29. Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Strafregistergesetzes 1968
Artikel 2 Änderung des Tilgungsgesetzes 1972
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung 1975
Artikel 1
Änderung des Strafregistergesetzes 1968
Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968), BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 42/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 8 lautet:
- „8. rechtskräftige Tätigkeitsverbote gemäß § 220b StGB sowie gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemeinsam mit Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3;“
2. In § 2 Abs. 1 wird nach der Z 8 folgende Z 9 angefügt:
- „9. ausschließlich zum Zwecke der Übermittlung eines Anhangs zu einer Strafregisterauskunft (§ 9b) alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch Strafgerichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und zwar unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Verhalten nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und die mit den Verurteilungen zusammenhängenden Informationen, insbesondere zur Person des Verurteilten, zu Art und Inhalt der Verurteilung, und zu den im Zusammenhang mit der Verurteilung ausgesprochenen Tätigkeitsverboten.“
3. In § 2 Abs. 1a wird das Wort „Handlungen“ durch das Wort „Handlung“ ersetzt, folgender Satz wird angefügt:
„Ebenso sind die Eintragungen nach Abs. 1 Z 9 für die Zwecke des § 9b gesondert zu kennzeichnen.“
4. In § 3 Abs. 2 Z 2 werden nach den Worten „Tag und Ort seiner Geburt“ die Worte „sein Geschlecht“ und nach den Worten „seine Staatsangehörigkeit“ die Worte „oder seine Staatsangehörigkeiten“ eingefügt.
5. In § 3 Abs. 2 Z 5 wird vor dem Strichpunkt die Wendung „und die Zeit ihrer Begehung“ eingefügt.
5a. In § 3 Abs. 4a wird folgender Satz angefügt:
„In gleicher Weise hat das Gericht Gemeinden in jenen Ländern zu verständigen, in denen aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen eigene Wählerevidenzen geführt werden.“
6. § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Einträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 9.“
7. In § 8 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Betrifft der Antrag gemäß Abs. 1 eine Verurteilung durch ein ausländisches Strafgericht oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung und kann über diesen aus Gründen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen entschieden werden, so ist der Umstand des anhängigen Verfahrens über die Aufnahme der betreffenden Verurteilung oder der sonstigen sich darauf beziehenden Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag im Strafregister zu vermerken. Der Antragsteller ist entsprechend in Kenntnis zu setzen.“
8. § 9 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, sowie allen ausländischen Behörden, sofern Gegenseitigkeit besteht,“
9. In § 9 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 3 angefügt:
- „3. nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Jugendwohlfahrtsträgern zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes durch eine bestimmte Person.“
10. In § 9a Abs. 1 wird in der Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in der Z 4 am Ende das Wort „und“ angefügt sowie nach der Z 4 folgende Z 5 angefügt:
- „5. ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Strafverfahren sowie allen ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in Strafverfahren, sofern Gegenseitigkeit besteht“
11. In § 9a Abs. 2 werden nach dem Wort „Jugendlichen“ die Wendung „sowie zur Eignungsbeurteilung von Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werbern“ eingefügt und das Wort „gekennzeichnete“ durch das Wort „gekennzeichneten“ ersetzt.
12. Nach § 9a werden folgende §§ 9b und 9c samt Überschriften eingefügt:
„Anhang zu Strafregisterauskünften an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 9b. (1) Im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist der Auskunft aus dem Strafregister (§§ 9 und 9a) ein Anhang über alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt unter Verwendung des Formulars laut Anhang IX zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, idF BGBl. I Nr. 134/2011. Der Anschluss einer Übersetzung ist nicht erforderlich.
(2) Die Auskünfte sind unverzüglich, längstens aber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu erteilen. Benötigt die Bundespolizeidirektion Wien weitere Informationen zur Identifizierung der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, so hat sie unverzüglich die Zentralbehörde des anfragenden Mitgliedstaates zu konsultieren, um die erbetene Auskunft innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der weiteren Informationen erteilen zu können.
(3) Hat die Zentralbehörde des Urteilsstaats die Bundespolizeidirektion Wien anlässlich der Übermittlung von Informationen aus dem Strafregister davon in Kenntnis gesetzt, dass diese nicht zu anderen Zwecken als jenen eines Strafverfahrens weitergeleitet werden dürfen, so ist die Auskunft entsprechend zu kennzeichnen. In einem solchen Fall ist der anfragende Mitgliedstaat hinsichtlich weiterer Informationen an den Urteilsstaat zu verweisen.
Einholung von Strafregisterauskünften aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 9c. Die Bundespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des Betroffenen zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die anfragende Behörde weiterzuleiten.“
13. In § 10 Abs. 1 wird das Wort „und“ nach der Wendung „§ 2 Abs. 1 Z 7“ durch einen Beistrich ersetzt und es wird nach der Wendung „Z 8“ die Wendung „ und Z 9“ eingefügt.
14. Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b samt Überschriften eingefügt:
„Strafregisterbescheinigungen für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 10a. (1) Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates gestellt, so hat die zuständige Behörde nach § 10 vorzugehen und darüber hinaus die Bundespolizeidirektion Wien zwecks Einholung von Informationen aus dem Strafregister des Herkunftsstaates des Antragstellers mittels Formulars laut Anhang IX zum EU-JZG von der Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Antragstellers zu befassen. Die erfolgte Auskunft durch den Herkunftsstaat ist dem Betroffenen zu übermitteln.
(2) Erfolgt seitens des Herkunftsstaates innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des Auskunftsersuchens keine Reaktion, so ist der Betroffene von der Bundespolizeidirektion Wien davon in Kenntnis zu setzen, dass vom angefragten Herkunftsstaat keine Informationen aus dem nationalen Strafregister übermittelt wurden.
(3) Die nach § 10 für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung zuständigen Behörden sind im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen an den Herkunftsstaat, insbesondere bei der Feststellung der Identität der angefragten Person, zur Mitwirkung verpflichtet. Die Zuständigkeit zur Mitwirkung richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers im Inland, in Ermangelung eines solchen nach seinem Aufenthalt im Inland, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz im Inland und schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland.
Beantwortung eines über die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates einlangenden Ersuchens um Information aus dem Strafregister
§ 10b. Die Bundespolizeidirektion Wien hat von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelte Ersuchen um Information aus dem Strafregister zum Zwecke der Auskunft an den betroffenen österreichischen Staatsbürger innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu beantworten. Die inhaltlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 1 in Bezug auf Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 und der in § 10 Abs. 3 zweiter Satz geregelte Ablehnungsgrund sind dabei zu berücksichtigen.“
15. In § 11 Abs. 4 wird der Satz „Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf.“ durch den Satz „Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Bundespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.“ ersetzt.
16. § 11 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Strafregisterbescheinigungen, die gemäß § 10a auf Grund der Informationen aus dem Strafregister der Republik Österreich ausgestellt werden, haben folgenden Hinweis zu enthalten: „Den Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 93 vom 7.4.2009, folgend, wird aus Anlass Ihres Antrags auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung gemäß § 10a Strafregistergesetz eine Auskunft aus dem Strafregister Ihres Herkunftsstaates eingeholt. Diese wird Ihnen vom Strafregisteramt der Bundespolizeidirektion Wien gesondert übermittelt.“
(6) Die nach den §§ 9c und 10a Abs. 1 von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie angefragt wurden.“
17. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
„Mitteilungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 11a. Die Bundespolizeidirektion Wien hat die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Verurteilten und, sofern ihr bekannt ist, dass der Verurteilte die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten besitzt, die Zentralbehörden der betreffenden Herkunftsstaaten so schnell wie möglich von jeder deren Staatsangehörige betreffenden, im Strafregister eingetragenen Verurteilung sowie über spätere Änderungen oder Tilgungen bzw. über Löschungen der Einträge in Kenntnis zu setzen. Ersuchen der Zentralbehörde des Herkunftsstaates im Einzelfall um Übermittlung einer Abschrift des der Verurteilung zugrunde liegenden Urteils und um Erteilung zusätzlicher Auskünfte sind dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.“
18. § 12 wird folgender Satz angefügt:
„Von den übrigen Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind über Mitteilung des Urteilsstaates, in Ermangelung einer solchen nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintragung zu löschen.“
19. § 14 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die §§ 2 Abs. 1 Z 8 und 9, 2 Abs. 1a, 3 Abs. 2 Z 2 und 5 und Abs. 4a, 8 Abs. 1 und 4, 9 Abs. 1 Z 2 und 3, 9a Abs. 1 Z 5 und Abs. 2, 9b, 9c, 10, 10a, 10b, 11 Abs. 4, 5 und 6, 11a, 12 und 14a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/2012, treten am 27. April 2012 in Kraft.“
20. Der Inhalt des § 14a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Für die Dauer des Ausfalls des elektronischen Übermittlungswegs hat die Datenübermittlung in einer Form zu erfolgen, die die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfänger die Feststellung der Echtheit gestatten.“
Artikel 2
Änderung des Tilgungsgesetzes 1972
Das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über die Tilgung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft (Tilgungsgesetz 1972), BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 122/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Auskünfte gemäß §§ 9b und 10a Strafregistergesetz.“
2. In § 6 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
- „8. den Jugendwohlfahrtsträgern, soweit dies zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes durch eine bestimmte Person erforderlich ist.“
3. § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Strafregistergesetz gespeicherten Verurteilungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und die damit zusammenhängenden Informationen sind über Mitteilung des Urteilsstaates zu löschen.“
4. § 9 wird folgender Abs. 1j angefügt:
„(1j) Die §§ 1 Abs. 5, 6 Abs. 1 Z 8, 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2012, treten mit 27. April 2012 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung 1975
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 103/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 20a Abs. 1 lautet die Z 6:
- „6. Vergehen nach dem Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, PSG, BGBl. Nr. 694/1993, SE-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2004, SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, und VAG, BGBl. Nr. 569/1978, jeweils jedoch nur soweit die betroffene Gesellschaft über ein Stammkapital von zumindest 5 000 000 Euro oder über mehr als 2000 Beschäftigte verfügt, sowie Verfahren nach dem BörseG, BGBl. Nr. 555/1989;“
2. In § 31 Abs. 6 Z 2 wird nach dem Wort „Bezirksgericht“ das Klammerzitat „(§ 480)“ sowie die Wendung „oder der Einzelrichter (§ 490)“ eingefügt.
3. § 112 lautet:
„§ 112. (1) Widerspricht die von der Sicherstellung betroffene oder anwesende Person, auch wenn sie selbst der Tat beschuldigt ist, der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern unter Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden darf, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bei Gericht zu hinterlegen. Auf Antrag des Betroffenen sind die Unterlagen jedoch bei der Staatsanwaltschaft zu hinterlegen, die sie vom Ermittlungsakt getrennt aufzubewahren hat. In beiden Fällen dürfen die Unterlagen von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei nicht eingesehen werden, solange nicht über die Einsicht nach den folgenden Absätzen entschieden worden ist.
(2) Der Betroffene ist aufzufordern, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist jene Teile der Aufzeichnungen oder Datenträger konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung seiner Verschwiegenheit bedeuten würde; zu diesem Zweck ist er berechtigt, in die hinterlegten Unterlagen Einsicht zu nehmen. Unterlässt der Betroffene eine solche Bezeichnung, so sind die Unterlagen zum Akt zu nehmen und auszuwerten. Anderenfalls hat das Gericht, im Fall eines Antrags nach Abs. 1 vorletzter Satz jedoch die Staatsanwaltschaft die Unterlagen unter Beiziehung des Betroffenen sowie gegebenenfalls geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen zu sichten und anzuordnen, ob und in welchem Umfang sie zum Akt genommen werden dürfen. Unterlagen, die nicht zum Akt genommen werden, sind dem Betroffenen auszufolgen. Aus deren Sichtung gewonnene Erkenntnisse dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht für weitere Ermittlungen oder als Beweis verwendet werden.
(3) Gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft kann der Betroffene Einspruch erheben, in welchem Fall die Unterlagen dem Gericht vorzulegen sind, das zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang sie zum Akt genommen werden dürfen; Abs. 2 letzter Satz gilt. Einer Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts kommt aufschiebende Wirkung zu.“
4. In § 113 Abs. 2 wird das Zitat „§ 110 Abs. 3 Z 5“ durch das Zitat „§ 110 Abs. 3 Z 4“ ersetzt.
5. In § 116 Abs. 6 lautet der dritte Satz:
„Einer Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung kommt aufschiebende Wirkung zu; erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut jedoch bestimmte Auskünfte nicht zu erteilen oder Unterlagen nicht herauszugeben, so ist nach §§ 93 Abs. 2 und 112 mit der Maßgabe vorzugehen, dass das Gericht (§ 31 Abs. 1 Z 3) nach § 112 Abs. 2 zu entscheiden hat, in welchem Ausmaß Auskünfte zu erteilen bzw. in welchem Umfang Unterlagen für weitere Ermittlungen zu verwenden sind.“
6. In § 176 Abs. 3 lautet der letzte Satz:
„Anstelle der Vorführung kann bei Beschuldigten, die in einer Außenstelle der Justizanstalt des zuständigen Gerichts oder in einer anderen als der Justizanstalt des zuständigen Gerichts (§ 183) angehalten werden, gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.“
7. In § 189 Abs. 2 StPO entfällt nach dem Zitat „§ 16 Abs. 2 Z“ das Zitat „2,“.
8. § 194 Abs. 3 lautet:
„(3) Von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens,
- 1. das von der WKStA gemäß den Bestimmungen der §§ 20a oder 20b oder von einer anderen Staatsanwaltschaft wegen der in diesen Bestimmungen angeführten Vergehen oder Verbrechen geführt wurde und an dem wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Beschuldigten ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in dem noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beurteilt wurden, oder
- 2. das sonst wegen einer Straftat geführt wurde, für das im Hauptverfahren das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig wäre und an dem kein Opfer im Sinne des § 65 Z 1 beteiligt war,
ist überdies der Rechtsschutzbeauftragte unter Anführung des Grundes der Einstellung (§§ 190 bis 192) samt einer Begründung nach Abs. 2 zu verständigen. Auf sein Verlangen ist ihm der Ermittlungsakt zu übersenden, in welchem Fall die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung (§ 195 Abs. 2) mit dem Einlangen des Aktes auf sechs Monate verlängert wird. “
9. In § 196 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.“
10. In § 196 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.
11. In § 204 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.
12. In § 357 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 31 Abs. 5 Z 2)“ durch „(§ 31 Abs. 6 Z 2)“ ersetzt.
13. In § 480 wird das Zitat „§§ 353 bis 356“ durch das Zitat „§§ 352 bis 356“ ersetzt.
14. In § 490 wird das Zitat „§§ 353 bis 356“ durch das Zitat „§§ 352 bis 356“ ersetzt.
15. § 514 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) §§ 20a Abs. 1, 31 Abs. 6, 112, 113 Abs. 2, 116 Abs. 6, 176 Abs. 3, 189 Abs. 2, 194 Abs. 3, 196 Abs. 1 und 3, 204 Abs. 2, 357 Abs. 2, 480 und 490 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2012, treten mit 1. Juni 2012 in Kraft.“
Fischer
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