20. Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsdienstegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Begleitmaßnahme zur Verordnung der Europäischen Union
Artikel 2 Änderung des Zahlungsdienstegesetzes
Artikel 1
Dieses Bundesgesetz ist eine Begleitmaßnahme zur Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012, S. 22) und dient deren Wirksamwerden.
Artikel 2
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes
Das Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Z 9 lautet:
- „9. außergerichtliche FIN-NET Schlichtungsstelle: die außergerichtliche Beschwerde- und Streitbeilegungseinrichtung gemäß Art. 83 der Richtlinie 2007/64/EG , gemäß Art. 13 der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG , ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7, gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, ABl. Nr. L 266 vom 09.10.2009 S. 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 , ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22 und gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22, ist in Österreich die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft als österreichisches Mitglied von FIN-NET;“
2. § 3 Schlussteil lautet:
„Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des WAG 2007 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 .“
3. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Ein Zahlungsinstitut, das Zahlungsdienstleistungen gemäß Abs. 1 erbringt, hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen.“
4. § 59 Abs. 2 lautet:
„(2) Weiters ist die FMA zuständig für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei einem Verstoß gegen §§ 26 bis 33, § 35, § 37 Abs. 4, § 38 und §§ 40 bis 43 dieses Bundesgesetzes, gegen die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und gegen die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 , durch Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie durch Zweigstellen gemäß § 12 und gegen die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a oder durch Zweigstellen gemäß § 12.“
5. Dem § 59 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Ein Antrag gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 auf befristete Ausnahme von den Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ist bei der FMA zu stellen, sofern der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat.
(8) Die FMA hat im Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 einzuholen.“
6. Dem § 60 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Zweigstellen nach § 12 ist der in Abs. 4 genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Abs. 2 bis 7 sind auf die Kostenbemessung für Zweigstellen nicht anzuwenden, jedoch hat die FMA die den Zweigstellen vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis I gemäß Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen. § 19 Abs. 5 und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. die Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind und
- 2. im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.“
7. § 66 Abs. 3 lautet:
„(3) Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die einen Verstoß eines Zahlungsinstitutes gegen § 17 oder eines Zahlungsdienstleisters gegen eine Bestimmung des 3. Hauptstückes, gegen eine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.“
8. § 68 lautet:
„§ 68. (1) Wer als Zahlungsdienstleister entgegen Art. 3 oder Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
- 1. für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro Zahlungsdienstnutzern höhere Entgelte verrechnet als für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in gleicher Währung, oder
- 2. einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen über seinen IBAN und des BIC ein Entgelt verrechnet,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 60 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer es als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum entgegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 unterlässt, seinen Kunden seine IBAN und den BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer es entgegen Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 unterlässt,
- 1. auf den Kontoauszügen seines Zahlungsdienstnutzers oder auf einer Anlage dazu den IBAN und den BIC bekannt zu geben, oder
- 2. einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder
- 3. einen Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig vor rechtswirksamer Vereinbarung über zusätzliche Entgelte und über deren Höhe zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung
- a) ohne Angabe des IBAN, oder
- b) ohne Angabe des BIC, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vorgesehen,
- 4. die nach Z 3 erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer entgegen Art. 6 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
- 1. für eine grenzüberschreitende Lastschrift innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt wurde, bei Fehlen einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein höheres multilaterales Interbankentgelt als 0,088 Euro verrechnet, oder
- 2. für eine Inlandslastschrift, die vor dem 1. Februar 2017 ausgeführt wird und für die keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers besteht,
- a) ein höheres als das zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für vor dem 1. November 2009 ausgeführte Inlandslastschriften angewandte multilaterale Interbankenentgelt oder sonst vereinbarte Entgelt verrechnet oder eine Kürzung desselben nicht weitergibt, oder
- b) trotz der Abschaffung eines multilateralen Interbankenentgeltes oder sonst vereinbarten Entgeltes ein solches verrechnet,
9. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
„§ 68a. (1) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstößt, indem er
- 1. entgegen Art. 3 als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist, oder
- 2. entgegen Art. 4 Abs. 2 erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird, oder
- 3. entgegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt, oder
- 4. entgegen Art. 4 Abs. 3 die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert, oder
- 5. entgegen Art. 5 Abs. 1, 2, 4 oder 7 eine Überweisung ausführt, oder
- 6. entgegen Art. 5 Abs. 1, 3, 5 oder 6 eine Lastschrift ausführt, oder
- 7. entgegen Art. 5 Abs. 8 für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt, oder
- 8. entgegen Art. 8 für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt, oder
- 9. entgegen Art. 9 Abs. 1 als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist, oder
- 10. entgegen Art. 9 Abs. 2 als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.
(2) Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Abs. 1 sind auf Verbraucher nicht anzuwenden.“
10. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
„§ 75a. (1) Bis zum 1. Februar 2016 werden die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ausgesetzt und Verwaltungsstrafen gemäß § 68a Abs. 1 Z 5 und 6 sind nicht zu verhängen, wenn der kumulative Marktanteil von Überweisungen und Lastschriften unter 10 vH der Gesamtzahl der Überweisungen und Lastschriften liegt (Nischenprodukt). Der Marktanteil ist anhand der von der EZB jährlich veröffentlichten offiziellen Zahlungsstatistiken zu ermitteln.
(2) Bis zum 1. Februar 2016 werden die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ausgesetzt und Verwaltungsstrafen gemäß § 68a Abs. 1 Z 5 und 6 sind nicht zu verhängen, wenn eine Zahlung an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert wird und zu einer Lastschrift auf ein oder von einem durch BBAN oder IBAN identifiziertes Zahlungskonto führt (Elektronisches Lastschriftverfahren).“
11. § 76 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, ABl. Nr. L 266 vom 09.10.2009, S. 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012, S. 22;“
12. Dem § 76 Abs. 2 wird folgende Z 10 angefügt:
- „10. Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012, S. 22.“
13. Dem § 79 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 3 Z 9, § 3 (Schlussteil), § 12 Abs. 7, § 59 Abs. 2, 7 und 8, § 60 Abs. 8, § 66 Abs. 3, § 68, § 68a, § 75a, § 76 Abs. 2 Z 3 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2013 treten mit 1. Februar 2013 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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