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BGBl III 84/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

84. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

84. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. Nr. 317/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 54/2011) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Armenien

9. Mai 2012

Montenegro11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 108].

6. September 2005

Weiters haben:

  1. Finnland Kundgemacht in BGBl. Nr. 197/1993. am 11. Juli 2012 Erklärungen1 zu Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. c, sowie
  2. Bosnien und Herzegowina Kundgemacht in BGBl. III Nr. 123/2006. am 24. September 2012 eine Erklärung1 zu Art. 13 Abs. 2 lit. a. abgegeben.

Faymann

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