110. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 50 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2013, G 113/2012-9, G 42/2013-9 und G 43/2013-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 25. Juni 2013, zu Recht erkannt:
- „1. Die Wortfolge „und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs. 1 VStG“ in § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- 2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft.
- 3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann
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