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BGBl II 152/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

152. Verordnung: Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014, E-EnLD-VO 2014

152. Verordnung der E-Control betreffend die Meldung von Daten zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung und zur Durchführung eines Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich (Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014, E-EnLD-VO 2014)

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

  1. 1. „Abgabe an Endverbraucher“ die Summe des gemessenen bzw. per standardisiertem Lastprofil ermittelten aus dem öffentlichen Netz bezogenen Verbrauchs der Endverbraucher;
  2. 2. „Abgabe für Pumpspeicherung“ die Summe der gemessenen bzw. per standardisiertem Lastprofil ermittelten Abgabe an Speicherkraftwerke zum Betrieb von Speicherpumpen. Die Abgabe zum Betrieb von Pumpen an andere Kraftwerkstypen als Speicherkraftwerke wird nicht dem Pumpstrom zugezählt;
  3. 3. „angemeldeter Austauschfahrplan (day-ahead)“ von den Bilanzgruppenverantwortlichen beim jeweiligen Regelzonenführer angemeldeter und von diesem bestätigter, Regelzonengrenzen überschreitender externer Fahrplan;
  4. 4. „Arbeitsvermögen“ die in einem Zeitraum aus dem nutzbaren Wasserdargebot eines Wasserkraftwerks, unter der Annahme der vollen Verfügbarkeit, erzeugbare elektrische Arbeit bzw. bei Laufkraftwerken die in einem bestimmten Zeitraum aus dem (energiewirtschaftlich) nutzbaren Zufluss erzeugbare elektrische Arbeit;
  5. 5. „kritische Ereignisse“ Ereignisse, mit denen erfahrungsgemäß beim Betrieb von Übertragungs- und Verteilernetzen nicht zu rechnen ist und denen auch mit hinreichender Sorgfalt errichtete und betriebene Anlagen nicht störungsfrei standhalten würden sowie energiewirtschaftlich relevante Ereignisse bzw. Bedingungen, die unter Standardbedingungen nicht in Prognosen einfließen würden;
  6. 6. „Brutto-Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen bezogen auf die Generatorklemme bzw. die höchste Dauerleistung einer energietechnischen Einrichtung, nach der sie bemessen, benannt oder bestellt ist;
  7. 7. „Eigenerzeuger“ ein Unternehmen, das neben seiner (wirtschaftlichen) Haupttätigkeit elektrische Energie zur vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfes erzeugt und welches diesen Anteil nicht über das öffentliche Netz transportiert.

    Kraftwerke von öffentlichen Erzeugern, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, gelten im Sinne dieser Verordnung als Eigenerzeuger und sind dem jeweiligen Standort des Eigenerzeugers zuzurechnen bzw. als eigener Eigenerzeuger am Standort des Endverbrauchers zu definieren.

  1. 8. „Eigenverbrauch“ die elektrische Energie, die für die Erzeugung und Verteilung in Kraftwerken, Umspannwerken und Schaltwerken einschließlich der für Verwaltungszwecke bestimmten Objekte und insbesondere für Hilfsantrieb, Beleuchtung, Heizung eingesetzt wird. Bei Kraftwerken ist davon auch die eingesetzte Energie bei Stillstand der Anlage zuzüglich der Aufspannverluste umfasst;
  2. 9. „Eingespeiste Erzeugung“ die Menge der aus Kraftwerken in das öffentliche Netz abgegebenen elektrischen Energie;
  3. 10. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
  4. 11. „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
  5. 12. „Erhebungsstichtag“ jenen Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
  6. 13. „geplante Kraftwerkserzeugung“ den unter den gegebenen (aktuellen) Rahmenbedingungen und unter Ausschöpfung sämtlicher Freiräume technisch und wirtschaftlich sinnvollsten bzw. günstigsten geplanten Einsatz eigener Kraftwerke;
  7. 14. „gesicherte Leistung“ die elektrische Leistung einer Wasserkraftanlage, die je nach Anlagentyp unter festgelegten Bedingungen bzw. mit einer bestimmten, vorzugebenden Wahrscheinlichkeit verfügbar ist:
    1. a) bei Laufkraftwerken jene Leistung, die dem Q95 des nutzbaren Zuflusses im Regeljahr entspricht,
    2. b) bei Laufkraftwerken mit Schwellbetrieb jene Leistung, die dem doppelten nutzbaren Zufluss Q95 im Regeljahr entspricht,
    3. c) bei Tages- und Wochenspeichern jene Leistung, die dem dreifachen nutzbaren Zufluss Q95 im Regeljahr entspricht.

  1. 15. „Großverbraucher“ alle Verbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von zumindest 500 000 kWh im vergangenen Kalenderjahr, unabhängig davon, ob dieser Verbrauch zur Gänze oder teilweise aus dem öffentlichen Netz bezogen oder in eigenen Kraftwerken erzeugt wird. Nicht als Großverbraucher gelten der Eigenverbrauch von Kraftwerken, der Verbrauch für Pumpspeicherung, Eigenverbrauch und Verluste im öffentlichen Netz sowie die Abgabe an unterlagerte bzw. nachgelagerte Netze;
  2. 16. „Kaltreserve“ jene Kraftwerksleistung, die innerhalb des Vorschauzeitraums von vier Wochen nicht im normalen Einsatzregime der Bilanzgruppe berücksichtigt wird, die jedoch für Sonderfälle mit entsprechend längeren Startzeiten, längstens jedoch innerhalb von 72 Stunden, zur Verfügung steht;
  3. 17. „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
  4. 18. „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK)“ eine Erweiterung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), die auch der Kälteerzeugung dient. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die KWK-Anlagen betreffen, sind sinngemäß auch für KWKK-Anlagen anzuwenden;
  5. 19. „Lastverlauf" die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von Kunden beanspruchte Leistung;
  6. 20. „maximale Netto-Heizleistung“ eines Wärmekraftwerks mit Kraft-Wärme-Kopplung die dem (Fern)Wärmenetz von der Anlage zugeführte Wärme des Wärmeträgers;
  7. 21. „Maximal- und Minimaleinsatz der Erzeugung“ die mögliche Bandbreite für die geplante Kraftwerkserzeugung;
  8. 22. „nachgelagertes Netz“ mit Ausnahme des Übertragungsnetzes jedes direkt über Verbindungsleitungen oder indirekt über Transformatoren oder andere Netze an ein unterlagertes Netz angeschlossene Netz. Ein Netz, welches sowohl unter- als auch nachgelagert ist, gilt als unterlagertes Netz;
  9. 23. „Netto-Engpassleistung“ die höchste Dauerleistung einer energietechnischen Einrichtung, die in das öffentliche Netz eingespeist werden kann;
  10. 24. „Öffentlicher Erzeuger“ alle Erzeuger elektrischer Energie mit Ausnahme der Eigenerzeuger;
  11. 25. „Öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem gemäß § 15 ElWOG 2010 Netzzugang zu gewähren ist;
  12. 26. „Realisierter Austauschfahrplan (letzter intra-day)“ von dem Regelzonenführer endgültig für jede Viertelstunde bestätigter externer Fahrplan;
  13. 27. „Regelarbeitsvermögen“ das Arbeitsvermögen im Regeljahr;
  14. 28. „Regelzonengrenze“ die Zusammenfassung jener Übergabestellen, die einer bestimmten benachbarten Regelzone zugeordnet sind;
  15. 29. „Standort“ ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Verbrauchers stehende/s Betriebsgelände, soweit es/sie hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit eine Einheit bildet/n und für das/die der Verbraucher elektrische Energie bezieht oder selbst zur vollständigen oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfs erzeugt und gegebenenfalls über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt. Für die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft gilt das gesamte 16,7-Hz-Netz als ein Standort;
  16. 30. „Unterlagertes Netz“ jedes direkt über Verbindungsleitungen oder indirekt über Transformatoren oder andere Netze an das Übertragungsnetz angeschlossene Netz. Ein Netz, welches sowohl unter- als auch nachgelagert ist, gilt als unterlagertes Netz;
  17. 31. „Versorgungsunterbrechung“ jenen Zustand, in dem die Spannung an der Übergabestelle weniger als 5 % der Nennspannung bzw. der vereinbarten Spannung beträgt;

(2) „Komponenten der Verwendung / der Abgabe (Endverbrauchergruppen)“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. lastganggemessene Endverbraucher, das sind Endverbraucher mit einem Jahresbezug von zumindest 100.000 kWh oder einer Anschlussleistung von zumindest 50 kW. Diese werden zusätzlich nach Größenklasse des Bezugs untergliedert,
  2. 2. nicht lastganggemessene Endverbraucher, das sind Endverbraucher mit einem Jahresbezug von weniger als 100.000 kWh oder einer Anschlussleistung von weniger als 50 kW. Diese werden zusätzlich nach Größenklasse des Bezugs sowie nach folgenden Gruppen untergliedert:
    1. a) Haushalte,
    2. b) Gewerbe,
    3. c) Landwirtschaft,
    4. d) Sonstige;
  3. 3. Eigenverbrauch für Erzeugung einschl. Transformatorverluste;
  4. 4. Netzverluste (Leitungs- und Transformatorverluste);
  5. 5. Eigenverbrauch im Netz;
  6. 6. Verbrauch für Pumpspeicherung.

    Die Zuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, den lastganggemessenen bzw. den nicht lastganggemessenen Endverbrauchern zugeordnet zu werden.

(3) „Kraftwerkstypen“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Wasserkraftwerke:
    1. a) Laufkraftwerke mit und ohne Schwellbetrieb,
    2. b) Speicherkraftwerke, untergliedert in Tages-, Wochen- und Jahresspeicherkraftwerke, jeweils mit und ohne Pumpspeicherung;
  2. 2. Wärmekraftwerke:
    1. a) mit Kraft-Wärme-Kopplung, untergliedert nach Technologien gemäß Anlage II zum ElWOG 2010,
    2. b) ohne Kraft-Wärme-Kopplung;
  3. 3. Photovoltaik-Anlagen;
  4. 4. Windkraftwerke;
  5. 5. geothermische Anlagen.

(4) Die regionale Klassifikation von Versorgungsgebieten erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Verstädterungsgrades des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (eurostat) und unterscheidet:

  1. 1. überwiegend ländliche Gebiete;
  2. 2. intermediäre Gebiete sowie
  3. 3. überwiegend städtische Gebiete.

(5) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.

2. Abschnitt

Aktuelle und historische Daten

Viertelstunde - Tageserhebungen

§ 2. (1) Jeweils spätestens bis 14:00 Uhr des folgenden Werktages sind von den Netzbetreibern für die Erhebungsperiode von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr des Berichtstages als viertelstündlich Energiemengen zu melden:

  1. 1. der physikalische Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) über Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010, jeweils getrennt nach Leitungen;
  2. 2. der physikalische Stromaustausch mit anderen inländischen Regelzonen (Bezüge bzw. Abgaben) über Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010, jeweils getrennt nach Leitungen;
  3. 3. für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von mehr als 25 MW haben, die eingespeiste Erzeugung sowie die Abgabe für Pumpspeicherung jeweils getrennt nach Kraftwerken und
  4. 4. für Windkraftwerke die gesamte eingespeiste Erzeugung;

    Die Erzeuger haben gegebenenfalls dem Netzbetreiber die Daten gemäß Z 3 und 4 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen.

(2) Jeweils spätestens bis 04.00 Uhr des Folgetages sind von den Regelzonenführern für die Erhebungsperiode von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. die Gesamtlast (gesamte Abgabe an Endverbraucher in der Regelzone);
  2. 2. die Gesamterzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone);
  3. 3. die mit ausländischen Regelzonen realisierten Austauschfahrpläne (Importe und Exporte) getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen (letzter intra-day).

Viertelstunde - Monatserhebungen

§ 3. (1) Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. Von den Netzbetreibern:
    1. a) die Abgabe an Großverbraucher jeweils getrennt nach Zählpunkten,
    2. b) die gesamte Abgabe an Netzgebiete in der eigenen Regelzone außerhalb des österreichischen Bundesgebiets,
    3. c) die in § 2 genannten Werte jeweils als vollständiger Datensatz sowie zusätzlich die Monatssumme;
  2. 2. Vonden Erzeugern die direkt in ausländische Regelzonen eingespeiste Erzeugung jeweils getrennt nach Kraftwerken;
  3. 3. Von den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils getrennt nach Netzbetreibern:
    1. a) die gesamte Abgabe an Endverbraucher,
    2. b) die gesamte Abgabe für Pumpspeicherung,
    3. c) die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe, die zur Ermittlung der Netzverluste eingerichtet wurde),
    4. d) der Summenwert der eingespeisten Erzeugung.

(2) Korrekturen auf Grund des zweiten Clearings sind unverzüglich zu melden.

Mittwocherhebungen

§ 4. (1) Jeweils an jedem Donnerstag sind spätestens bis 12.00 Uhr von den öffentlichen Erzeugern für den Erhebungszeitpunkt 24:00 Uhr des Vortages zu melden:

  1. 1. der auf die Hauptstufe bezogenen Energieinhalt von Speichern, deren Wasser in Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von mehr als 25 MW haben, abgearbeitet werden kann, getrennt nach Speichern. Anteile, die etwa durch langfristige Verträge mit ausländischen Partnern nicht für die inländische Bedarfsdeckung verfügbar sind, sind getrennt auszuweisen;
  2. 2. der Lagerstand der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten Primärenergieträger für Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von mehr als 25 MW haben, unter Angabe von Art und Menge, jeweils getrennt nach Kraftwerken bzw. Standorten.

(2) Jeweils spätestens bis zum bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats sind von den Eigenerzeugern für jeden dritten Mittwoch eines Kalendermonats zu melden:

  1. 1. für alle Kraftwerke eines Standorts mit zumindest einem Kraftwerk, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW hat, für die Erhebungsperiode von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen:
    1. a) die Brutto-Stromerzeugung, getrennt nach Kraftwerkstypen,
    2. b) die eingespeiste Erzeugung sowie der Bezug aus dem öffentlichen Netz,
    3. c) der Bezug aus fremden Kraftwerken,
    4. d) der Verbrauch für Pumpspeicherung;
  2. 2. für jeden Standort mit zumindest einem Kraftwerk, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW hat, für den Erhebungszeitpunkt 24.00 Uhr:
    1. a) der auf die Hauptstufe bezogenen Energieinhalt von Speichern, deren Wasser in meldepflichtigen Kraftwerken abgearbeitet werden kann, getrennt nach Speichern. Anteile, die etwa durch langfristige Verträge mit ausländischen Partnern nicht für die inländische Bedarfsdeckung verfügbar sind, sind getrennt auszuweisen,
    2. b) der Brennstofflagerstand von Wärmekraftwerken, getrennt nach Primärenergieträgern;
  3. 3. unabhängig von allen anderen Erhebungsgrenzen für die Erhebungsperiode von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr viertelstündliche Energiemengen des physikalischen Stromaustauschs mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) jeweils getrennt nach Nachbarstaaten.

(3) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 2 Z 1 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 1 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.

Monatserhebungen

§ 5. Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr zu melden:

(1) Von den Netzbetreibern:

  1. 1. die gesamte Abgabe an Endverbraucher, getrennt nach Bundesländern;
  2. 2. die gesamte Abgabe an Netzgebiete in der eigenen Regelzone außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  3. 3. die gesamte Abgabe an alle leistungsgemessenen Kunden ausgenommen der Abgabe an Großverbraucher und an das Bahnnetz;
  4. 4. die gesamte Abgabe an Großverbraucher ausgenommen der Abgabe an das Bahnnetz;
  5. 5. der physikalische Stromaustausch mit dem Bahnnetz (Bezug und Abgabe), jeweils getrennt nach Übergabestellen (Umformeranlagen);
  6. 6. der physikalische Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) unabhängig von der jeweiligen Netzebene, jeweils getrennt nach Nachbarstaaten.

    Für Netzbetreiber mit einer Abgabe an Endverbraucher im letzten Kalenderjahr von weniger als 50 000 000 kWh kann die Meldung gemäß Z 1 unterbleiben.

(2) Netzbetreiber mit einer Abgabe im vergangenen Kalenderjahr von weniger als 50 000 000 kWh können jeweils zum 31. Jänner und zum 31. Juli die Werte gemäß Abs. 1 als Quartalswerte für das vergangene Halbjahr übermitteln.

(3) Von den öffentlichen Erzeugern, die im Berichtsmonat zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, bei Wasserkraftwerken jeweils getrennt nach Kraftwerken und bei Wärmekraftwerken jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken:

  1. 1. bei Wasserkraftwerken die gesamte Brutto-Stromerzeugung getrennt nach Kraftwerkstypen;
  2. 2. bei Speicherkraftwerken darüber hinaus der gesamte Verbrauch für Pumpspeicherung unter Angabe der entsprechenden Bezüge aus dem öffentlichen Netz;
  3. 3. bei Wärmekraftwerken die gesamte Brutto-Stromerzeugung sowie bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung und die Wärmeabgabe jeweils getrennt nach Kraftwerksblock und Primärenergieträgern;
  4. 4. bei Windkraftwerken (Windparks), Photovoltaik-Anlagen und geothermischen Anlagen die Stromerzeugung (Einspeisung) getrennt nach Kraftwerkstyp.

(4) Von den Eigenerzeugern für alle Kraftwerke eines Standorts mit zumindest einem Kraftwerk, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat:

  1. 1. die Erhebungsinhalte gemäß § 4 Abs. 2;
  2. 2. der gesamte Eigenverbrauch für Erzeugung einschließlich Transformatorverluste;
  3. 3. bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung und die Wärmeabgabe.

(5) Von den Eigenerzeugern unabhängig von allen anderen Erhebungsgrenzen den physikalischen Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) jeweils getrennt je Nachbarstaat.

(6) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 4 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 1 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.

Erhebungen zum 15. Oktober

§ 6. Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind zu melden:

  1. 1. von den Netzbetreibern für lastganggemessene Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die in Summe über alle Zählpunkte zumindest 6 000 000 kWh im Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis 31. August des aktuellen Jahres aus dem Netz bezogen haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Zählpunktsbezeichnung(en) sowie der jeweilige Jahresbezug.
  2. 2. von den Großverbrauchern zum Erhebungsstichtag 31. August 24.00 Uhr jeweils getrennt je Standort:
    1. a) Name und Adresse sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en);
    2. b) die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE (in der jeweils geltenden Fassung);
    3. c) Leistungs- und Mengenangaben zur Stromaufbringung und -verwendung in den letzten zwölf Monaten,
    4. d) Angaben zu vorhandenen technischen Einrichtungen zur automatischen oder manuellen Reduzierung des Verbrauchs bzw. Bezugs elektrischer Energie.

Jahreserhebungen

§ 7. (1) Die Netzbetreiber sowie Erzeuger haben jeweils zum Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr für die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 spätestens bis zum 15. Feber des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres zu melden:

  1. 1. den Bestand an Leitungen unter Angabe von Trassen und Systemlängen, der Anzahl der Systeme und Leiterbündel sowie der Unterscheidung nach Kabel- und Freileitungen, jeweils getrennt je Leitung mit Angabe einer eindeutigen Systemnummer;
  2. 2. den maximal zulässigen Dauerstrom je Betriebsmittel/Gerät (z.B. Sammelschienentrenner, Leistungsschalter, Wandler, Leitungstrenner, Hilfsschienentrenner, Leitungsverseilung etc.) sowie die einpoligen Schaltbilder je Umspann- und Schaltwerk (thermischer Übertragungsplan) und
  3. 3. den Bestand an Umspannanlagen und Transformatoren unter Angabe der Anzahl und Leistung, jeweils getrennt je Netzebene und Spannungsebene sowie nach Anlagentyp (Umspannwerke, Umspannstationen, Transformatorstationen);

(2) Die Netzbetreiber haben jeweils zum Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr spätestens bis zum 15. Feber des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres zu melden:

  1. 1. die Anzahl der Endverbraucher jeweils getrennt nach Netzebenen gem. § 63 ElWOG 2010 sowie bei nicht lastganggemessenen Endverbrauchern getrennt nach Endverbrauchergruppen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Größenklassen des Bezugs sowie bei lastganggemessenen Endverbrauchern nach Größenklassen des Bezugs;
  2. 2. die Anzahl der lastganggemessenen und nicht lastganggemessenen Endverbraucher darüber hinaus jeweils getrennt nach Bundesländern.

(3) Die Netzbetreiber haben jeweils für Erhebungszeitraum vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr spätestens bis zum 15. Feber des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu melden:

  1. 1. die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Netzebenen gem. § 63 ElWOG 2010 sowie nach den Komponenten der Verwendung / der Abgabe, letztere bei nicht lastganggemessenen Endverbrauchern getrennt nach Endverbrauchergruppen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Größenklassen des Bezugs sowie bei lastganggemessenen Endverbrauchern nach Größenklassen des Bezugs;
  2. 2. die Abgabe an lastganggemessene und nicht lastganggemessene Endverbraucher darüber hinaus jeweils getrennt nach Bundesländern.

(4) Die Erzeuger, die zum 31. Dezember des Berichtsjahres zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr für alle ihre Kraftwerke, bei Wärmekraftwerken jeweils bezogen auf einzelne Kraftwerksblöcke, bei allen anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken spätestens bis zum 15. Feber des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu melden:

  1. 1. bei Wärmekraftwerken die Brutto-Stromerzeugung getrennt nach eingesetzten Primärenergieträgern sowie den Bezug für Eigenbedarf aus dem öffentlichen Netz;
  2. 2. bei Wärmekraftwerken mit Kraftwärmekopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung getrennt nach eingesetzten Primärenergieträgern sowie die Wärmeabgabe in ein Fernwärmenetz;
  3. 3. bei Wasserkraftwerken die Brutto-Stromerzeugung sowie der Bezug für Eigenbedarf aus dem öffentlichen Netz;
  4. 4. bei Speicherkraftwerken darüber hinaus den Eigenverbrauch für Pumpspeicherung unter Angabe der entsprechenden Bezüge aus dem öffentlichen Netz;
  5. 5. bei Windkraftwerken bzw. Windparks, Photovoltaik-Anlagen und geothermischen Kraftwerken die eingespeiste Erzeugung;
  6. 6. von den Eigenerzeugern darüber hinaus der Bezug aus dem öffentlichen Netz sowie die Netto-Einspeisung in das öffentliche Netz je Standort.

(5) Die Erzeuger, die zum 31. Dezember des Berichtsjahres zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr für alle ihre Kraftwerke, bei Wärmekraftwerken jeweils bezogen auf einzelne Kraftwerksblöcke, bei allen anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken spätestens bis zum 15. Feber des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres zu melden:

  1. 1. die Brutto- und Nettoengpassleistung sowie das Datum der Inbetriebnahme und des letzten Umbaus;
  2. 2. die Dauer des Startvorgangs bei verschiedenen Betriebszuständen sowie die maximale Vorlaufzeit zum Erreichen der Betriebsbereitschaft (sowohl technisch als auch organisatorisch);
  3. 3. die jeweilige Anzahl, Leistung und Typ von zu Kraftwerken zugehörigen Notstromanlagen;
  4. 4. bei Wasserkraftwerken darüber hinaus das Jahresregelarbeitsvermögen;
  5. 5. bei Laufkraftwerken sowie bei Tages- und Wochenspeicherkraftwerken darüber hinaus die gesicherte Leistung;
  6. 6. bei Speicherkraftwerken darüber hinaus die installierte Pumpleistung;
  7. 7. bei Speichern den Nennenergieinhalt, jeweils bezogen auf die Hauptstufe und getrennt nach Speichern;
  8. 8. bei Wärmekraftwerken darüber hinaus die maximale Netto-Heizleistung und die maximale Lagerkapazität von Primärenergieträgern getrennt nach Primärenergieträgern.

(6) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 4 und 5 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 1 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.

3. Abschnitt

Vorschaudaten

Tagesvorschauen

§ 8. (1) Jeweils täglich bis spätestens 17.30 Uhr sind beginnend mit 0.00 Uhr des Folgetages jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Leistungsmittelwerte zu melden:

  1. 1. von den Bilanzgruppenverantwortlichen:
    1. a) das Aggregat der geplanten Kraftwerkserzeugung,
    2. b) die Aggregate der möglichen Leistungsober- und -untergrenzen der Erzeugung unter Berücksichtigung insbesondere eventuell geplanter Nichtverfügbarkeiten, des Energie- bzw. Wasserdargebots oder technischer bzw. sonstiger Einschränkungen,
    3. c) das Aggregat der Kaltreserve,
    4. d) der Pumpstromeinsatz bzw. der Bezug für Pumpspeicherung;
  2. 2. von den Übertragungsnetzbetreibern der Lastverlauf im eigenen Netz;
  3. 3. von den Betreibern unterlagerter Netze der Lastverlauf im eigenen Netz sowie allenfalls in nachgelagerten Netzen.

    Die Daten können vor Wochenenden und Feiertagen bis einschließlich dem nächsten Arbeitstag 24.00 Uhr als viertelstündliche Leistungsmittelwerte gemeldet werden.

(2) Von den Regelzonenführern sind täglich bis spätestens 18.00 Uhr beginnend mit 0.00 Uhr des Folgetages jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Leistungsmittelwerte zu melden:

  1. 1. die mit ausländischen Regelzonen angemeldeten Austauschfahrpläne (Importe und Exporte) getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen zu melden (day-ahead);
  2. 2. die Lastprognose (Netzabgabe in der Regelzone);
  3. 3. die Prognose der Gesamterzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone).

Vier-Wochen-Vorschauen

§ 9. (1) Jeweils einmal wöchentlich sind spätestens bis Mittwoch 16.00 Uhr für jeden Mittwoch der folgenden vier Wochen als viertelstündliche Leistungsmittelwerte zu melden:

  1. 1. von den Bilanzgruppenverantwortlichen die Daten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1;
  2. 2. von den Übertragungsnetzbetreibern die Daten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2;
  3. 3. von den Betreibern unterlagerter Netze die Daten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3.

(2) Für die Meldungen gemäß Abs. 1 sind für jeden Mittwoch jeweils Werktagsbedingungen zugrunde zu legen.

Pflichten von Bilanzgruppenmitgliedern und -verantwortlichen

§ 10. (1) Die Bilanzgruppenmitglieder haben dem Bilanzgruppenverantwortlichen die für die Ermittlung der Daten gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 notwendigen Werte rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Die entsprechenden Kraftwerksdaten sind jeweils von jenen Bilanzgruppenverantwortlichen zu melden, in deren Bilanzgruppe der reale Kraftwerkseinsatz (Effektiveinsatz) vorgenommen wird.

(2) Eine Dokumentation der zur Erfüllung der Meldepflichten gemäß § 8 und § 9 getroffenen Annahmen ist auf Anfrage der E-Control einmal jährlich zu übermitteln.

Jahresvorschauen

§ 11. Von den öffentlichen Erzeugern sind für Speicherkraftwerke und Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von mehr als 25 MW haben, zu melden:

  1. 1. jeweils spätestens bis zum 1. August für das folgende Kalenderjahr Revisionspläne im Tagesraster unter Angabe der revidierten Leistung, für Speicherkraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerken und für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken;
  2. 2. jeweils spätestens bis zum 1. August für das folgende Kalenderjahr Verfügbarkeitspläne im Tagesraster unter Angabe der notwendigen Vorlaufzeit zwischen Leistungsabruf und einer möglichen Einspeisung in Stunden sowie der jeweiligen maximal möglichen Einspeiseleistung, für Speicherkraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerken und für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken;
  3. 3. unverzüglich jede Änderung der gemäß Z 1 gemeldeten Revisionspläne, die eine Änderung der revidierten Leistung um zumindest 25 MW und einer Verschiebung des geplanten Revisionstermins (Beginn oder Ende) um zumindest 24 Stunden entspricht;
  4. 4. unverzüglich jede Änderung der gemäß Z 2 gemeldeten jährlichen Verfügbarkeitspläne, die eine Änderung der gemeldeten Vorlaufzeit zwischen Leistungsabruf und einer möglichen Einspeisung um zumindest 12 Stunden oder eine Änderung der maximal möglichen Einspeiseleistung um zumindest 25 MW entspricht;
  5. 5. unverzüglich alle Ausfälle, für die eine Dauer von zumindest 24 Stunden anzunehmen ist und die eine Leistung von zumindest 25 MW betreffen, für Speicherkraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerken und für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken.

4. Abschnitt

Erweiterte Datenmeldungen

Informationspflicht bei Eintritt kritischer Ereignisse

§ 12. (1) Die Regelzonenführer haben im Falle eines kritischen Ereignisses im Übertragungsnetz zu melden:

  1. 1. unmittelbar technische Informationen über das eingetretene Ereignis unter Angabe insbesondere der absehbaren Auswirkungen für das Übertragungsnetz und der zu erwartenden Dauer;
  2. 2. für die Dauer des Bestehens des kritischen Ereignisses täglich bis 18.00 Uhr eine Einschätzung der Situation unter Angabe insbesondere der absehbaren Auswirkungen und der zu erwartenden Dauer.

(2) Die unterlagerten Netzbetreiber haben im Falle eines kritischen Ereignisses im Verteilernetz, das gravierende Auswirkungen auf das Übertragungsnetz haben könnte, unmittelbar dem Regelzonenführen Angaben entsprechend Abs. 1 Z 1 zu melden.

(3) Die Bilanzgruppen haben dem Regelzonenführer Beeinträchtigen in der Abwicklung von Handelsgeschäften, die zu einem-maßgeblichen Bedarf an Ausgleichsenergie führen könnten, zu melden.

(4) Die Strombörse hat gegenüber dem Regelzonenführer Einschränkungen in der Abwicklung von Handelsgeschäften über die Strombörse zu melden.

(5) Die öffentlichen Erzeuger haben die Angaben gemäß § 11 Abs. 1 gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu melden.

(6) Meldungen gemäß Abs. 1 bis 4 sind unabhängig vom Eintritt eines kritischen Ereignisses oder einer Beeinträchtigen bzw. Einschränkung in der Abwicklung von Handelsgeschäften jährlich für den 15. Oktober zu erstatten.

Erweiterte Datenmeldung bei Einschränkung der vertraglichen Lieferungen von Erdgas

§ 13. (1) Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 G-EnLD-VO 2014 (BGBl. II Nr. 151/2014) mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control folgende Daten zu melden:

  1. 1. von den Bilanzgruppenverantwortlichen täglich bis spätestens 14.30 Uhr für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben:
    1. a) beginnend mit 0.00 Uhr des Folgetages jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Leistungsmittelwerte, die Erzeugungs- und Pumpfahrpläne,
    2. b) bei gasbefeuerten Kraftwerken darüber hinaus die kraftwerksblockbezogenen Fahrpläne;
  2. 2. von den Regelzonenführern täglich bis spätestens 16.00 Uhr eine eigenständige Situationsbeschreibung und -bewertung sowie ehestmöglich, in der Regel innerhalb von zwei Stunden nach Aufforderung eine Situationsbewertung auf Basis von durch die E-Control vorgegebenen Szenarien.

(2) Die Meldeverpflichtungen gemäß Abs. 1 bleiben während eines Zeitraums von drei Werktagen ab dem Tag, an dem zuletzt die Importeinschränkung gemäß Abs. 1 bestanden hat, aufrecht.

(3) Daten gemäß Abs. 1 sind unabhängig vom Eintritt einer Importeinschränkung gemäß Abs. 1 jährlich für den 15. Oktober zu melden.

(4) Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 7
G-EnLD-VO 2014 (BGBl. II Nr. 151/2014) mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß § 8 Abs. 1 unverzüglich bekannt zu geben, die Angaben gemäß § 9 Abs. 1 täglich für die folgenden 7 Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß § 11 zu aktualisieren.

Erweiterungen im Krisenfall

§ 14. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 kann die E-Control insbesondere

  1. 1. die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2 jeweils innerhalb der nächsten Viertelstunde anordnen;
  2. 2. die Meldung der Daten gemäß § 4 Abs. 1 jeweils täglich bis 12 Uhr anordnen;
  3. 3. die Meldung der Daten gemäß § 4 Abs. 2 jeweils an jedem Donnerstag für den Vortag bzw. jeweils täglich bis 12 Uhr anordnen;
  4. 4. die Meldung der Daten gemäß § 6 Z 2, § 7 Abs 2 und Abs 5, § 11, § 15 Abs. 5 sowie § 16 jeweils aktuell anordnen;
  5. 5. die Meldung der Daten gemäß § 8 und § 9 jeweils in kürzeren Intervallen sowie für einen längeren Vorschauhorizont anordnen.

(2) Daten gemäß Abs. 1 sind unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 jährlich für den 15. Oktober zu melden.

5. Abschnitt

Vorkehrungen für den Krisenfall

Erhebungen zum Monitoring der Versorgungssicherheit

§ 15. (1) Für Zwecke des Monitoring der Versorgungssicherheit sind darüber hinausjeweils spätestens bis zum 30. April zum Stichtag 15. April zu melden:

  1. 1. von den öffentlichen Erzeugern und den Eigenerzeugern die in Planung und in Bau befindlichen Kraftwerke sowie geplante Außerbetriebnahmen, Stilllegungen oder Konservierungen unter Angabe des voraussichtlichen Inbetriebnahme- bzw. Außerbetriebnahmetermins sowie kraftwerksbezogener technischer Kennzahlen gemäß § 7 Abs. 5, bei Konservierungen von Wärmekraftwerksblöcken darüber hinaus auch die Vorlaufzeit zum Erreichen der neuerlichen Betriebsbereitschaft (sowohl technisch als auch organisatorisch) jeweils getrennt nach Kraftwerken (Projekten);
  2. 2. von den Netzbetreibern die in Planung und in Bau befindlichen Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 unter Angabe des voraussichtlichen Inbetriebnahmetermins sowie der Spannungsebene, der thermischen Grenzleistungen und der Anzahl der Systeme, jeweils getrennt nach Leitungen (Projekten).

(2) Für Zwecke des Monitoring der Versorgungssicherheit sind darüber hinaus von den Übertragungsnetzbetreibern und den Betreibern unterlagerter Netze für die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 jeweils spätestens bis zum 15. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres für den Zeitraum vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr sowie als Vorschau zumindest für die dem Berichtsjahr folgenden zwei Jahre zu melden:

  1. 1. eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Instandhaltungsmaßnahmen und Erweiterungsprogramme inklusive einer allgemeinen Beschreibung der Instandhaltungs- und Erweiterungsstrategien, jeweils untergliedert nach Spannungsebenen und Betriebsmitteln;
  2. 2. eine Beschreibung der zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger getroffenen Maßnahmen, insbesondere Informationen zu Erzeugungs- und Lastmanagement, Vertragsbedingungen sowie Netzwiederaufbaukonzepte inklusive geplanter Änderungen und Anpassungen.

(3) Für Zwecke des Monitoring der Versorgungssicherheit sind darüber hinaus ur Ermittlung der Verfügbarkeit von Elektrizitätserzeugungsanlagen zu melden:

  1. 1. von den öffentlichen Erzeugern spätestens bis zum 15. Feber des dem Erhebungszeitraum bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und für alle anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken:
    1. a) für Speicherkraftwerke und Wärmekraftwerke für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 00.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr das Datum der Inbetriebnahme sowie des letzten Umbaus, die Betriebszeit, die geplanten und ungeplanten (ungewollten) Nichtverfügbarkeiten unter Angabe des Beginns und Endes jeden Ereignisses, der jeweiligen Leistungsminderung sowie der jeweiligen Ursache (geplant oder ungeplant);
    2. b) für Laufkraftwerke sowie für Tages- und Wochenspeicherkraftwerke das monatliche Regelarbeitsvermögen sowie die gesicherte Leistung zum 31. Dezember 24.00 Uhr;
  2. 2. von den Netzbetreibern spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitraum bzw. Erhebungsstichtag folgenden Monats für den jeweiligen 15. Kalendertag eines Monats 24.00 Uhr die maximal mögliche Einspeiseleistung der in ihrem Netz angeschlossenen Windkraftwerke und Photovoltaikanlagen. Netzbetreiber mit einer Abgabe an Endverbraucher im vergangenen Kalenderjahr von weniger als 50 000 000 kWh können die Daten spätestens bis zum 20. Juli bzw. 20. Jänner für die jeweils vergangenen sechs Monate übermitteln.

(4) Für Zwecke des Monitoring der Versorgungssicherheit sind darüber hinaus von den Netzbetreibern zur Ermittlung der Verfügbarkeit von Netzen spätestens bis zum 15. Feber des dem Erhebungszeitraum folgenden Jahres für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 00.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr jede Versorgungsunterbrechung von mehr als einer Sekunde Dauer jeweils unter Angabe der Ursache, der verursachenden und betroffenen Netz- und Spannungsebene(n), des Beginns und der Dauer der Versorgungsunterbrechung, der Anzahl und Leistung (MVA) der betroffenen Umspanner (Anlagen), der Anzahl der betroffenen Netzbenutzer und der jeweils betroffenen Leistung und Energie, jeweils getrennt nach Spannungsebenen, nach der regionalen Klassifikation von Versorgungsgebieten sowie nach Endverbrauchergruppen (Komponenten der Verwendung / der Abgabe) zu melden. Die Menge der durch den Ausfall betroffenen elektrischen Energie ist durch geeignete Verfahren zu schätzen.

(5) Für Zwecke des Monitoring der Versorgungssicherheit sind darüber hinaus von den öffentlichen Erzeugern spätestens bis zum 15. Dezember für den Stichtag 31. Dezember und spätestens bis zum 15. Mai für den Stichtag 30. Mai des Berichtsjahres jeweils jene Kraftwerke, die entsprechend § 14 letzter Absatz EnLG 2012 zur Erbringung von Reserven für andere Regelzonen mit definierter Leistung langfristig vertraglich gebunden sind, getrennt nach Kraftwerken und unter Angabe der jeweils betroffenen Leistung sowie des jeweiligen Gültigkeitszeitraums (Beginn und Ende) zu melden.

Ansprechpersonen und Krisenverantwortliche

§ 16. (1) Meldepflichtige Unternehmen haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober die für die Datenerfassung und -übermittlung verantwortlichen Personen anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.

(2) Regelzonenführer, Netzbetreiber und Erzeuger, die zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von mehr als 25 MW hat, sowie Großverbraucher und Bilanzgruppenverantwortliche haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Diesen Personen muss die entsprechende Anordnungsbefugnis zur Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zukommen und es muss im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Energielenkungsgesetz 2012 deren Erreichbarkeit oder deren Vertretung innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährleistet sein. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.

(3) Regelzonenführer, Netzbetreiber und Erzeuger, die zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von mehr als 25 MW hat, sowie Bilanzgruppenverantwortliche haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Telefonnummer(n) und Kontaktdaten einer im Krisenfall jederzeit erreichbaren Stelle, welche den Personenkreis gemäß Abs. 2 kontaktieren kann, zu melden. Änderungen bezüglich dieser jederzeit erreichbaren Stelle sind unverzüglich bekannt zu geben.

Übungen

§ 17. Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden. Dazu können für den Zeitraum einer Kalenderwoche die erweiterten Datenmeldungen gemäß §§ 12, 13 und 14 angeordnet werden.

6. Abschnitt

Datenmeldungen

Melde- und Auskunftspflichten

§ 18. (1) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche, Eigenerzeuger, Großverbraucher, Netzbetreiber, öffentliche Erzeuger, Regelzonenführer, Strombörsen sowie Bilanzgruppenmitglieder.

(2) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.

(3) Die Erhebungsinhalte gemäß § 2 bis § 16 sind auf Netzbereiche, die nicht von einem Übertragungsnetz der in § 23 Abs. 1 ElWOG 2010 genannten Unternehmen abgedeckt werden, sinngemäß anzuwenden. In Ermangelung einer für diese Regelbereiche konzessionierten Verrechnungsstelle (§ 3 Abs. 1 Verrechnungsstellengesetz) treffen die Meldepflichten die örtlichen Netzbetreiber.

Datenformate

§ 19. Alle Daten sind der E-Control in elektronischer Form zu übermitteln bzw. direkt auf einer von der E-Control eingerichteten elektronischen Eingabeplattform einzugeben. Die Formate bzw. die Eingabeplattform werden von der E-Control definiert und in elektronischer Form im Internet zur Verfügung gestellt.

Weitergabe und Verwendung von Daten

§ 20. (1) Daten, die auf Basis dieser Verordnung erhoben werden, dürfen ausschließlich für die im EnLG 2012 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

(2) Entsprechend § 15 Abs. 9 EnLG 2012 sind:

  1. 1. den Landeshauptmännern für die Vollziehung des § 21 EnLG 2012 (Landesverbrauchskontingente) auf Anfrage folgende Verbrauchsdaten für die in ihrem jeweiligen Landesgebiet in den Netzbereichen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz angesiedelten Endverbraucher mittels einheitlicher Formulare in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:
    1. a) tägliche Ganglinien bzw. aggregierte Tages- oder Wochensummen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a bis lit. c,
    2. b) Monatssummen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 5,
    3. c) Jahressummen gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 3 gegebenenfalls nach Komponenten der Verwendung / der Abgabe (Endverbrauchergruppen) bzw. nach Größenklassen.
  2. 2. den Regelzonenführern für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf Anfrage die Daten gemäß § 2, § 3, § 4 Abs. 1, § 8, § 9, § 11, § 12 Abs. 2 bis 5, § 13 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 3 Z 2 und § 16 möglichst aktuell sowie gemäß § 7, § 15 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 bis zum 31. Mai des dem Erhebungszeitraum bzw. Erhebungsstichtag folgenden Jahres jeweils mittels einheitlicher Formate in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

(3) E-Control kann eine Abgrenzung der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 auf Bundesländer nur im Ausmaß der vorhandenen Informationen durchführen.

(4) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung jener Daten gemäß § 2, § 3, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8, § 9, § 11 sowie § 13 Abs. 1 Z 1, die dem Regelzonenführer zur Verfügung stehen, direkt vom Regelzonenführer unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht an die E-Control entbunden.

(5) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit kann nach Absprache zwischen Meldepflichtigem einerseits sowie der E-Control und dem jeweiligen Regelzonenführer andererseits eine direkte Übermittlung insbesondere der Daten gemäß § 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 4, § 8, § 9 und § 11 an den Regelzonenführer und eine Weiterleitung an die E-Control erfolgen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht an die E-Control entbunden.

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Die Angaben gemäß § 2 Abs. 2 sind für den Berichtszeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. August 2014 spätestens bis zum 15. September 2014 zu übermitteln.

(2) Die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 sind für den Berichtsmonat Juli 2014 spätestens bis zum 7. August 2014 zu übermitteln.

(3) Die Angaben gemäß § 8 Abs. 2 sind spätestens erstmals für den 1. September 2014 zu erstellen und zu übermitteln.

(4) Die Angaben gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 sind für den Berichtszeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. August 2014 sowie tunlichst für den Berichtszeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum 30. Juni 2014 spätestens bis zum 15. September 2014 zu übermitteln.

(5) Die Angaben gemäß § 15 Abs. 5 sind für den Erhebungsstichtag 1. Juli 2014 0.00 Uhr bis zum 30. September 2014 zu übermitteln.

(6) Für die Angaben gemäß § 15 Abs. 4 gelten für den Berichtszeitraum vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 4 der Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2006 vom 21. Dezember 2006, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, in der Fassung der Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2006 vom 29. Juni 2009, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 125 vom 1. Juli 2009.

Inkrafttreten

§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2006 vom 21. Dezember 2006, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, in der Fassung der Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2006 vom 29. Juni 2009, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 125 vom 1. Juli 2009 außer Kraft.

Boltz Graf

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