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BGBl I 134/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

134. Bundesgesetz: Änderung des Strafgesetzbuches
(NR: GP XXIV IA 2369/A AB 2575 S. 216 . BR: 9055 AB 9111 S. 823.)

134. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 278a entfällt in der Z 2 die Wendung „oder erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft“.

2. Im § 278d Abs. 1 wird die Wendung „von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ durch die Wendung „von einem bis zu zehn Jahren“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

3. Im § 278d wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögenswerte für

  1. 1. eine andere Person, von der er weiß, dass sie Handlungen nach Abs. 1 begeht, oder
  2. 2. ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der er weiß, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Abs. 1 zu begehen,

    bereitstellt oder sammelt.“

4. Im § 278d Abs. 2 wird der Verweis auf „Abs. 1“ durch den Verweis auf „Abs. 1 oder Abs. 1a“ ersetzt.

Fischer

Faymann

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