9. Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 220/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 174/2013) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Kuba | 20. Juni 2013 |
Simbabwe | 13. Dezember 2013 |
St. Lucia | 16. Juli 2013 |
Thailand | 17. Oktober 2013 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer entsprechenden Urkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Kuba:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Republik Kuba, dass sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet.
Simbabwe:
Die Regierung der Republik Simbabwe erklärt, dass sie einen Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 einlegt, welcher vorsieht, dass in den Fällen, wo es Vertragsparteien nicht gelingt, ihre Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren beizulegen, eine jede Vertragspartei die Streitigkeit dem Internationalen Strafgerichtshof unterbreiten kann.
Thailand:
In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich das Königreich Thailand nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Ostermayer
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