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BGBl I 109/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

109. Bundesgesetz: Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 - GesRÄG 2013
(NR: GP XXIV RV 2356 AB 2368 S. 206 . BR: AB 9014 S. 822 .)

109. Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz, die Insolvenzordnung, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 - GesRÄG 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des GmbH-Gesetzes

Artikel 2 Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 3 Änderung des Notariatstarifgesetzes

Artikel 4 Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Artikel 5 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 6 Schluss- und Übergangsbestimmung

Artikel 1

Änderung des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 erster Satz wird die Wendung „Beurkundung durch einen Notariatsakt“ durch die Wendung „Form eines Notariatsakts“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1 wird der Betrag „35 000“ durch den Betrag „10 000“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag „17 500“ durch den Betrag „5 000“ ersetzt.

4. § 12 lautet:

§ 12. Für die Veröffentlichung der Eintragung gilt § 10 UGB mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unterbleibt. In die Veröffentlichung sind gegebenenfalls auch folgende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen:

  1. 1. Bestimmungen über die Art, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind;
  2. 2. die in § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen.“

5. In § 23 wird die Wendung „die §§ 130 und 260 AktG 1965“ durch die Wendung „§ 229 Abs. 4 bis 7 UGB und § 260 AktG“ ersetzt.

6. § 36 lautet:

§ 36. (1) Die Versammlung hat am Sitz der Gesellschaft stattzufinden, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Sie wird durch die Geschäftsführer einberufen, soweit nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag auch andere Personen dazu befugt sind.

(2) Die Versammlung ist, soweit nicht eine Beschlussfassung außerhalb derselben zulässig ist, mindestens jährlich einmal und außer den im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert. Dies hat insbesondere ohne Verzug dann zu geschehen wenn sich ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist oder die Eigenmittelquote (§ 23 URG) weniger als acht vom Hundert und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre beträgt. In diesen Fällen haben die Geschäftsführer die von der Versammlung gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen.“

7. § 51 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf die Anmeldung finden die § 11 und 12 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass auch die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erforderlich ist.“

8. In § 52 Abs. 4 wird die Wendung „Beurkundung durch einen Notariatsakt“ durch die Wendung „Form eines Notariatsakts“ ersetzt.

9. In § 54 Abs. 3 erster Satz wird der Betrag „35 000“ durch den Betrag „10 000“ ersetzt.

10. Dem § 127 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12, § 36, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 4 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 69 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Hat eine inländische oder ausländische Kapitalgesellschaft keine organschaftlichen Vertreter, so trifft die Verpflichtung nach Abs. 2 den Gesellschafter, der mit einem Anteil von mehr als der Hälfte am Stammkapital beteiligt ist. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.“

2. Nach § 275 wird folgender § 276 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttretensbestimmung zum GesRÄG 2013

§ 276. § 69 Abs. 3a in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft."

Artikel 3

Änderung des Notariatstarifgesetzes

Das Notariatstarifgesetz, BGBl. Nr. 576/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 8 lautet:

„(8) Bei Beurkundung eines Beschlusses auf Gründung einer Gesellschaft ist der Nennbetrag des Gesellschaftskapitals und bei einer Änderung des Kapitals der Nennbetrag des Kapitals, um das das Kapital geändert wird, maßgebend. Im Fall eines Ausgabebetrages ist dieser maßgebend. Bezieht sich die Beurkundung auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer die Voraussetzungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes erfüllenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, bei der der Notar einen ihm von der Partei beigestellten endgültigen schriftlichen Entwurf verwenden kann, der sich auf den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 GmbHG, die Bestellung des Geschäftsführers sowie den Ersatz der Gründungskosten nach § 7 Abs. 2 GmbHG beschränkt und der, abgesehen von den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, keine Änderung oder Ergänzung erfordert, so ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten; Entsprechendes gilt für die Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Anmeldung der Eintragung einer die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes erfüllenden Gesellschaft.“

Artikel 4

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Z 5 wird wie folgt geändert:

a) In lit. c wird der Betrag von „35 000 Euro“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.

b) Nach lit. d wird folgender Schlusssatz angefügt:

„bei Anträgen auf Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage einer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 dritter Satz NTG erfüllenden Erklärung ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten.“

2. Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 10 Z 5 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht eingebracht werden.“

Artikel 5

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 4 Z 3 entfällt.

2. In § 26c werden folgende Ziffern 38 und 39 angefügt:

  1. „38. § 24 Abs. 4 Z 3 tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft. Ab dem 1.7.2013 kommt § 24 Abs. 4 Z 3 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 109/2013 nur zur Anwendung, wenn die sich aus § 24 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 ergebende Mindeststeuer höher ist.
  2. 39. Für das Kalenderjahr 2013 sind für bereits vor dem 1.7.2013 unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung bereits festgesetzte Vorauszahlungen nicht neu festzusetzen.“

Artikel 6

Schluss- und Übergangsbestimmung

Artikel 3 dieses Bundesgesetzes (Änderung des Notariatstarifgesetzes) tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Die geänderte Bestimmung (§ 5 Abs. 8 NTG) ist auf Beurkundungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 vorgenommen werden.

Fischer

Faymann

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