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BGBl III 54/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

54. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

54. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. Nr. 317/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 123/2006) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Andorra

6. Mai 2008

Aserbaidschan

3. Mai 2010

Moldau

28. Februar 2008

Monaco

24. Dezember 2008

Serbien

06. September 2005

Ukraine

30. September 2010

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Andorra:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt Andorra, dass es das Übereinkommen auf die folgenden personenbezogenen Daten nicht anwendet:

  1. a. Personenbezogene Daten in Bezug auf die Staatssicherheit und die Ermittlung bzw. Vorbeugung von Straftaten.
  2. b. Daten betreffend Einzelpersonen und bezüglich ihrer unternehmerischen, beruflichen und kaufmännischen Tätigkeit.
  3. c. Öffentliche Verzeichnisse, für die es in Andorra spezifische Gesetzesbestimmungen gibt, Regelungen betreffend das Bankgeheimnis und Regelungen über Berufsgeheimnisse.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens erklärt Andorra, dass es das Übereinkommen auf Akten mit personenbezogenen Daten, die nicht automationsunterstützt verarbeitet werden und die der andorranischen Gesetzgebung unterliegen, anwenden wird.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens benennt Andorra folgende Behörde als zuständige Behörde zur Erbringung gegenseitiger Hilfe zwischen den Parteien des Übereinkommens:

  1. Agència Andorrana de Protecció de Dades
  2. (Agence andorrane pour la protection des données)
  3. C/Prat de la Creu, 59-65
  4. AD500 Andorra la Vella
  5. Principat d'Andorra

Aserbaidschan:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Bestimmungen des Übereinkommens nicht auf Kategorien von Dateien mit personenbezogenen Daten angewandt werden, welche Gegenstand von Staatsgeheimnissen sind und von natürlichen Personen ausschließlich für den persönlichen und familiären Bedarf in Übereinstimmung mit den gesetzlich festgelegten Bestimmungen verarbeitet werden.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Bestimmungen des Übereinkommens auf Dateien mit personenbezogenen Daten, die nicht automatisch verarbeitet werden, angewandt werden.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wird das Justizministerium der Republik Aserbaidschan als für die Übermittlung von Auskünften über Recht und Verwaltungspraxis im Bereich des Datenschutzes und die Bereitstellung von Sachinformationen zuständigen Behörde bestimmt. Die Kontaktdaten lauten wie folgt:

  1. Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan
  2. 1, Inshaatchilar Avenue,
  3. Baky city, AZ 1073
  4. Republic of Azerbaijan

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens in seinen von der Republik Armenien besetzten Gebieten bis zur Befreiung dieser Gebiete von der Besatzung und der vollständigen Beseitigung der Folgen der Besatzung nicht garantieren kann.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Rechte und Pflichten gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens von der Republik Aserbaidschan nicht in Bezug auf die Republik Armenien angewandt werden.

Moldau:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wendet die Republik Moldau die Bestimmungen des Übereinkommens nicht an auf:

  1. a. die Datenverarbeitung, die von Einzelpersonen ausschließlich für ihren persönlichen und familiären Bedarf durchgeführt wird, unter der Bedingung, dass die Rechte der Personen, um deren persönlichen Daten es sich handelt, nicht verletzt werden.
  2. b. die Verarbeitung personenbezogener Daten die den gesetzlich festgelegten Bestimmungen über Information unterliegen, welche Gegenstand von Staatsgeheimnissen sind.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens wendet die Republik Moldau das Übereinkommen auch auf Dateien mit personenbezogenen Daten an, die nicht automatisch verarbeitet werden.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens bezeichnet die Republik Moldau das Nationale Zentrum für den Schutz personenbezogener Daten, welches gemäß Art. 11 des Gesetzes der Republik Moldau über den Schutz personenbezogener Daten errichtet wurde, als zuständige Behörde für die Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens und für die Berichte über die Zusammenarbeit mit anderen Parteien.

Die Kontaktdaten lauten wie folgt:

  1. National Center for Personal Data Protection
    1. Str. Serghei Lazo nr. 48
  2. Republic of Moldova

Monaco:

Gemäß Art. 13 des Übereinkommens benennt Monaco folgende Behörde, die im Rahmen und unter den Einschränkungen des genannten Artikels für die Zurverfügungstellung aller Informationen über Monacos Recht und Verwaltungspraxis im Hinblick auf Datenschutz verantwortlich ist:

  1. Commission de Contrôle des Informations Nominatives - C.C.I.N.
  2. "Gildo Pastor Center"
  3. 7, rue du Gabian
  4. MC 98000 Monaco

Serbien:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wendet die Republik Serbien das Übereinkommen nicht auf die automatische Verarbeitung von folgenden an:

  1. 1. Daten, die für die Allgemeinheit verfügbar sind und in öffentlichen Zeitungen und Publikationen gedruckt oder in den Archiven, Museen und anderen ähnlichen Organisationen zugänglich sind;
  2. 2. Daten, die für familiäre und andere persönliche Zwecke verarbeitet werden und nicht für eine dritte Partei zugänglich sind;
  3. 3. Daten der Mitglieder von politischen Parteien, Vereinigungen, Gewerkschaften und anderen Vereinigungen, die von diesen Organisationen zur Verfügung gestellt werden, unter der Vorraussetzung, dass die betreffenden Mitgliedstaaten schriftlich bekanntgaben, dass bestimmte Vorschriften des Gesetzes nicht für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für einen bestimmten Zeitraum gelten sollen, der nicht länger als die Dauer ihrer Mitgliedschaft ist, und
  4. 4. personenbezogene Daten, veröffentlicht durch eine Person, welche in der Lage ist ihre eigenen Interessen zu wahren.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Republik Serbien, dass das Übereinkommen für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt, welche in der nicht automatisierten Datenbank enthalten sind.

Gemäß Art. 13 des Übereinkommens bezeichnet die Republik Serbien folgende zuständige Behörde:

  1. Commissioner for Access to Information of Public Importance and Protection of Personal Data
    1. Ul. Svetozara Markovica 42
  2. 11000 Belgrade

Ukraine:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie das Übereinkommen auf personenbezogene Daten, die von natürlichen Personen ausschließlich für den persönlichen oder den täglichen Bedarf verarbeitet werden, anwendet.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie dieses Übereinkommen auch auf Informationen über Personengruppen, Vereinigungen, Stiftungen, Gesellschaften, Körperschaften oder andere Stellen anwendet, die unmittelbar oder mittelbar aus natürlichen Personen bestehen, unabhängig davon, ob diese Stellen Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie dieses Übereinkommen auch auf Dateien mit personenbezogenen Daten anwendet, die nicht automatisch verarbeitet werden.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass die bezeichnete Behörde das Justizministerium der Ukraine ist.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Ratifikation abgegebenen Erklärungen geändert, ergänzt bzw. zurückgezogen:

Irland111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 197/1993.:

Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c:

Irland wird das Übereinkommen über personenbezogene Daten, die nicht automatisch verarbeitet werden, aber in einem einschlägigen System von Datensammlungen aufbewahrt werden, anwenden. „Einschlägiges System von Datensammlungen“ bedeutet jede Menge von Informationen im Zusammenhang mit Einzelpersonen sodass, obwohl die Informationen nicht mittels automatisch operierenden Geräten aufgrund von zweckdienlichen Anleitungen verarbeitet werden, die Menge strukturiert ist, entweder durch Verweise auf Einzelpersonen oder durch Verweis auf Merkmale der Einzelpersonen, auf eine Weise, dass bestimmte Informationen über eine bestimmte Einzelperson sogleich zugänglich sind.

Erklärung zu Art. 13 Abs. 2:

Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten stellt Irland im Hinblick auf die für Irland benannte Behörde überarbeitete Informationen wie folgt zur Verfügung:

  1. Data Protection Commissioner
  2. Canal House
  3. Station Road
    1. Co. Laois

Lettland222) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 212/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 123/2006.:

Erklärung zu Art. 13 Abs. 2:

  1. Data State Inspectorate
    1. Kr. Barona Str. 5-4
  2. LV-1050 Latvia

Liechtenstein333) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 123/2006.:

Das Fürstentum Liechtenstein ändert durch die Widerrufung von Punkt 2 lit. d („Dateien mit personenbezogenen Daten gemäß den oben genannten Liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetz") seine Erklärung zu Art. 2 des Übereinkommens, enthalten im Anhang zu der am 11. Mai 2004 hinterlegten Ratifikationsurkunde.

Luxemburg444) Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.:

Erklärung zu Art. 13 Abs. 2:

  1. Ministry of Justice
  2. 13 Rue Erasme
  3. L-1468 Luxembourg

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien333) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 123/2006.:

Infolge der Annahme der Änderungen des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten zum Schutz personenbezogener Daten durch das Parlament der Republik Mazedonien ist der in der Urkunde der Republik Mazedonien enthaltene letzte Punkt der Erklärung zu Art. 3 des Übereinkommens nicht mehr gültig.

Die Republik Mazedonien widerruft daher nur den letzten Punkt der Erklärung zu Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens, der wie folgt lautet: „Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass sie das Übereinkommen auf folgende Kategorien von personenbezogenen Daten nicht anwendet:

  1. zum Führen von Strafprozessen.“

Spanien444) Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.:

Im Falle der Ausweitung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich auf Gibraltar möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:

  1. 1. Gibraltar ist ein nicht-autonomes Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und welches gemäß den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen einem Entkolonialisierungsprozess unterliegt.
  2. 2. Die Behörden von Gibraltar haben lokalen Charakter und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten aus; diese haben ihren Ursprung und ihre Grundlage in der durch das Vereinigte Königreich gemäß seinen internen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, dem das genannte nicht-autonome Gebiet untersteht, ausgeübten Zuständigkeitsverteilung und -zuweisung.
  3. 3. Daher ist die allfällige Beteiligung der Behörden Gibraltars bei der Anwendung dieses Übereinkommens als ausschließlich als Teil der internen Kompetenzen von Gibraltar durchgeführt zu verstehen und kann nicht als Änderung im Zusammenhang mit den Festlegungen in den vorhergehenden Absätzen betrachtet werden.

Ferner haben die Niederlande am 28. September 2010 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2010 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, St. Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Faymann

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