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BGBl III 250/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

250. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme

250. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme (BGBl. Nr. 600/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 250/2013) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Nigeria

24. September 2013

San Marino

16. Dezember 2014

Vietnam11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.5].

9. Jänner 2014

Ostermayer

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