174. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 220/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 142/2011) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Äthiopien | 22. Juni 2012 |
Burundi | 24. Mai 2012 |
Côte d'Ivoire | 25. Oktober 2012 |
Dominica | 17. Mai 2013 |
Ghana | 21. August 2012 |
Mikronesien | 2. November 2011 |
Nauru | 12. Juli 2012 |
Swasiland | 24. September 2012 |
Vietnam | 8. Juni 2012 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt:
Äthiopien:
Äthiopien anerkennt nicht die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes, welche nach Art. 15 Abs. 2 des Protokolls vorgesehen ist.
Mikronesien:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklären die Föderierten Staaten von Mikronesien, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachten.
Vietnam:
Die Sozialistische Republik Vietnam erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.
Faymann
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