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BGBl II 151/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

151. Verordnung: Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014, G-EnlD-VO 2014

151. Verordnung des Vorstandes der E-Control betreffend die Meldung von Daten zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung und zur Durchführung eines Monitoring der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich (Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014, G-EnlD-VO 2014)

Auf Grund des § 27 Abs. 3 Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

  1. 1. „Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz bezieht;
  2. 2. „Ausspeisung“ die Menge in kWh, welche aus dem Marktgebiet ausgespeist wird. Die Abgabe an Endverbraucher gilt in diesem Zusammenhang nicht als Ausspeisung;
  3. 3. „Betreiber von Produktionsanlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Produktionsanlage verantwortlich ist;
  4. 4. „Betreiber von Speicheranlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Speicheranlage (Speicherstation) verantwortlich ist;
  5. 5. „Bezug und Abgabe“ die physikalisch gemessenen oder durch geeignete Methoden ermittelten Mengen gasförmiger Energieträger am Übergabepunkt, wobei Bezug und Abgabe getrennt und nicht saldiert zu erfassen sind;
  6. 6. „Eigenverbrauch“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die
    1. a) ein Netzbetreiber benötigt, um die Fern- und Verteilerleitungen störungsfrei betreiben zu können (einschließlich Verdichterbetrieb),
    2. b) ein Produzent benötigt, um die Produktion störungsfrei betreiben zu können,
    3. c) ein Speicherunternehmen benötigt, um den Speicherbetrieb störungsfrei aufrechterhalten zu können,

  1. 7. „Einschränkung der vertraglichen Lieferungen“ jede Unterschreitung der vom Versorger gemeldeten aggregierten Vorschauwerte für Bezüge vom Virtuellen Handelspunkt und für Importe um mehr als 30 %;
  2. 8. „Einspeisung“ die Menge in kWh, welche in das Marktgebiet eingespeist wird;
  3. 9. „Erhebliche Reduktion der Importe“ eine an zumindest einem Einspeisepunkt auftretende Abweichung der tatsächlich eingespeisten Mengen von den als initiale Nominierung „D-1“ angemeldeten und im day-ahead-Matchingergebnis bestätigten Mengen um mehr als minus 30 % (Unterschreitung der angemeldeten Importe um mehr als 30 % an zumindest einem Einspeisepunkt);
  4. 10. „Export“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;
  5. 11. „gasförmige Energieträger“ Erdgas sowie biogene Gase;
  6. 12. „Gaskraftwerk“ die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und Anlagen, die der Umsetzung gasförmiger Energieträger in Wärmeenergie bzw. in elektrische Energie dienen, unabhängig davon, ob die gasförmigen Energieträger ausschließlich oder nur teilweise eingesetzt werden;
  7. 13. „Großabnehmer“ alle Endverbraucher gemäß § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh pro Stunde;
  8. 14. „Heizwerk“ eine Anlage, in der andere Energieformen ausschließlich in nutzbare Wärme umgesetzt und für einen Versorgungsbereich bereitgestellt werden;
  9. 15. „Heizkraftwerk“ ein Wärmekraftwerk, in dem andere Energieformen in einem kombinierten Prozess sowohl in elektrische Energie als auch in nutzbare Wärme (Kraft-Wärme-Kopplung) umgesetzt und für einen Versorgungsbereich bereitgestellt werden;
  10. 16. „Import“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;
  11. 17. „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
  12. 18. „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK)“ eine Erweiterung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), die auch der Kälteerzeugung dient. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die KWK-Anlagen betreffen, sind sinngemäß auch für KWKK-Anlagen anzuwenden;
  13. 19. „maximale Einspeicher- und Entnahmerate (-kapazität) einer Speicheranlage“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die in die Speicheranlage eingebracht beziehungsweise aus dieser entnommen werden kann;
  14. 20. „maximale Produktionsrate (-kapazität)“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die aus einer Produktionsanlage entnommen werden kann;
  15. 21. „Speichervolumen“ jene Menge Erdgas, die maximal in einen Speicher eingebracht werden kann, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
  16. 22. „Netto-Heizleistung“ die dem (Fern-)Wärmenetz von einem Heizwerk oder einem Heizkraftwerk (Wärmekraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplung) zugeführte Wärme des Wärmeträgers;
  17. 23. „Polstergas“ jenen Teil der im Speicher enthaltenen gasförmigen Energieträger, der nicht zur regulären Speichernutzung sondern zur Aufrechterhaltung des Speicherbetriebs dient;
  18. 24. „Speicherinhalt“ jene Menge, die sich zum Erhebungszeitpunkt in der Speicheranlage befindet, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
  19. 25. „Standort“ ein oder mehrere zusammenhängende/s, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende/s Betriebsgelände, soweit es/sie hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeiten eine Einheit bilden/t und für das oder die ein Endverbraucher Erdgas bezieht und gegebenenfalls über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt;
  20. 26. „verfügbare Stundenraten“ jene maximal verfügbaren Raten in kWh pro Stunde, die jedenfalls aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Versorgung von Endverbrauchern tatsächlich verfügbar gemacht werden können.
  21. 27. „Wärmeengpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Anlageteil begrenzte, höchstmögliche ausfahrbare Wärme-Dauerleistung eines Heiz(kraft)werks;
  22. 28. „zusätzlich aktivierbare Stundenraten“ jene maximal verfügbaren Raten in kWh pro Stunde, die über die verfügbaren Stundenraten hinausgehend aufgebracht werden können, insbesondere über nicht kontrahierte Speicherraten und Produktionsraten.

(2) „Komponenten der Abgabe oder des Verbrauchs (Endverbrauchergruppen)“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. leistungsgemessene Endverbraucher, das sind Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von zumindest 400.000 kWh. Diese werden zusätzlich nach Größenklasse des Bezugs untergliedert,
  2. 2. nicht leistungsgemessene Endverbraucher, das sind Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 400.000 kWh. Diese werden zusätzlich nach Größenklasse des Bezugs sowie nach folgenden Endverbrauchergruppen untergliedert:
    1. a) Haushalte,
    2. b) Gewerbe,
    3. c) Sonstige;

(3) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2013) sowie gemäß § 2 Abs. 1 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012, BGBl. II Nr. 171/2012 in der Fassung BGBl. II Nr. 466/2013).

(4) Alle Mengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in § 2 Abs. 1 Z 13 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 (GSNE-VO 2013, BGBl. II Nr. 309/2012) festgelegten Verrechnungsbrennwerts in kWh umzurechnen. Den von den Bilanzgruppenkoordinatoren zu meldenden Mengenangaben ist der für das Clearing verwendete Brennwert zu Grunde zu legen.

(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2. Abschnitt

Aktuelle und historische Daten

Stundenwerte - Tageserhebungen

§ 2. Jeweils spätestens bis 14 Uhr sind für den vergangenen Gastag stündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. von den Netzbetreibern die physikalischen Importe und Exporte je Grenzkopplungspunkt;
  2. 2. von den Produzenten, insoweit die Meldung nicht vom Netzbetreiber erfolgt, die Einspeisung aus inländischer Produktion je Netzbetreiber;
  3. 3. von den Speicherunternehmen, insoweit die Meldung nicht vom Netzbetreiber erfolgt, die Ein- und Ausspeisung aus bzw. in Speicheranlagen jeweils je Speicheranlage;
  4. 4. von den Betreibern von Speicheranlagen sowie den Betreibern von Produktionsanlagen die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher- bzw. Produktionsanlage sind, jeweils je Speicher- bzw. Produktionsanlage;
  5. 5. von den Netzbetreibern die Abgabe an Großabnehmer jeweils getrennt nach Zählpunkten.

Stundenwerte - Monatserhebungen

§ 3. (1) Jeweils spätestens bis zum Werktag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Energiemengen von den Netzbetreibern die stündlichen Abgabemengen an Endverbraucher (Verbrauch) zu melden.

(2) Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Energiemengen von den Bilanzgruppenkoordinatoren die Abgabemengen an Endverbraucher (Verbrauch) und der Eigenverbrauch (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste), jeweils getrennt nach Netzbetreibern zu melden. Korrekturen aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden.

Wochenerhebungen

§ 4. (1) Jeweils an jedem Mittwoch sind spätestens bis 14 Uhr für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr zu melden:

  1. 1. von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speicheranlagen der gesamte Speicherinhalt;
  2. 2. von den Erdgashändlern das gespeicherte Arbeitsgasvolumen je Speicherunternehmen;
  3. 3. von den Erdgashändlern das für die österreichische Endverbraucherversorgung verfügbare Arbeitsgasvolumen je Speicherunternehmen;
  4. 4. von den Speicherunternehmen die Summe der vertraglich gebundenen Speicherraten;
  5. 5. von den Produzenten die Summe der vertraglich gebundenen Produktionsraten.

(2) Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 können in Absprache mit der E-Control von den Bilanzgruppenverantwortlichen für die jeweilige Bilanzgruppe zusammengefasst und als Aggregat unter Angabe der berücksichtigten Erdgashändler übermittelt werden. In diesem Fall ist der Erdgashändler von seiner Meldepflicht an die E-Control entbunden.

Monatserhebungen

§ 5. Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr zu melden:

  1. 1. von den Netzbetreibern
    1. a) die gesamte Abgabe an leistungsgemessene Endverbraucher ausgenommen der Abgabe an Großabnehmer sowie der Abgabe an Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h,
    2. b) die gesamte Abgabe an Großabnehmer ausgenommen der Abgabe Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h,
    3. c) die gesamte Abgabe an Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h,
    4. d) die physikalischen Importe und Exporte jeweils getrennt nach Übergabestellen;
  2. 2. von den Betreibern von Speicheranlagen sowie den Betreibern von Produktionsanlagen die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher- bzw. Produktionsanlage sind, jeweils getrennt nach Grenzübergabestellen;
  3. 3. von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speicheranlagen für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicheranlagen die Speicherbewegung unter Angabe der Entnahme und der Einspeicherung im Monat jeweils getrennt nach Speicheranlagen;
  4. 4. von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen von Erdgas für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen die Gesamtproduktion getrennt nach Produktionsanlagen.

Erhebungen zum 15. Oktober

§ 6. Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind zu melden:

  1. 1. von den Netzbetreibern für lastganggemessene Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die zum 30. September in Summe über alle Zählpunkte eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh pro Stunde haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Zählpunktsbezeichnung(en) sowie den jeweiligen Jahresbezug;
  2. 2. von den Großabnehmern zum Erhebungszeitpunkt 31. August 24 Uhr jeweils getrennt je Standort:
    1. a) Name und Adresse sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en),
    2. b) die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE (in der jeweils geltenden Fassung) unter Angabe der jeweiligen Gewichtung bezogen auf den Jahresgasverbrauch,
    3. c) Leistungs- und Mengenangaben zum Gasverbrauch in den letzten zwölf Monaten,
    4. d) die Substitutionsmöglichkeiten für den Einsatz von Erdgas durch andere Energieträger unter Angabe insbesondere der einsetzbaren Energieträger, der maximal möglichen Verringerung der Bezugsleistung von Erdgas, der Vorlaufzeit für die Umstellung sowie etwaiger technischer und anderer Einschränkungen.

Jahreserhebungen

§ 7. Spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitpunkt bzw. dem Berichtsjahr folgenden Jahres sind jeweils zum angeführten Erhebungszeitpunkt bzw. für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr über die Jahreswerte gemäß § 5 hinaus zu melden:

  1. 1. von den Netzbetreibern für die Komponenten der Abgabe (des Verbrauchs)
    1. a) die Anzahl der leistungsgemessenen Endverbraucher zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind,
    2. b) die Anzahl der nicht leistungsgemessenen Endverbraucher zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert einerseits nach den Endverbrauchergruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs),
    3. c) die Abgabe an leistungsgemessene Endverbraucher, untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind,
    4. d) die Abgabe an nicht leistungsgemessene Endverbraucher, untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des Weiteren nach den Endverbrauchergruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);
  2. 2. von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speicheranlagen für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicheranlagen zum 31. Dezember 24 Uhr das Speichervolumen, die maximale technische Einspeicher- und Ausspeicherrate sowie das vorhandene Polstergas jeweils getrennt für jede Speicheranlage;
  3. 3. von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen von Erdgas für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen zum 31. Dezember 24 Uhr die maximale Produktionsrate.

3. Abschnitt

Vorschaudaten

Tagesvorschauen

§ 8. (1) Jeweils täglich bis spätestens 14 Uhr sind für den folgenden Gastag von den Bilanzgruppenverantwortlichen Großabnehmerfahrpläne jeweils getrennt nach Standorten als stündliche Energiemengen zu melden.

(2) Die Bilanzgruppenmitglieder haben dem Bilanzgruppenverantwortlichen die für die Ermittlung der Daten gemäß Abs. 1 notwendigen Werte rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen.

Vier-Wochen-Vorschauen

§ 9. (1) Jeweils einmal wöchentlich sind spätestens bis Mittwoch 14 Uhr, beginnend mit dem darauffolgenden Freitag 6 Uhr, für die kommenden vier Wochen unter Angabe der vertraglich maximal möglichen, nicht unterbrechbaren Raten in kWh je Stunde zu melden:

  1. 1. von den Versorgern die für die Endverbraucherversorgung im Marktgebiet verfügbaren Stundenraten aus Bezügen vom virtuellen Handelspunkt und aus Importen, letztere getrennt je Einspeisepunkt;
  2. 2. von den Versorgern zusätzlich zu Z 1 die für die Endverbraucherversorgung im Marktgebiet für den jeweils nächsten Gastag aktivierbaren Stundenraten aus Bezügen vom virtuellen Handelspunkt und aus Importen letztere getrennt je Einspeisepunkt;
  3. 3. von den Versorgern die für die Versorgung von Endverbrauchern im Marktgebiet verfügbaren Stundenraten aus der Produktion jeweils getrennt je Produzent;
  4. 4. von den Produzenten die für das Marktgebiet zusätzlich zu Z 3 aktivierbaren Stundenraten aus der Produktion;
  5. 5. von den Versorgern die für die Versorgung von Endverbrauchern im Marktgebiet verfügbaren Stundenraten für die Speicherentnahme jeweils getrennt je Speicherunternehmen;
  6. 6. von den Speicherunternehmen die für das Marktgebiet zusätzlich zu Z 5 aktivierbaren Stundenraten für die Speicherentnahme.

(2) Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 5 können in Absprache mit der E-Control von den Bilanzgruppenverantwortlichen für die jeweilige Bilanzgruppe zusammengefasst und als Aggregat unter Angabe der berücksichtigen Versorger übermittelt werden. In diesem Fall ist der Versorger von seiner Meldepflicht an die E Control entbunden.

(3) Jeweils einmal wöchentlich ist vom Verteilergebietsmanager spätestens bis Mittwoch 14 Uhr, beginnend mit dem darauffolgenden Freitag 6 Uhr, zumindest für die kommenden vier Wochen eine Prognose für die Gesamtabgabe an Endverbraucher im Marktgebiet zu melden. Eine Dokumentation der vom Verteilergebietsmanager verwendeten Methodik sowie der getroffenen Annahmen ist auf Anfrage der E-Control einmal jährlich zu übermitteln.

4. Abschnitt

Datenmeldungen für den Fernwärmebereich

Unterjährige Erhebungen

§ 10. Von Fernwärmeunternehmen mit hydraulisch zusammenhängenden Fernwärmenetzen mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller damit verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer gesamten jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh sind jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats zu melden:

  1. 1. für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr die gesamte Wärmeabgabe in ein Fernwärmenetz als stündliche und als tägliche Messwerte, jeweils getrennt nach erdgasbefeuerten Anlagen und anderen Anlagen;
  2. 2. zum Erhebungszeitpunkt Monatsletzter 24 Uhr den Lagerstand der für Strom- und Wärmeerzeugung vorgesehenen fossilen Primärenergieträger, jeweils getrennt nach Standort.

Jahreserhebungen

§ 11. Von Fernwärmeunternehmen mit hydraulisch zusammenhängenden Fernwärmenetzen mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller damit verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer gesamten jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh sind spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitpunkt folgenden Jahres jeweils zum Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr zu melden:

  1. 1. die Bruttoengpassleistung sowie die Wärmeengpassleistung sämtlicher Heizkraftwerke und Heizwerke jeweils getrennt nach Blöcken;
  2. 2. die Bruttoengpassleistung sowie die Wärmeengpassleistung sämtlicher Heizkraftwerke und Heizwerke jeweils getrennt nach Primärenergieträgern;
  3. 3. die durch andere als gasförmige Energieträger substituierbare Bruttoengpassleistung und Wärmeengpassleistung von gasbefeuerten Heizkraftwerken und Heizwerken, jeweils getrennt nach Standorten (Kraftwerken) und darüber hinaus nach Primärenergieträgern;
  4. 4. die maximale Lagerkapazität der zur Erzeugung elektrischer Energie und zur Wärmeerzeugung vorgesehenen Primärenergieträger, jeweils getrennt nach Standort.

5. Abschnitt

Erweiterte Datenmeldungen

Erhebliche Reduktion der Importe von Erdgas in das Bundesgebiet

§ 12. (1) Von den Fernleitungsnetzbetreibern ist jede erhebliche Reduktion der Importe unverzüglich unter Angabe insbesondere der angemeldeten und tatsächlich eingespeisten Mengen je Einspeisepunkten zu melden. Diese Meldung ist gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.

(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind unabhängig vom Eintritt einer erheblichen Reduktion der Importmengen jährlich für die Erhebungen zum 15. Oktober gemäß § 6 zu erstatten.

Einschränkung der vertraglichen Lieferungen von Erdgas

§ 13. (1) Von den Versorgern ist jede Einschränkung von vertraglichen Lieferungen unverzüglich unter Angabe insbesondere des Anteils der Einschränkung gegenüber den angemeldeten Lieferungen sowie der erwarteten Dauer und der jeweils betroffenen Einspeisepunkte und des Virtuellen Handelspunktes zu melden. Diese Meldung hat gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager übermittelt zu werden.

(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind unabhängig vom Eintritt einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen jährlich für die Erhebungen zum 15. Oktober gemäß § 6 zu erstatten.

Erweiterte Datenmeldung bei Einschränkung der vertraglichen Lieferungen von Erdgas

§ 14. (1) Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control folgende Daten zu melden:

  1. 1. von den Bilanzgruppenverantwortlichen täglich bis spätestens 14 Uhr der prognostizierte Endkundenverbrauch ihrer Bilanzgruppe am folgenden Gastag als stündliche Werte. Die Bilanzgruppenmitglieder haben dem Bilanzgruppenverantwortlichen die für die Ermittlung der Daten notwendigen Werte rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen;
  2. 2. von Fernwärmeunternehmen mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh täglich bis spätestens 16 Uhr:
    1. a) für die Erhebungsperiode des kommenden Gastags die geplante Stundenleistung (Fahrplan) des Gasbezugs,
    2. b) für die Erhebungsperiode des kommenden Gastags die Substitutionsmöglichkeiten für den Einsatz von Erdgas sowie der geplante Einsatz von Substitutionsbrennstoffen unter Angabe der jeweiligen Brennstoffreserven sowie der damit möglichen Volllaststunden,
    3. c) für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Vortags als stündliche Messwerte die gesamte Wärmeerzeugung sowie die Wärmeabgabe in ein (öffentliches) Fernwärmenetz, jeweils getrennt nach erdgasbefeuerten Anlagen und anderen Anlagen,
    4. d) für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des kommenden Tages als stündliche Werte die geplante gesamte Wärmeerzeugung sowie die geplante Wärmeabgabe in ein (öffentliches) Fernwärmenetz, jeweils getrennt nach erdgasbefeuerten Anlagen und anderen Anlagen;
  3. 3. von den Betreibern von Kraftwerken, Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, (Fern-)Heizkraftwerken und Heizwerken mit einer Gesamtleistung (elektrisch und thermisch) von zumindest 25 MW oder die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind täglich bis spätestens 16 Uhr für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des kommenden Tages die Erhebungsinhalte gemäß Z 2 jeweils getrennt nach Blöcken.

(2) Die Meldeverpflichtungen gemäß Abs. 1 bleiben während eines Zeitraums von drei Werktagen ab dem Tag, an dem zuletzt eine Einschränkung von vertraglichen Lieferungen um mehr als 30 % bestanden hat, aufrecht.

(3) Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß § 9 Abs. 1 unverzüglich bekannt zu geben.

(4) Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind unabhängig vom Eintritt einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen jährlich für die Erhebungen zum 15. Oktober gemäß § 6 zu erstatten.

Erweiterungen im Krisenfall

§ 15. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 kann die E-Control insbesondere

  1. 1. die Meldung der Daten gemäß § 2 jeweils innerhalb der nächsten Stunde anordnen;
  2. 2. die Meldung der Daten gemäß § 3 Abs. 1 jeweils täglich bzw. jeweils innerhalb der nächsten Stunde anordnen;
  3. 3. die Meldung der Daten gemäß § 4 Abs. 1 jeweils täglich anordnen;
  4. 4. die Meldung der Daten gemäß § 7 Z 1 lit. a und lit. b, Z 2 und Z 3 sowie § 10, § 11, § 16 Abs. 2 sowie § 17 jeweils aktuell anordnen;
  5. 5. die Meldung der Daten gemäß § 8 und § 9 Abs. 1 in kürzeren Intervallen sowie für einen längeren Vorschauhorizont anordnen.

(2) Daten gemäß Abs. 1 sind unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 jährlich für den 15. Oktober zu melden.

6. Abschnitt

Vorkehrungen für den Krisenfall

Erhebungen zum Monitoring der Versorgungssicherheit

§ 16. (1) Für Zwecke des Monitoring der Versorgungssicherheit sind jährlich bis zum 30. April von den Fernleitungsnetzbetreibern jeweils für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 6 Uhr des Vorjahres bis zum 1. Jänner 6 Uhr des aktuellen Jahres sowie als Vorschau zumindest für die dem Berichtsjahr folgenden zwei Jahre eine Beschreibungen der durchgeführten und geplanten Instandhaltungs- und Erweiterungsprogramme inklusive einer allgemeinen Beschreibung der Instandhaltungs- und Erweiterungsstrategien, jeweils untergliedert nach Netzebenen und Betriebsmitteln zu melden.

(2) Von den Erdgasunternehmen sind spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für den Erhebungszeitpunkt 1. Oktober 6 Uhr des Berichtsjahres die aus Erdgasbezugsverträgen aus Importen mit einer mehr als einjährigen Laufzeit tatsächlich bezogenen Mengen für die vergangenen zwölf Monate und die kontrahierten Jahresmengen (maximale Vertragswerte) für die kommenden zwölf Monate, unter Angabe der jeweiligen Restlaufzeit(en) zu melden.

Ansprechpersonen und Krisenverantwortliche

§ 17. (1) Meldepflichtige Unternehmen haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober die für die Datenerfassung und -übermittlung verantwortlichen Personen anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.

(2) Erdgasunternehmen, Fernwärmeunternehmen sowie Großabnehmer haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Diesen Personen muss die entsprechende Anordnungsbefugnis zur Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zukommen und es muss im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 EnLG 2012deren Erreichbarkeit oder deren Vertretung innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährleistet sein. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.

(3) Erdgasunternehmen sowie Fernwärmeunternehmen haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Kontaktdaten einer im Krisenfall jederzeit erreichbaren Stelle, welche den Personenkreis gemäß Abs. 2 kontaktieren kann, zu melden. Änderungen bezüglich dieser jederzeit erreichbaren Stelle sind unverzüglich bekannt zu geben.

Übungen

§ 18. Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden. Dazu können für den Zeitraum einer Kalenderwoche die Erweiterungen gemäß § 12 bis § 15 angeordnet werden.

7. Abschnitt

Datenmeldungen

Melde- und Auskunftspflichten

§ 19. (1) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Betreiber von Speicher- bzw. Produktionsanlagen, Bilanzgruppenverantwortliche, Erdgashändler, Fernleitungsnetzbetreiber, Großabnehmer, der Marktgebietsmanager, Produzenten, Speicherunternehmen, Versorger, der Verteilergebietsmanager, Verteilernetzbetreiber sowie Bilanzgruppenmitglieder und Fernwärmeunternehmen.

(2) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.

Datenformate

§ 20. Alle Daten sind der E-Control in elektronischer Form zu übermitteln bzw. direkt auf einer von der E-Control eingerichteten elektronischen Eingabeplattform einzugeben. Die Formate bzw. die Eingabeplattform werden von der E-Control definiert und in elektronischer Form im Internet zur Verfügung gestellt.

Weitergabe und Verwendung von Daten

§ 21. (1) Daten, die auf Basis dieser Verordnung erhoben werden, dürfen ausschließlich für die im EnLG 2012 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

(2) Entsprechend § 27 Abs. 9 EnLG 2012 können dem Verteilergebietsmanager bzw. dem Marktgebietsmanager für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf Anfrage Daten gemäß § 2 bis § 11 sowie § 16 und § 17 möglichst aktuell bzw. bis zum 31. Mai des der Erhebungsperiode bzw. dem Erhebungszeitpunkt folgenden Jahres jeweils mittels einheitlicher Formate in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

(3) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit

  1. 1. ist die Meldung der Daten gemäß § 2 und § 4 Abs. 1, die dem Verteilergebietsmanager oder dem Marktgebietsmanager zur Verfügung stehen, direkt von diesem unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. Daten, die vom Marktgebietsmanager an die E-Control übermittelt werden, sind gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln;
  2. 2. ist die Meldung der Daten gemäß § 8 Abs. 1, die dem Verteilergebietsmanager zur Verfügung stehen, direkt vom Verteilergebietsmanager unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen;
  3. 3. ist die Meldung der Daten gemäß § 12 Abs. 1, die dem Marktgebietsmanager zur Verfügung stehen, direkt vom Marktgebietsmanager unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. Derartige Daten sind gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.
  4. 4. kann nach Absprache zwischen dem jeweiligen Meldepflichtigen einerseits sowie der E-Control und dem Verteilergebietsmanager andererseits eine direkte Übermittlung der Daten an den Verteilergebietsmanager und eine Weiterleitung durch den Verteilergebietsmanager an die E-Control unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate vereinbart werden.

    In diesen Fällen sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht an die E-Control entbunden.

Übergangsbestimmungen

§ 22. (1) Die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 sind für den Berichtsmonat Juli 2014 spätestens bis zum 15. August 2014 zu melden.

(2) Die Angaben gemäß § 6 Z 1 und § 7 Z 1 lit. a und lit. b sowie Z 2 und 3 sind erstmals für den Erhebungszeitpunkt 1. Juli 2014 24 Uhr bis spätestens 15. August 2014 zu übermitteln

(3) Die Angaben gemäß § 7 Z 1 lit. c und d sind tunlichst für das gesamte Kalenderjahr 2014 bis zum 15. Februar 2015 zu übermitteln.

(4) Die Angaben gemäß § 10 sind tunlichst für das gesamte Winterhalbjahr 2013/2014 bis zum 15. August 2014 zu übermitteln.

(5) Die Angaben gemäß § 11 sind erstmals für den Erhebungszeitpunkt 1. Juli 201424 Uhr bis spätestens 15. August 2014 zu übermitteln.

Inkrafttreten

§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2006 vom 21. Dezember 2006, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, in der Fassung der Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2006 vom 29. Juni 2009, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 125 vom 1. Juli 2009 außer Kraft.

Boltz Graf

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