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BGBl II 193/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

193. Verordnung: Änderung der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO-Novelle 2014)

193. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2014)

Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Die Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 397/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 4 folgende Einträge zu den §§ 4a und 4b eingefügt:

„§ 4a.

Marktüberwachung

§ 4b.

CE-Kennzeichnung und Konformitätsvermutung“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem § 7 folgender Eintrag zu § 7a eingefügt:

„§ 7a.

Sammelziele“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 11:

„§ 11.

Behandlung“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11 folgender Eintrag zu § 11a eingefügt:

„§ 11a.

Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten“

5. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 21 folgende Einträge zu den §§ 21a bis 21c eingefügt:

„§ 21a.

Bevollmächtigter für ausländische Hersteller

§ 21b. und § 21c.

Bevollmächtigter für Fernabsatzhändler“

6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 27 folgender Eintrag zu § 27a eingefügt:

„§ 27a.

Übergangsbestimmung“

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anhang 1:

„Anhang 1.

Gerätekategorien (bis 14. August 2018)“

8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Anhang 1 folgender Eintrag zu Anhang 1a eingefügt:

„Anhang 1a.

Gerätekategorien (ab 15. August 2018)“

9. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anhang 2:

„Anhang 2.

Von der Beschränkung des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen“

10. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Anhang 2 folgende Einträge zu den Anhängen 2a und 2b eingefügt:

„Anhang 2a.

Von der Beschränkung gemäß § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente

Anhang 2b.

EU-Konformitätserklärung“

11. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anhang 3:

„Anhang 3.

Einteilung der Geräte, Verwertungsziele und Mengenschwellen für die Abholung“

12. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Anhang 5 folgender Eintrag zu Anhang 6 angefügt:

„Anhang 6.

Mindestanforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von

gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten“

13. § 1 Z 2 lautet:

  1. „2. die Reduktion der Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung und die Verbesserung der Effizienz der Ressourcennutzung, wodurch zur nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden soll und“

14. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 14. August 2018 für Elektro- und Elektronikgeräte anzuwenden, die unter eine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und sofern es sich nicht um

  1. 1. Elektro- und Elektronikgeräte, die Teile von Geräten sind, die unter keine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen, oder
  2. 2. elektrische Glühlampen

    handelt. Auf Elektro- und Elektronikgeräte, die unter keine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und auf elektrische Glühlampen sind bis zum Ablauf des 14. August 2018 § 4 Abs. 1 bis 2b und die §§ 4a und 4b anzuwenden.

(2) Diese Verordnung ist ab 15. August 2018 für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte anzuwenden, die den Gerätekategorien des Anhangs 1a zugeordnet werden, sofern es sich nicht um

  1. 1. Geräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps, der vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, konzipiert und darin eingebaut sind und ihre Funktion nur als Teil dieses anderen Geräts erfüllen können;
  2. 2. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum;
  3. 3. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;
  4. 4. ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind;
  5. 5. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind;
  6. 6. mobile Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;
  7. 7. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden;
  8. 8. medizinische Geräte inklusive deren Zubehör, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden und aktive implantierbare medizinische Geräte;
  9. 9. In-vitro-Diagnostika inklusive deren Zubehör, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden oder
  10. 10. elektrische Glühlampen

    handelt. Auf elektrische Glühlampen und In-vitro-Diagnostika sind ab 15. August 2018 § 4 Abs. 1 bis 2b und §§ 4a und 4b anzuwenden.“

15. Im § 3 entfallen die Z 3 und 4; der Z 7 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Photovoltaikmodule gelten nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte,“

16. Dem § 3 Z 9 wird die Wortfolge „und Photovoltaikmodule,“ angefügt:

17. Im § 3 Z 17 wird nach dem Wort „Ort“ die Wortfolge „, wie insbesondere als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks,“ eingefügt; die Wortfolge „und nur durch die gleichen speziell konstruierten Geräte ersetzt werden können,“ wird angefügt.

18. Im § 3 Z 23 entfällt die Wortfolge „der Gerätekategorie 8 des Anhangs 1“.

19. Im § 3 Z 25 entfällt die Wortfolge „der Gerätekategorie 9 des Anhangs 1“.

20. Dem § 3 wird folgende Z 27 angefügt:

  1. „27. „mobile Maschinen“ Maschinen mit eigener Energieversorgung, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen.“

21. § 5 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Der Letztvertreiber ist auf Verlangen des Letztverbrauchers verpflichtet, bei der Abgabe eines Elektro- und Elektronikgerätes für private Haushalte ein Elektro- und Elektronik-Altgerät aus privaten Haushalten Zug um Zug zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, sofern das zurückgegebene Gerät von gleichwertiger Art ist und dieselbe Funktion wie das abgegebene Gerät erfüllt hat. Von der Verpflichtung ausgenommen sind Letztvertreiber, sofern deren Verkaufsfläche weniger als 150 m2 beträgt und der Letztvertreiber die Letztverbraucher von der Ausnahme von der Rücknahmeverpflichtung insbesondere durch deutliche Information im Kassenbereich des Geschäftslokals informiert. Letztvertreiber, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich zurücknehmen, haben Letztverbraucher darüber durch eine deutliche Information insbesondere im Kassenbereich des Geschäftslokals zu informieren.

(3) Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Rücknahme gemäß Abs. 2 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher durch eine deutliche Information, insbesondere in Werbematerialien und auf der Internetseite des Versandhändlers bekannt zu geben.“

22. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Betreiber der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a und b haben ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden sollen, zumindest zweimal jährlich getrennt zu erfassen und entweder

  1. 1. selbst zur Wiederverwendung vorzubereiten oder
  2. 2. auf Basis einer Vereinbarung einem Re-use-Betrieb für Elektro- und Elektronikgeräte, der die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 3 erfüllt, zumindest zweimal jährlich zu übergeben; Gemeinnützige Re-use-Betriebe, wie beispielsweise sozialökonomische Betriebe, sind dabei vorrangig zu berücksichtigen. Die Übergabe hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese Geräte tatsächlich einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden.“

23. Im § 7 Abs.1 entfällt die Wortfolge „, die nach dem 12. August 2005 gesammelt werden.“.

24. § 7 Abs. 4 entfällt.

25. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Sammelziele

§ 7a. Hersteller, Letztvertreiber, Eigenimporteure von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Sammler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten haben insgesamt folgende Sammelziele pro Kalenderjahr zu erreichen:

  1. 1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 die getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens 4 kg Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr;
  2. 2. ab dem 1. Jänner 2016 die getrennte Sammlung von mindestens 45% der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte, berechnet als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden;
  3. 3. ab dem 1. Jänner 2019 die getrennte Sammlung von
    1. a) mindestens 65% der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte, berechnet als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden, oder
    2. b) mindestens 85% der Masse der anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte.“

26. In § 8 Abs. 1 erster Satz wird vor der Wortfolge „In-Verkehr-Setzen“ das Wort „erstmaligen“ eingefügt und die Wortfolge „nach dem 12. August 2005“ entfällt.

27. § 9 samt Überschrift lautet:

„Ausweisung von Behandlungsgebühren durch den Hersteller

§ 9. Hersteller und Vertreiber dürfen die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Letztverbraucher nicht getrennt ausweisen.“

28. § 10 Abs. 1 und 2 lauten:

  1. „§ 10. (1) Hersteller, die
    1. 1. Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke - ausgenommen Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule - vor dem 13. August 2005 in Verkehr setzten oder
    2. 2. Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule vor dem 1. Juli 2014 in Verkehr setzten,

      haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, wenn sie diese durch ein Neugerät, das dieselbe Funktion erfüllt, ersetzen.

(2) Hersteller, die

  1. 1. Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke - ausgenommen Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule - nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen oder
  2. 2. Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule nach dem 30. Juni 2014 in Verkehr setzen,

    haben diese Geräte zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.“

29. § 11 samt Überschrift lautet:

„Behandlung

§ 11. (1) Hersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den §§ 7 oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dass

  1. 1. ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden, sofern die Geräte aufgrund ihres technischen Zustandes dafür geeignet sind, dies ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist;
  2. 2. nicht einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführte Elektro- und Elektronik-Altgeräte entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden;
  3. 3. die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden;
  4. 4. für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Z 1 die in Anhang 3 genannten Verwertungsziele entsprechend dem darin vorgegebenen Zeitplan erreicht werden und
  5. 5. im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 2 Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Substanzen geführt werden, wenn diese
    1. a) einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden oder
    2. b) einer Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen oder
    3. c) einer Verwertungsanlage zugeführt werden.

(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 3 genannten Verwertungsziele berücksichtigt werden, wenn

  1. 1. der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, und
  2. 2. die Ausfuhr entsprechend den unionsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt.

(3) Wer ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet (Re-use-Betrieb), hat für die Überprüfung, Reparatur und Instandsetzung von Elektro- und Elektronikgeräten über qualifiziertes Personal, wie insbesondere einen ausgebildeten Mechatroniker, zu verfügen um eine gewissenhafte Durchführung der Vorbereitung zur Wiederverwendung zu gewährleisten.

(4) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 einzuhalten.“

30. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten

§ 11a. Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte grenzüberschreitend verbringt oder verbringen will, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Mindestanforderungen in Anhang 6 einzuhalten, um nachzuweisen, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt.“

31. In § 12 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Abs. 2 und 3; die Wortfolge „nach dem 12. August 2005“ entfällt.

32. § 14 samt Überschrift lautet:

„Informationen für Inhaber von Behandlungsanlagen

§ 14. Die Hersteller haben für die Vorbereitung der Wiederver­wendung und Behandlung erforderliche Informationen für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb eines Jahres nach In-Verkehr-Setzen des jeweiligen Typs bereitzustellen. In diesen Informationen ist anzugeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich gefährliche Stoffe und Gemische in den Elektro- und Elektronikgeräten befinden, soweit dies für die Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Inhaber von Reparaturbetrieben und Behandlungsanlagen erforderlich ist, damit sie den Bestimmungen dieser Verordnung nachkommen können. Diese Informationen sind den Inhabern von Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, Reparaturbetrieben und Behand­lungsanlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (zB CD-ROM, Online-Dienste) kostenlos zur Verfügung zu stellen.“

33. Im § 15 wird nach dem Abs. 1 nachfolgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 kann für einen Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 die Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für jene in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte entfallen, für die ein Bevollmächtigter gemäß § 21a die Verpflichtungen übernommen und ordnungsgemäß erfüllt hat.“

34. Im § 15 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „für gewerbliche Zwecke“ die Wortfolge „oder die von ihnen bestellten Bevollmächtigten gemäß § 21a“ eingefügt.

35. § 15 Abs. 3 entfällt und nachfolgender Abs. 3a wird eingefügt:

„(3a) Ein Bevollmächtigter gemäß § 21a hat für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gesondert teilzunehmen. Ein Bevollmächtigter gemäß § 21b hat für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gesondert teilzunehmen.“

36. § 16 Abs. 2a und 3 werden durch folgende Abs. 2a, 3 und 3a ersetzt:

„(2a) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

  1. 1. Es sind allgemein gültige Tarife bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie vorzusehen; Untergruppen sind zulässig; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln.
  2. 2. Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr gesammelten (erfassten) Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Sammel- und Behandlungskategorie einschließlich deren Verwertungskosten sowie der Aufwendungen für die Koordinierungsstelle auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr erwartete in Verkehr gebrachte Masse der entsprechenden Sammel- und Behandlungskategorie, hinsichtlich deren eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden.
  3. 3. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der systemteilnehmenden Hersteller oder deren Bevollmächtigten im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung der insgesamt im Kalenderquartal in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgerätemassen je Sammel- und Behandlungskategorie, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen, vertraglich sicherzustellen.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben pauschale Lösungen anzubieten, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Abs. 2a in Anspruch nehmen können. Diese pauschalen Lösungen haben repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen.

(3a) Sammel- und Verwertungssysteme haben Herstellern oder deren Bevollmächtigten erstattete Beträge zurückzuerstatten, wenn diese nachweisen können, dass bereits in Österreich in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte durch eine nachfolgende Handelsstufe exportiert wurden.“

37. § 16 Abs. 5 lautet:

„(5) Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten haben als Voraussetzung für den Betrieb ihres Systems jährlich durch die Meldung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, nachzuweisen, dass entweder

  1. 1. ein Massenanteil von mindestens 5% der jährlich insgesamt in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie erreicht wird oder
  2. 2. in allen Sammel- und Behandlungskategorien, für die das Sammel- und Verwertungssystem genehmigt ist, die jeweiligen Massenanteile an der jährlich in der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte in Summe mindestens 12 Prozentpunkte ergeben.

    Werden die Massenanteile auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erreicht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 31 Abs. 2 Z 5 lit. b AWG 2002 die Genehmigung für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems mit Ablauf des laufenden Kalenderquartals entsprechend einzuschränken oder zu entziehen.“

38. In § 17 entfällt jeweils die Wortfolge „Wiederverwendung oder“.

39. § 17 Abs. 3 Z 5 lautet:

  1. „5. das Datum der Abholung.“

40. Im § 18 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „der Hersteller“ die Wortfolge „und allenfalls deren Bevollmächtigten“ eingefügt.

41. § 19 Abs. 2 Z 2 lit. b sublit. bb lautet:

  1. „bb) die Kosten allfällig erforderlicher Abdeckungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, sofern sie aufgrund der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, idgF erforderlich sind;“

42. Im § 19 wird im Abs. 2 nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a) Festlegung einer Pauschale für die zusätzlichen Kosten der allfällig erforderlichen Sammelinfrastruktur der Gemeinden oder Gemeindeverbände für die Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß § 6 Abs. 6, sofern eine Pauschale nach Z 2 gewährt wird, Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten tatsächlich einer Wiederverwendung zugeführt werden und sofern diese Kosten nicht bereits durch die Pauschale gemäß Z 2 abgedeckt sind. Z 2 lit. b sublit. aa und bb und lit. c gelten für diese Pauschale sinngemäß.“

43. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 Z 2 oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren:

  1. 1. Namen, Anschriften (zB Sitz) - einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes - der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift,
  2. 2. Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern,
    1. 2a. Steuernummer,
  3. 3. Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002,
  4. 4. Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
  5. 5. die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
    1. 5a. Markennamen der erstmals in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte,
  6. 6. Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,
  7. 7. für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b durch Angabe der GLN,
  8. 8. Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems sowie
  9. 9. für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte vertrieben werden.

    Hersteller haben die Daten gemäß Z 1 bis 9 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 9 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln.“

44. In § 21 Abs. 3 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. Markennamen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte und Steuernummer,“

45. In § 21 Abs. 3 Z 4 entfällt die Wortfolge „in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union“.

46. Im § 21 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „bis spätestens 31. Juli 2005“.

47. Im § 21 Abs. 4 Schlussteil entfällt die Wortfolge „nach dem 12. August 2005“.

48. Nach § 21 werden folgende §§ 21a bis 21c samt Überschriften eingefügt:

„Bevollmächtigter für ausländische Hersteller

§ 21a. (1) Wird von der Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu benennen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 nach dieser Verordnung verantwortlich ist, Gebrauch gemacht, gilt Folgendes:

Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. 1. Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland;
  2. 2. das Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse;
  3. 3. die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) und
  4. 4. die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.

    Änderungen der Daten sind innerhalb eines Monats vom Bevollmächtigten an das Register zu übermitteln.

(2) Ein Bevollmächtigter für ausländische Hersteller übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 für jene Elektro- und Elektronikgeräte, die er in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen:

  1. 1. Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9;
  2. 2. Übermittlung der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;
  3. 3. Information jedes betroffenen Herstellers gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Elektro-und Elektronikgeräten, für die der Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 verantwortlich ist;
  4. 4. Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und
  5. 5. Übermittlung der Meldung gemäß § 23 Abs. 1 oder 4 sowie § 24 Abs. 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.

    Änderungen der Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln.

(3) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 1 hat er die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann ein Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.

(5) Die Pflichten der Hersteller gemäß § 13a Abs.1 Z 3 AWG 2002 entfallen nur für Elektro- und Elektronikgeräte, für die die Verpflichtungen von einem Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 4 AWG 2002 übernommen und von diesem oder dessen Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

Bevollmächtigter für Fernabsatzhändler

§ 21b. (1) Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich verantwortlich ist. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller gemäß § 13 a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.

(2) Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. 1. Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland;
  2. 2. das Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse;
  3. 3. die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) und
  4. 4. die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.

    Änderungen der Daten sind innerhalb eines Monats vom Bevollmächtigten an das Register zu übermitteln.

(3) Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 für Elektro- und Elektronikgeräte, die in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9,
  2. 2. Übermittlung der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und
  3. 3. Übermittlung der Meldung gemäß § 23 Abs. 1 oder 4 sowie § 24 Abs. 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 5 AWG 2002 getrennt an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.

    Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln.

(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 hat er die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

§ 21c. Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002, die Elektro- und Elektronikgeräte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Abgabe an Letztverbraucher ausführen, haben in den jeweiligen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten als die Person zu benennen, die für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem der Letztverbraucher des Geräts ansässig ist, verantwortlich ist.“

49. § 22 Schlussteil lautet:

„im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu veröffentlichen und quartalsweise zu aktualisieren.“

50. Im § 23 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

51. § 23 Abs. 2 entfällt.

52. Im § 23 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

53. Im § 24 Abs. 1 Z 1 lit b wird das Wort „wiederverwendet“ durch die Wortfolge „zur Wiederverwendung vorbereitet“ ersetzt.

54. § 24 Abs. 1 Z 1 lit d lautet:

  1. „d) recycliert wurden,“

55. Im § 24 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „der stofflichen Verwertung für Bauteile, Werkstoffe und Substanzen“ durch die Wortfolge „des Recyclings entsprechend den Vorgaben der Tabellen 1 bis 3 in Anhang 3“ ersetzt.

56. Im § 24 Abs. 2 lautet der Klammerausdruck:

„(insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Re-use-Betriebe)“

57. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis e dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.“

58. § 24 Abs. 4 entfällt.

59. § 25 samt Überschrift lautet:

„Pflichten des Eigenimporteurs

§ 25. Letztverbraucher, die Elektro- und Elektronikgeräte für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, dass keine Teilnahme hinsichtlich dieser Elektro- und Elektronikgeräte bei einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, verpflichtet, diese Geräte nachweislich auf ihre Kosten einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben; die unentgeltliche Abgabe dieser Elektro- und Elektronik-Altgeräte bei einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 13 oder bei einem Letztvertreiber gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 ist nicht zulässig.“

60. In § 27 entfallen die Z 1 und 2 sowie das Wort „und“ am Ende der Z 12; nach der Z 13 werden folgende Z 14 bis 40 eingefügt:

  1. „14. die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektroaltgeräte, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S 38,
  2. 15. die delegierte Richtlinie 2012/50/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 348 vom 18. Dezember 2012, S 16,
  3. 16. die delegierte Richtlinie 2012/51/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 348 vom 18. Dezember 2012, S 18,
  4. 17. die delegierte Richtlinie 2014/14/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von 3.5 mg Quecksilber je Lampe in einseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 71,
  5. 18. die delegierte Richtlinie 2014/9/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinnresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer), ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 61,
  6. 19. die delegierte Richtlinie 2014/2/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 47,
  7. 20. die delegierte Richtlinie 2014/3/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Bleiacetatmarker zur Verwendung in sterotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 49,
  8. 21. die delegierte Richtlinie 2014/1/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 45,
  9. 22. die delegierte Richtlinie 2014/4/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 51,
  10. 23. die delegierte Richtlinie 2014/6/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nicht magnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 55,
  11. 24. die delegierte Richtlinie 2014/5/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten, in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln, in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren, die dauerhaft bei einer Temparatur von unter -20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 53,
  12. 25. die delegierte Richtlinie 2014/7/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten, in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern zur Verwendung a) in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 Meter um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patienmonitore, oder b) in Magnetfeldern mit höchstens 1 Meter Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 57,
  13. 26. die delegierte Richtlinie 2014/8/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 59,
  14. 27. die delegierte Richtlinie 2014/10/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogengekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 63,
  15. 28. die delegierte Richtlinie 2014/11/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung von der Herstellung von Fotokatoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 65,
  16. 29. die delegierte Richtlinie 2014/15/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 73,
  17. 30. die delegierte Richtlinie 2014/12/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Positronenemissionstomographen, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 67,
  18. 31. die delegierte Richtlinie 2014/13/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/43/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 69,
  19. 32. die delegierte Richtlinie 2014/16/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator in Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden, ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2014, S 75,
  20. 33. die delegierte Richtlinie 2014/76/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 86,
  21. 34. die delegierte Richtlinie 2014/75/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen (CCF-Lampen) für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 84,
  22. 35. die delegierte Richtlinie 2014/74/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press“) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 82,
  23. 36. die delegierte Richtlinie 2014/73/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 80,
  24. 37. die delegierte Richtlinie 2014/71/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Stacked-Die-Elementen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 76,
  25. 38. die delegierte Richtlinie 2014/70/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Mikrokanalplatten (MCP), ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 74,
  26. 39. die delegierte Richtlinie 2014/69/EU zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 72 und
  27. 40. die delegierte Richtlinie 2014/72/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen, ABl. Nr. L 148 vom 20. Mai 2014, S 78.“

61. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung

§ 27a. (1) Abweichend zu § 21 haben sich Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule erst ab 1. Jänner 2016 im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren.

(2) Abweichend zu § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 entfallen die Meldepflichten betreffend Elektro- und Elektronikgeräte der Sammel- und Behandlungskategorie Photovoltaikmodule für die Kalenderjahre 2014 und 2015.“

62. Dem § 28 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 7, § 7a, § 8 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 11a, § 12, § 14, § 15, § 16 Abs. 2a, 3, 3a und 5, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 18 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 2a, § 21 Abs. 1, 3 und 4, § 21a, § 21b, § 21c, § 22, § 23, § 24, § 25, § 27, § 27a, die Anhänge 1, 1a, 2, 3, Anhang 5 und Anhang 6, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“

63. Die Überschrift zu Anhang 1 lautet:

„Gerätekategorien (bis 14. August 2018)“

64. Die Überschrift zu Anhang 1 Pkt. 4 lautet:

„4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule“

65. Im Anhang 1 wird am Ende des Pkt. 4 ein Beistrich gesetzt und das Wort „Photovoltaikmodule“ angefügt.

66. Im Anhang 1 entfällt am Ende des Pkt. 5 die Wortfolge „zB Regelungsgeräte“.

67. Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 1a samt Überschrift eingefügt:

„Anhang 1a

Gerätekategorien (ab 15. August 2018)

1. Wärmeüberträger

zB Kühlschränke, Gefriergeräte, Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten, Klimageräte, Entfeuchter, Wärmepumpen, ölgefüllte Radiatoren und andere Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden.

2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm 2 enthalten

zB Bildschirme, Fernsehgeräte, LCD-Fotorahmen, Monitore, Laptops, Notebooks.

3. Lampen

zB Stabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen, Leuchtstofflampen, Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen), Niederdruck-Natriumdampflampen, LED-Lampen

4. Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem

Haushaltsgeräte; IT- und Telekommunikationsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 erfassten Geräte.

zB Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Elektroherde und -backöfen, Elektrokochplatten, Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln), Geräte zum Stricken und Weben, Großrechner, Großdrucker, Kopiergeräte, große Geldspielautomaten, medizinische Großgeräte, große Überwachungs- und Kontrollinstrumente, große Produkt- und Geldausgabeautomaten, Photovoltaikmodule.

5. Kleingeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem

Haushaltsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten; Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 und 6 erfassten Geräte.

zB Staubsauger, Teppichkehrmaschinen, Geräte zum Nähen, Leuchten, Mikrowellengeräte, Lüftungsgeräte, Bügeleisen, Toaster, elektrische Messer, Wasserkocher, Uhren, elektrische Rasierapparate, Waagen, Haar- und Körperpflegegeräte, Taschenrechner, Radiogeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, elektrisches und elektronisches Spielzeug, Sportgeräte, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw., Rauchmelder, Heizregler, Thermostate, elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge, medizinische Kleingeräte, kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente, kleine Produktausgabeautomaten, Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen.

6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)

zB Mobiltelefone, GPS-Geräte, Taschenrechner, Router, PCs, Drucker, Telefone.“

68. Anhang 2 lautet:

„Anhang 2

Von der Beschränkung des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen

 

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

1.

Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

1a.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W: 2,5 mg

 

1b.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und < 50 W: 3,5 mg

 

1c.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und < 150 W: 5 mg

 

1d.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg

 

1e.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm: 7 mg

 

1f.

Für besondere Verwendungszwecke: 5 mg

 

1g.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr: 3,5 mg

Läuft am 31. Dezember 2017 ab.

2a.

Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

 

2a. I

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von < 9 mm (zB T2): 4 mg

 

2a. II

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (zB T5): 3 mg

 

2a. III

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 17 mm und ≤ 28 mm (zB T8): 3,5 mg

 

2a. IV

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 28 mm (zB T12): 3,5 mg

 

2a. V

Tri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 5 mg

 

2b.

Quecksilber in anderen Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

 

2b. I

Lineare Halophosphatlampen mit Röhrendurchmesser von > 28 mm (zB T10 und T12): 10 mg

Am 13. April 2012 abgelaufen.

2b. II

Nichtlineare Halophosphatlampen (alle Durchmesser): 15 mg

Läuft am 13. April 2016 ab.

2b. III

Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von > 17 mm (zB T9): 15 mg

 

2b. IV

Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (zB Induktionslampen): 15 mg

 

3.

Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen

 

3a.

Kurze Lampen (≤ 500 mm): 3,5 mg

 

3b.

Mittellange Lampen (> 500 mm und ≤ 1 500 mm): 5 mg

 

3c.

Lange Lampen (> 1 500 mm): 13 mg

 

4a.

Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (je Lampe): 15 mg

 

4b.

Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)­lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

4b. I

P ≤ 155 W: 30 mg

 

4b. II

155 W < P ≤ 405 W: 40 mg

 

4b. III

P > 405 W: 40 mg

 

4c.

Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

4c. I

P ≤ 155 W: 25 mg

 

4c. II

155 W < P ≤ 405 W: 30 mg

 

4c. III

P > 405 W: 40 mg

 

4d.

Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen (HPMV)

Läuft am 13. April 2015 ab.

4e.

Quecksilber in Metallhalidlampen (MH)

 

4f.

Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind

 

4g.

Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken, wobei der Quecksilbergehalt folgende Mengen nicht überschreiten darf:

a) 20 mg je Elektrodenpaar + 0,3 mg je cm Röhrenlänge, jedoch nicht mehr als 80 mg, für Anwendungen im Freien sowie für Anwendungen in Innenräumen bei Temperaturen unter 20°C;

b) 15 mg je Elektrodenpaar + 0,24 mg je cm Röhrenlänge, jedoch nicht mehr als 80 mg, für alle anderen Anwendungen in Innenräumen

Läuft am 31. Dezember 2018 ab.

5a.

Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren

 

5b.

Blei im Glas von Leuchtstoffröhren mit einem Massenanteil von höchstens 0,2% Blei

 

6a.

Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35% Blei

 

6b.

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4% Blei

 

6c.

Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4% Blei

 

7a.

Blei in hochschmelzenden Loten (dh. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85% Blei)

 

7b.

Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich

 

7c. I

Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, zB piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung

 

7c. II

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 V AC oder 250 V DC oder darüber

 

7c. III

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC

Am 1. Jänner 2013 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2013 in Verkehr gebracht wurden.

7c IV

Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für Kondensatoren, die Teiol integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind.

Läuft am 21. Juli 2016 ab.

8a.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in Thermosicherungen vom Typ ‚one shot pellet‘

Am 1. Jänner 2012 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2012 in Verkehr gebracht wurden.

8b.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten

 

9.

Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Massenanteil von 0,75% in der Kühllösung

 

9b.

Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)

 

11a.

Blei in ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden

11b.

Blei in anderen als ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone

Am 1. Jänner 2013 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2013 in Verkehr gebracht wurden.

12.

Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul.

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.

13a.

Blei in Weißglas für optische Anwendungen

 

13b.

Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards

 

14.

Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80% und weniger als 85% Blei

Am 1. Jänner 2011 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2011 in Verkehr gebracht wurden.

15.

Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

 

16.

Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens

Am 1. September 2013 abgelaufen.

17.

Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen

 

18a.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb)

Am 1. Jänner 2011 abgelaufen.

18b.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb)

 

19.

Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen

Am 1. Juni 2011 abgelaufen.

20.

Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD)

Am 1. Juni 2011 abgelaufen.

21.

Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas

 

23.

Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten - anderen als Steckverbindern - mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.

24.

Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern

 

25.

Bleioxid in Strukturelementen von SED-Displays (surface conduction electron emitter displays (SED), insbesondere in der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring)

 

26.

Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen)

Am 1. Juni 2011 abgelaufen.

27.

Bleilegierungen als Lote für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber)

Am 24. September 2010 abgelaufen.

29.

Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG zur Angleichung der Rechts­vorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas, ABl. Nr. L 326 vom 29.12.1969 S. 36, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG , ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81

 

30.

Cadmiumlegierungen als elektrische/mechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der Schwingspule in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden

 

31.

Blei in Lötmitteln in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (zB für Flüssigkristallanzeigen, Design- oder Industriebeleuchtung)

 

32.

Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren

 

33.

Blei in Loten für das Löten von dünnen Kupferdrähten mit höchstens 100 μm Durchmesser in Leistungstransformatoren

 

34.

Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis

 

36.

Quecksilber als Inhibitor zur Vermeidung von Kathodensputtering bei DC-Plasmadisplays mit einem Gehalt von bis zu 30 mg pro Display

Am 1. Juli 2010 abgelaufen.

37.

Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat-Glasgehäuses

 

38.

Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden

 

39.

Cadmium in farbkonvertierenden II-VI-basierten LEDs (< 10 μg Cd je mm2 Licht emittierende Fläche) zur Verwendung in Halbleiter-Beleuchtungen oder Display-Systemen

Läuft am 1. Juli 2014 ab.

40.

Cadmium in Fotowiderständen für analoge Optokoppler in professionellen Audioanlagen

Am 31. Dezember 2013 abgelaufen.

41.

Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen, die aus technischen Gründen direkt auf dem oder im Kurbelgehäuse oder Zylinder von handgeführten Verbrennungsmotoren (Klassen SH:1, SH:2, SH:3 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) angebracht werden müssen

Läuft am 31. Dezember 2018 ab.“

69. Im Anhang 2a lautet die Z 12:

  1. „12. Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinnresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer). Läuft am 30. Juni 2021 ab.“

70. Dem Anhang 2a werden folgende Z 21 bis 40 angefügt:

  1. „21. Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.
  2. 22. Bleiacetatmarker zur Verwendung in sterotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte. Läuft am 30. Juni 2021 ab.
  3. 23. Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten. Läuft am 30. Juni 2021 ab.
  4. 24. Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern. Läuft am 31. Dezember 2019 ab.
  5. 25. Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nicht magnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden. Läuft am 30. Juni 2021 ab.
  6. 26. Blei
  • in Loten auf Leiterplatten,
  • in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten,
  • in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln,
  • in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren,

  1. 27. Blei
    1. a) in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 Meter um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patienmonitore, oder
    2. b) in Magnetfeldern mit höchstens 1 Meter Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie.
  • in Loten,
  • in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten,
  • in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern

  1. 28. Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten. Läuft am 31. Dezember 2017 ab.
  2. 29. Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogengekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und kontrollinstrumenten in der Industrie. Läuft am 30. Juni 2021 ab.
  3. 30. sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung von der Herstellung von Fotokatoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.
  4. 31. Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden. Läuft am 21. Juli 2021 ab.
  5. 32. Blei in Loten und Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Poitronenemissionstomographen. Läuft am 31. Dezember 2019 ab.
  6. 33. Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/43/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren. Läuft für Klasse IIa am 30. Juni 2016 und für Klasse IIb am 31. Dezember 2020 ab.
  7. 34. Blei als Aktivator in Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden. Läuft am 22. Juli 2021 ab.
  8. 35. Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten. Läuft am 21. Juli 2024 ab.
  9. 36. Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern in flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press“) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.
  10. 37. Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung von Leitfähigkeitsmessungen, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. a. Messungen in einem weiten Messbereich mit einem Leitfähigkeitsbereich von mehr als einer Größenordnung (z.B. Bereich zwischen 0,1 mS/m und 5 mS/m) in Laboranwendungen für unbekannte Konzentrationen;
    2. b. Messungen von Lösungen, bei denen eine Genauigkeit von +/- 1 % des Probenbereichs sowie eine hohe Korrisionsbeständigkeit der Elektrode in Bezug auf folgende Lösungen erforderlich sind:
      1. i) Lösungen mit einer Azidität < pH 1;
      2. ii) Lösungen mit einer Alkalität > pH 13;
      3. iii) korrosive, halogengashaltige Lösungen;
    3. c. Messungen von Leitfähigkeiten oberhalb 100 mS/m, die mit tragbaren Instrumenten durchgeführt werden müssen.

      Läuft am 31. Dezember 2018 ab.

  1. 38. Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Staked-Die-Elementen mit mehr als 500 Kontaktelementen je Schnittstelle zur Verwendung in Röntgendetektoren von Computertomographie- und Röntgensystemen. Läuft am 31. Dezember 2019 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2020 in Verkehr gebrachte Computertomographie- und Röntgensysteme.
  2. 39. Blei in Mikrokanalplatten (MCPs) zur Verwendung in Geräten, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
    1. a) eine kompakte Größe des Elektronen- oder Ionendetektors, sofern der Raum für den Detektor auf höchstens 3mm/MCP (Detektordicke + Raum für den Einbau der MCP) und insgesamt 6mm begrenzt ist und eine alternative Gestaltung, bei der mehr Raum für den Detektor bliebe, wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel ist;
    2. b) eine zweidimensionale räumliche Auflösung für die Detektion von Elektronen oder Ionen, sofern mindestens eine der folgenden Eigenschaften gegeben ist:
      1. i) eine Ansprechzeit von weniger als 25 ns,
      2. ii) ein Probenerfassungsbereich von mehr als 149 mm²,
      3. iii) ein Vervielfachungsfaktor von mehr als 1,3 x 10³,
    3. c) eine Ansprechzeit von weniger als 5 ns für die Detektion von Elektronen oder Ionen;
    4. d) ein Probenerfassungsbereich von mehr als 314 mm² für die Detektion von Elektronen oder Ionen;
    5. e) ein Verfielfältigungsfaktor von mehr als 4,0 x 107.
    6. a) 21. Juli 2021 für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente;
    7. b) 21. Juli 2023 für medizinische In-vitro-Diagnostika;
    8. c) 21. Juli 2024 für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

  1. 40. Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.“

71. Anhang 3 lautet:

„Anhang 3

Einteilung der Geräte, Verwertungsziele und Mengenschwellen für die Abholung

Tabelle 1: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele bis 14. August 2015

Sammel- und Behand­lungs­kategorien

Gerätekategorien
gemäß Anhang 1

Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät

Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs

Verwertungsquote in %

Quote der Wiederverwendung und des Recyclings für Bauteile, Werkstoffe und Substanzen in %

Großgeräte*

Haushaltsgroßgeräte
(exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte)

80

75

3000

IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte)

75

65

Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte)

75

65

Beleuchtungskörper - groß (exkl. Gasentladungslampen)

70

50

Elektrische und elektronische Werkzeuge - groß

70

50

Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte - groß

70

50

Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung

80

75

Medizinische Geräte - groß

70

50

Überwachungs- und Kontrollinstrumente - groß

70

50

Kühl- und Gefriergeräte

Kühl- und Gefriergeräte und Klimageräte

80

75

2000

Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung

80

75

Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte

IT&T-Geräte - Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore)

75

65

1500

Unterhaltungselektronik - Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore)

75

65

Überwachungs- und Kontrollinstrumente - Monitore

70

50

Elektrokleingeräte*

Haushaltskleingeräte

70

50

1500

IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte)

75

65

Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte)

75

65

Beleuchtungskörper - klein (exkl. Gasentladungslampen)

70

50

Elektrische und elektronische Werkzeuge - klein

70

50

Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte - klein

70

50

Medizinische Geräte - klein

70

50

Überwachungs- und Kontrollinstrumente - klein

70

50

Gasentladungslampen

Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen)

-

80

300

Beleuchtungskörper - klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung)

70

50

Photovoltaikmodule

Photovoltaikmodule

75

65

-

*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist.

Tabelle 2: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele von 15. August 2015 bis 14. August 2018:

Sammel- und Behand­lungs­kategorien

Gerätekategorien
gemäß Anhang 1

Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät

Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs

Verwertungsquote in %

Quote der Wiederverwendung und des Recyclings und der Vorbereitung der Wiederverwendung von ganzen Geräten in %

Großgeräte*

Haushaltsgroßgeräte
(exkl. Kühl-, Gefrier- und Klimageräte)

85

80

3000

IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte)

80

70

Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte)

80

70

Beleuchtungskörper - groß (exkl. Gasentladungslampen)

75

55

Elektrische und elektronische Werkzeuge - groß

75

55

Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte - groß

75

55

Automatische Ausgabegeräte ohne Kühlvorrichtung

85

80

Medizinische Geräte - groß

75

55

Überwachungs- und Kontrollinstrumente - groß

75

55

Kühl- und Gefriergeräte

Kühl- und Gefriergeräte und Klimageräte

85

80

2000

Automatische Ausgabegeräte mit Kühlvorrichtung

85

80

Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte

IT&T-Geräte - Monitore (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore)

80

70

1500

Unterhaltungselektronik - Fernsehgeräte (Kathodenstrahlröhre, LCD- und Plasmamonitore)

80

70

Überwachungs- und Kontrollinstrumente - Monitore

75

55

Elektrokleingeräte*

Haushaltskleingeräte

75

55

1500

IT&T-Geräte (exkl. Bildschirmgeräte)

80

70

Unterhaltungselektronik (exkl. Bildschirmgeräte)

80

70

Beleuchtungskörper - klein (exkl. Gasentladungslampen)

75

55

Elektrische und elektronische Werkzeuge - klein

75

55

Spiel-, Sport- und Freizeitgeräte - klein

75

55

Medizinische Geräte - klein

75

55

Überwachungs- und Kontrollinstrumente - klein

75

55

Gasentladungslampen

Beleuchtungskörper (Gasentladungslampen)

-

80

300

Beleuchtungskörper - klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung)

75

55

Photovoltaikmodule

Photovoltaikmodule

80

70

-

*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist.

Tabelle 3: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele ab 15. August 2018:

Sammel- und Behand­lungs­kategorien

Gerätekategorien
gemäß Anhang 1a

Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät

Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs

Verwertungsquote in %

Quote der Wiederverwendung und des Recyclings und der Vorbereitung der Wiederverwendung von ganzen Geräten in %

Großgeräte*

Wärmeüberträger

85

80

3000

Großgeräte

85

80

Kühl- und Gefriergeräte

Wärmeüberträger

85

80

2000

Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte

Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm 2 enthalten

80

70

1500

Elektrokleingeräte*

Kleingeräte

75

55

1500

Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte

75

55

Gasentladungslampen

Lampen

-

80

300

Beleuchtungskörper - klein (LED-Lampen mit standardisierter Fassung)

75

55

Photovoltaikmodule

Photovoltaikmodule

85

80

-

*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist.“

72. Anhang 5 erster Absatz lautet:

„Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn eines Kalenderquartals von Sammel- und Verwertungssystemen als in Verkehr gesetzt oder zum Eigengebrauch importiert gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte je Sammel- und Behandlungskategorie heranzuziehen.“

73. Anhang 5 Punkt 3 entfällt.

74. Im Anhang 5 Punkt 4.2. entfällt im zweiten Absatz die Wortfolge „am 1. April 2007 und in der Folge“.

75. Im Anhang 5 Punkt 6. wird die Wortfolge „Ende des zweiten Quartals“ durch die Wortfolge „30. April“ ersetzt.

76. Im Anhang 5 Punkt 6.5. wird die Wortfolge „zu Beginn des dritten Quartals“ durch die Wortfolge „mit 1. Mai“ ersetzt.

77. Im Anhang 5 Punkt 6.6. wird die Wortfolge „Beginn des dritten Quartals“ durch die Wortfolge „1. Mai“ ersetzt.

78. Nach Anhang 5 wird folgender Anhang 6 angefügt:

„Anhang 6

Mindestanforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von
gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten

1. Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will hat sicherzustellen, dass beim Transport folgende Unterlagen zur Unterscheidung zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten mitgeführt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden:

  1. a) eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf der Elektro- und Elektronikgeräte und/oder die Übertragung des Eigentums daran, aus der hervorgeht, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind;
  2. b) Unterlagen über eine Bewertung oder Prüfung jedes Gerätes (Prüfbescheinigung, Nachweis der Funktionsfähigkeit) zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Z 4 enthält und
  3. c) eine Erklärung der Person, die den Transport der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Geräte um Abfall gemäß § 2 AWG 2002 handelt.

2. Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will, hat dafür zu sorgen, dass ein angemessener Schutz vor Beschädigung beim Transport und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung sichergestellt ist.

3. Z 1 Buchstaben a und b und Z 4 gelten nicht, wenn durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass

  1. a) Elektro- und Elektronikgeräte als fehlerhaft zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten zurückgesendet werden oder
  2. b) gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten, für die der Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gilt, versendet werden oder
  3. c) fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung, beispielsweise medizinische Geräte oder Teile davon, im Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse — sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann —, an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet werden.

4. Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, welche voll funktionsfähig sind oder nur geringfügiger Reparatur, deren Kostenaufwand den Wiederbeschaffungswert des Gerätes voraussichtlich nicht übersteigt, bedürfen, und nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Person, die gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will, folgende Vorgaben zu erfüllen:

  1. a) Prüfung der Funktionsfähigkeit und Bewertung des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe. Welche Prüfungen im Einzelfall durchgeführt werden, hängt von der Art des Elektro- bzw. Elektronikgeräts ab. Jedenfalls ist die Funktionsfähigkeit der Hauptfunktionen zu prüfen.
  2. b) Die Ergebnisse der Prüfung (insbesondere mit Benennung defekter Teile und des Defekts) und der Bewertung (Bestätigung der nach allgemeiner Verkehrsauffassung uneingeschränkten Funktionsfähigkeit oder Bestätigung, dass der Defekt durch geringfügige Reparatur behoben werden kann) sind aufzuzeichnen.
  3. c) Die Aufzeichnungen gemäß lit b sind entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen.
  4. d) Die Aufzeichnungen gemäß lit b enthalten folgende Angaben:
  • Bezeichnung des Gegenstands (Bezeichnung des Geräts und der Gerätekategorie gemäß Anhang 1 oder 1a);
  • Identifikationsnummer des Gegenstands (Typennummer) (soweit vorhanden);
  • Herstellungsjahr (soweit bekannt);
  • Name und Anschrift des Unternehmens, das für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zuständig ist;
  • Art und Ergebnisse der gemäß lit a beschriebenen Prüfungen (einschließlich des Datums der Funktionsfähigkeitsprüfung);

5. Zusätzlich zu den unter Z 1, 3 und 4 verlangten Unterlagen wird jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt:

  1. a) ein einschlägiges Beförderungsdokument, beispielsweise ein CMR-Frachtbrief;
  2. b) eine Erklärung der Person, die gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte verbringt oder verbringen will, für die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Vorgaben verantwortlich zu sein.

6. Fehlen die entsprechenden Unterlagen gemäß den Z 1, 3, 4 und 5 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät und nicht um ein Elektro- oder Elektronik-Altgerät handelt oder fehlt ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung gemäß Z 2, so ist dieser Gegenstand als Elektro- oder Elektronik-Altgerät anzusehen und von einer Abfallverbringung auszugehen. In diesem Fall ist gemäß den Artikeln 24 und 25 der EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1) vorzugehen.“

Rupprechter

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