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des § 15 Abs. 2 BIRG notwendig ist.

(2) Institute, die gemäß Abs. 1 als wesentlich für die Zwecke des § 14 BIRG identifiziert wurden, gelten gleichzeitig auch als wesentlich für die Zwecke des § 7 BIRG.

Wesentlichkeit aufgrund negativer Effekte auf die finanzielle Stabilität eines Mitgliedstaates

§ 3. Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung ist ein nachgeordnetes, zugeordnetes oder teilnehmendes Institut jedenfalls dann wesentlich, wenn im Fall seiner Insolvenz wesentliche negative Effekte auf die Finanzstabilität eines Mitgliedstaats, in dem es niedergelassen ist oder seine Geschäftstätigkeit ausübt, zu befürchten sind.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Ettl Kumpfmüller

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)