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§ 63 ElWOG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Netzebenen

§ 63.

Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:

  1. 1. Netzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
  2. 2. Netzebene 2: Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
  3. 3. Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 220 kV);
  4. 4. Netzebene 4: Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;
  5. 5. Netzebene 5: Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
  6. 6. Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
  7. 7. Netzebene 7: Niederspannung (1 kV und darunter).

Schlagworte

Höchstspannung, Hochspannung, Mittelspannung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123971

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