134. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im § 278a entfällt in der Z 2 die Wendung „oder erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft“.
2. Im § 278d Abs. 1 wird die Wendung „von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ durch die Wendung „von einem bis zu zehn Jahren“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
3. Im § 278d wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögenswerte für
- 1. eine andere Person, von der er weiß, dass sie Handlungen nach Abs. 1 begeht, oder
- 2. ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der er weiß, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Abs. 1 zu begehen,
bereitstellt oder sammelt.“
4. Im § 278d Abs. 2 wird der Verweis auf „Abs. 1“ durch den Verweis auf „Abs. 1 oder Abs. 1a“ ersetzt.
Fischer
Faymann
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