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BGBl I 19/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

19. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
(NR: GP XXIV RV 1908 AB 1963 S. 179 . BR: AB 8851 S. 816 .)

19. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 30a Abs. 1 lit. c lautet:

  1. ,,c) eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, oder eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz an einer Schule für medizinische Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2012, besucht, oder“

1a. Dem § 30d werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Für Fahrten im Linienverkehr, die mit einem Verbund-Schülerfahrausweis zu einem bestimmten Pauschalpreis pro Schuljahr möglich sind, steht eine Schulfahrtbeihilfe nach § 30c höchstens bis zu jenem, um den pauschalen Eigenanteil von 19,60 Euro reduzierten Betrag zu, welcher für diesen Schülerfahrausweis notwendigerweise zu entrichten ist. Erstreckt sich der Anspruch auf eine derartige Schulfahrtbeihilfe nicht über das gesamte Schuljahr, steht die Schulfahrtbeihilfe pro Anspruchsmonat in Höhe von 1/12 des um 19,60 Euro verminderten Pauschalpreises für diesen Schülerfahrausweis zu. Wird eine bereits geleistete Zahlung des pauschalen Eigenanteiles des Schülers/der Schülerin für das jeweilige Schuljahr im Zuge der Antragstellung nachgewiesen, erfolgt kein weiterer Abzug von der auszuzahlenden Schulfahrtbeihilfe.

(4) Die mögliche Inanspruchnahme einer Beförderung im Linienverkehr zum Pauschalpreis schließt den Anspruch auf eine Schulfahrtbeihilfe nach § 30c auf dieser Strecke aus. Für einen allfälligen Restschulweg über 2 km pro Richtung wird die nach Abs. 3 ermittelte Schulfahrtbeihilfe um die zustehende monatliche Pauschalabgeltung nach § 30c Abs. 1 bis 3 aufgestockt. Für Familienheimfahrten auf Reststrecken über 2 km pro Richtung wird die nach Abs. 3 ermittelte Schulfahrtbeihilfe bis zu einer Weglänge von 10 km um monatlich 5 Euro aufgestockt. Übersteigt die Reststrecke 10 km, wird der Auszahlungsbetrag nach Abs. 3 um die zustehende monatliche Pauschalabgeltung nach § 30c Abs. 4 aufgestockt.“

2. Dem § 30f wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, mit Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften Verträge abzuschließen, wonach der Bund für die Beförderung fahrberechtigter Schüler/innen gemäß § 30f Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 30a im öffentlichen Verkehr an die jeweilige Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft für jedes Schuljahr eine Pauschalabgeltung abzüglich der darauf entfallenden Eigenanteile leistet. Die um die Eigenanteile reduzierte Pauschalabgeltung ist im Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festzulegen. Die Basis für die Pauschalabgeltung errechnet sich erstmalig nach der Anzahl fahrberechtigter Schüler/innen und den dafür geleisteten Fahrpreisersätzen in einem zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft einvernehmlich zu bestimmenden Beobachtungszeitraum. In Abweichung von § 30f Abs. 2 ist für die Erlangung der Schülerfreifahrt in Gebieten, in denen ein Pauschalvertrag gem. § 30f Abs. 6 abgeschlossen wurde, ein Antrag für fahrtberechtigte SchülerInnen nicht erforderlich. Die Bestimmung bezüglich der weitestgehenden Ermäßigung (§ 30f Abs. 1) ist nicht auf die Pauschalabgeltung anzuwenden.“

3. Der bisherige Text des § 30f Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“ und wird dahin geändert, dass die Wortfolge „Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt wird.

4. § 30j Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, mit Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften Verträge abzuschließen, wonach der Bund für die Beförderung fahrberechtigter Lehrlinge gemäß § 30j Abs. 1 und 2 im öffentlichen Verkehr an die jeweilige Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft für jedes Schuljahr eine Pauschalabgeltung abzüglich der darauf entfallenden Eigenanteile leistet. Die um die Eigenanteile reduzierte Pauschalabgeltung ist im Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festzulegen. Die Basis für die Pauschalabgeltung errechnet sich erstmalig nach der Anzahl fahrberechtigter Lehrlinge und den dafür geleisteten Fahrpreisersätzen in einem zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft einvernehmlich zu bestimmenden Beobachtungszeitraum. Die Bestimmung bezüglich der weitestgehenden Ermäßigung (§ 30j Abs. 1) ist nicht auf die Pauschalabgeltung anzuwenden.“

5. § 30k Abs. 4 entfällt.

6. Dem § 30o werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Für Fahrten im Linienverkehr, die mit einem Verbund-Lehrlingsfahrausweis zu einem bestimmten Pauschalpreis pro Kalenderjahr möglich sind, steht eine Fahrtenbeihilfe nach § 30n für insgesamt höchstens 11 Monate pro Kalenderjahr und höchstens bis zu jenem, um den pauschalen Eigenanteil von 19,60 Euro reduzierten Betrag zu, welcher für diesen Lehrlingsfahrausweis notwendigerweise zu entrichten ist. Erstreckt sich der Anspruch auf eine derartige Fahrtenbeihilfe nicht über das gesamte Kalenderjahr, steht die Fahrtenbeihilfe pro Anspruchsmonat in Höhe von 1/12 des um 19,60 Euro verminderten Pauschalpreises für diesen Lehrlingsfahrausweis zu. Wird eine bereits geleistete Zahlung des pauschalen Eigenanteiles des Lehrlings für das jeweilige Kalenderjahr im Zuge der Antragstellung nachgewiesen, erfolgt kein weiterer Abzug von der auszuzahlenden Fahrtenbeihilfe.

(5) Die mögliche Inanspruchnahme einer Beförderung im Linienverkehr zum Pauschalpreis schließt den Anspruch auf eine Fahrtenbeihilfe nach § 30n auf dieser Strecke aus. Für einen allfälligen Restweg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte über 2 km pro Richtung wird die nach Abs. 4 ermittelte Fahrtenbeihilfe um die zustehende monatliche Pauschalabgeltung nach § 30n Abs. 1 aufgestockt. Für Familienheimfahrten auf Reststrecken über 2 km pro Richtung wird die nach Abs. 4 ermittelte Fahrtenbeihilfe bis zu einer Weglänge von 10 km um monatlich 5 Euro aufgestockt. Übersteigt die Reststrecke 10 km, wird der Auszahlungsbetrag nach Abs. 4 um die zustehende monatliche Pauschalabgeltung nach § 30n Abs. 2 aufgestockt.“

7. § 31d Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Die Richtlinien des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind Aufzeichnungen im Sinne des § 31c Abs. 3 FLAG.“

8. § 51 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. hinsichtlich der §§ 31a Abs. 4 und 31c Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,“

9. Dem § 55 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2013, neu gefasster, geänderter, oder eingefügter sowie für das Außerkrafttreten durch das genannte Bundesgesetz entfallender Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. a) §§ 30d Abs. 3 und 4, 30f Abs. 6 und 7, 30j Abs. 3, 30o Abs. 4 und 5, 31d Abs. 3 zweiter Satz und 51 Abs. 2 Z 3 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  2. b) § 30k Abs. 4 tritt mit 31. August 2012 außer Kraft.“

10. Dem § 55 werden folgende Abs. 21 und 22 angefügt:

„(21) § 30a Abs. 1 lit. c tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(22) Bis 31. Dezember 2016 ist § 30a Abs. 1 lit. c auch auf Kinder, die eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst gemäß Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, besuchen, anzuwenden.“

Fischer

Faymann

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