190. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung, die Landeslehrer-Controllingverordnung, die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, die Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, die Schulzeitverordnung sowie die Verordnung über die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen geändert werden (Schulbehördenverwaltungsreform- und Rechtsbereinigungsverordnung 2014)
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung |
Artikel 2 | Änderung der Landeslehrer-Controllingverordnung |
Artikel 3 | Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige |
Artikel 4 | Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen |
Artikel 5 | Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden |
Artikel 6 | Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden |
Artikel 7 | Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen |
Artikel 8 | Änderung der Schulzeitverordnung |
Artikel 9 | Änderung der Verordnung über die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen |
Artikel 1
Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung
Auf Grund des § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird verordnet:
Die Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Z 6 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 3 wird die Wendung „Landes- bzw. Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.
3. Dem § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 2 Z 6, § 7 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“
4. In Anlage 1 Z 3 wird im Attribut „skz“ die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
5. In Anlage 1 Z 4 werden im Attribut „staat“ und im Attribut „sprache“ die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
6. In Anlage 1 Z 5 wird im Attribut „schulform“ die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
7. In Anlage 1 Z 6 werden im Attribut „klasse“, im Attribut „schulstufe“, im Attribut „sfkz“ und im Attribut „bilingualsprache“ die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
8. In Anlage 1 Z 7 werden im Attribut „klasse“, im Attribut „schulstufe“ und im Attribut „sfkz“ die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
9. In Anlage 1 Z 8 wird im Attribut „fach“ die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
10. In Anlage 1 Z 10 werden im Attribut „schulstufe“ und im Attribut „sfkz“ die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
11. In Anlage 2 Z 3 wird im Attribut „skz“ die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
12. In Anlage 2 Z 4 wird im Attribut „staat“ die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
13. In den Anlagen 3, 4, 5 und 6 werden in den Z 3.4 die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Landeslehrer-Controllingverordnung
Auf Grund des § 4 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Landeslehrer-Controllingverordnung, BGBl. II Nr. 390/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 244/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 werden die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
2. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“
3. In der Anlage Z 1 (Beschäftigungsdaten) wird in der Spalte „Feldname SKZ“ die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ und die Wendung „Kennzeichnung des Bezirksschulrates bzw. des Inspektionsbezirkes,“ durch die Wendung „Kennzeichnung des politischen Bezirkes,“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, BGBl. II Nr. 400/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 erster Satz entfällt die Wendung „, am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie im 5. Semester“.
2. In § 9 Abs. 2 Z 4 entfällt der Klammerausdruck „(nur am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie mit einem Gesamtstundenausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden)“.
3. § 15a samt Überschrift entfällt.
4. § 16 Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. In allen Formen der allgemein bildenden höheren Schule für Berufstätige eine lebende Fremdsprache, sofern keine lebende Fremdsprache als Klausurarbeit gewählt wurde;“
5. § 19 samt Überschrift entfällt.
6. In § 20 wird dem ersten Satz die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“. Nach dem neuen Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 3, § 9 Abs. 2 Z 4, § 16 Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 15a samt Überschrift und § 19 samt Überschrift außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, insbesondere dessen §§ 6 und 16, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 290/2008, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel I wird dem § 2 folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.“
2. In Anlage 4 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung) vierter Teil (Stundentafel) Punkt 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Fußnote 3 die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden
Auf Grund
- 1. des § 19 des Minderheiten-Schutzgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014,
- 2. des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 und 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, sowie
- 3. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, insbesondere dessen §§ 6, 10 und 16,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, BGBl. Nr. 118/1966, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 1 § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.“
2. In Anlage 2 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit kroatischer oder mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache) Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt II (Allgemeine Bestimmungen für die Grundschule (mit Ausnahme der Vorschulstufe)) Punkt 2. (Zusammenfassung der Schulstufen) entfällt die Wendung „des Bezirksschulrates und“.
Artikel 6
Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, insbesondere dessen §§ 6, 10 und 23, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 303/2012 und in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel I § 3 Abs. 9 wird das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.
2. In Artikel I wird dem § 5 folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) Art. I § 3 Abs. 9 sowie die Anlagen A und C 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“
3. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen Übungen, des Förderunterrichts, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) lit. b (Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe) wird in Z 1 der Bemerkungen zu den Stundentafeln der Grundschule, 1. bis 4. Schulstufe die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.
4. In Anlage C 4 (Lehrplan der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder) Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Punkt 9. (Lehrplaneinsatz in anderen Schularten) wird das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, insbesondere dessen §§ 6 und 39, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 352/2012, wird wie folgt geändert:
1. Artikel I § 1 Z 17 entfällt.
2. Anlage D/m (Lehrplan des Realgymnasiums für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie in Wr. Neustadt) entfällt.
3. Dem Artikel III § 2 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) Art. I § 1 Z 17 sowie die Anlage D/m treten mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.“
Artikel 8
Änderung der Schulzeitverordnung
Auf Grund des § 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird verordnet:
Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 81/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 7 lautet:
- „7. Schulen für Tourismus,“
2. In § 2 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
3. Die Überschrift des § 8 lautet:
„Sonderbestimmungen für die Schulen für Tourismus“
4. In § 8 Z 1 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.
5. In § 8 Z 3 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.
6. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 1 Z 7, § 2, die Überschrift des § 8 sowie § 8 Z 1 und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl. Nr. 428/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 218/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.
2. In § 7a Abs. 2 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.
3. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 6 Abs. 2 sowie § 7a Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“
Heinisch-Hosek
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