133. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 24 Abs. 3 letzter Satz der Rechtsanwaltsordnung durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 2013, G 31/2013-10, G 32-33/2013-8, V 20-28/2013-4, dem Bundeskanzler zugestellt am 16. Juli 2013, unter Spruchpunkt I. zu Recht erkannt:
- „1. In § 24 Abs. 3 letzter Satz Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 in der Fassung BGBl. I Nr. 141/2009, wird die Wortfolge “; Entsprechendes gilt bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung“ als verfassungswidrig aufgehoben.
- 2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 in Kraft.
- 3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
- 4. Die im Spruchpunkt I.1. genannte Wortfolge ist auf die am 11. Juni 2013 beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren, bei denen Verordnungen präjudiziell sind, die unter Anwendung der im Spruchpunkt I.1. genannten Wortfolge erzeugt wurden, nicht mehr anzuwenden.“
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)