489. Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Grundsatz-Verordnung - WFA-GV)
Auf Grund des § 17 Abs. 3 erster Satz und des § 18 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Paragraph | Gegenstand / Bezeichnung |
---|---|
1. Abschnitt | |
§ 1. | Gegenstand |
§ 2. | Ziele |
§ 3. | Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung |
§ 4. | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt | |
§ 5. | Systematische Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung |
§ 6. | Wirkungsdimensionen |
§ 7. | Wesentlichkeit der Auswirkungen |
§ 8. | Ergebnisdarstellung |
§ 9. | Zeitpunkt der Durchführung |
§ 10. | Zeitpunkt der Durchführung |
3. Abschnitt | |
§ 11. | Zeitpunkt und Durchführung |
4. Abschnitt | |
§ 12. | Grundsätze |
§ 13. | Anwendung der methodischen Instrumente |
5. Abschnitt | |
§ 14. | Inkrafttreten |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.
(2) Diese Verordnung legt das grundsätzliche Vorgehen bei der Durchführung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung fest, weiters, welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen und gemäß welchen Kriterien Auswirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind.
Ziele
§ 2. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Wirkungsorientierung, die mit der Haushaltsführung und Steuerung haushaltsführender Stellen auf Grund des BHG 2013 verschränkt wird und verbesserte Wirkungsinformationen über Regelungsvorhaben und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 sicherstellen soll.
Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
§ 3. Bei der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung sind die Grundsätze der wirkungsorientierten Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BHG 2013 zu beachten, soweit diese jeweils in Betracht kommen. Weiters sind die Qualitätskriterien gemäß § 23 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 BHG 2013 zu beachten. Diese umfassen die Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Für diese Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- 1. Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist ein Verfahren, in dem die Regelungs- oder Vorhabensziele und -maßnahmen formuliert sowie die wesentlichen Auswirkungen eines Regelungsvorhabens oder Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung in konkreten Wirkungsdimensionen systematisch untersucht, bewertet und aufbereitet werden.
- 2. Die interne Evaluierung ist ein rückschauendes Verfahren, das auf die Analyse der Zielerreichung und der tatsächlich eingetretenen Wirkungen abzielt. Untersucht wird, ob ein ausgeführtes Regelungsvorhaben oder Vorhaben die erwarteten Wirkungen oder wesentliche unerwartete Wirkungen zur Folge hat.
- 3. Regelungsvorhaben sind
- a) Entwürfe für Rechtsvorschriften des Bundes: Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG;
- b) Entwürfe für sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013.
- 4. Ein sonstiges Vorhaben ist ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 BHG 2013 und hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.
- 5. Auswirkung ist eine erwartete oder unerwartete Veränderung oder Beibehaltung eines Zustandes als Folge staatlichen Handelns.
- 6. Eine Wirkungsdimension ist ein Politikbereich oder genau festgelegter Teilaspekt eines Politikbereichs, in dem möglicherweise Auswirkungen eintreten.
- 7. Wesentlichkeitskriterium (Kriterium für die Wesentlichkeit von Auswirkungen) ist ein Schwellenwert oder eine Ausprägung eines Zustands in einer Wirkungs- oder -subdimension, ab dessen bzw. deren Erreichen eine voraussichtliche Auswirkung einer vertiefenden Abschätzung zu unterziehen ist. Die Wesentlichkeit kann in den einzelnen Wirkungsdimensionen durch qualitative oder quantitative Kriterien festgelegt werden.
- 8. Wirkungsziel ist eine nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Bundesvoranschlag auf der Ebene der Untergliederung erfolgte Festlegung angestrebter Wirkungen.
- 9. Regelungsziel bzw. Vorhabensziel ist ein Zustand, auf dessen Erreichung die in einem Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben gesetzten Maßnahmen gerichtet sind und der mit einem Wirkungsziel oder einer Maßnahme im Bundesvoranschlag im Sinne des § 41 BHG 2013 in Verbindung stehen kann.
- 10. Maßnahme ist ein übergeordneter Sammelbegriff für Regelungen, Leistungen und Aktivitäten, die von der öffentlichen Verwaltung gewährleistet oder für ihre Vorhaben und Projekte erbracht werden. Einzelne Maßnahmen müssen insbesondere voneinander sachlich abgrenzbar sein. Maßnahmen können unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Ziels zu einem Regelungskomplex zusammengefasst und gemeinsam gesondert betrachtet werden.
- 11. Indikatoren sind Kennzahlen (Z 12) und Meilensteine (Z 13), die kurz-, mittel- oder langfristig den Beitrag von gesetzten Maßnahmen zur Erreichung der Wirkungs-, Regelungs- oder Vorhabensziele oder den Erfolg von Zielen messbar bzw. die Auswirkungen von Maßnahmen bewertbar und überprüfbar machen.
- 12. Eine Kennzahl stellt eine quantitativ und objektiv messbare Größe dar, die über den Grad des Erfolges eines Ziels oder einer Maßnahme Auskunft gibt.
- 13. Ein Meilenstein ist ein abgrenzbares Ergebnis im Verlauf der Umsetzung einer Maßnahme.
2. Abschnitt
Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
Systematische Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
§ 5. (1) Die Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind:
- 1. Problemanalyse,
- 2. Zielformulierung,
- 3. Maßnahmenformulierung,
- 4. Abschätzung der Auswirkungen in den betroffenen Wirkungsdimensionen und
- 5. Planung der internen Evaluierung.
(2) Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist jeweils pro Regelungsvorhaben, beziehungsweise Regelungskomplex, oder Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 durchzuführen. Insbesondere bei der Ziel- und Maßnahmenformulierung ist darauf zu achten, dass die Qualitätskriterien gemäß § 3 eingehalten werden und eine interne Evaluierung möglich ist.
(3) Bei der Problemanalyse sind insbesondere der Grund des Tätigwerdens (Problem und dessen Ursachen), der Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Unionsrecht, das Ausmaß des Problems, die von dem Problem Betroffenen sowie ein Szenario ohne Tätigwerden (Nullszenario) und allfällige Alternativen zu beschreiben.
(4) Bei der Zielformulierung sind die Regelungs- beziehungsweise Vorhabensziele zu nennen. Es ist ein allfälliger Zusammenhang mit einem Wirkungsziel oder einer Maßnahme im Bundesvoranschlag darzustellen. Je Ziel sind ein bis fünf Indikatoren zur Messung der Zielerreichung anzuführen, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
(5) Bei der Maßnahmenformulierung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Maßnahmen sachlich abgegrenzt ausgewiesen werden und die Wirkungszusammenhänge mit dem Regelungs- bzw. Vorhabensziel dargelegt werden. Je Maßnahme können ein bis fünf Indikatoren angeführt werden, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
(6) Bei der Auswahl der Indikatoren (Abs. 4 und 5) ist jedenfalls auf die Konsistenz mit den für die Angaben zur Wirkungsorientierung auf Untergliederungs- und Globalbudgetebene herangezogenen Indikatoren des für die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zuständigen haushaltsleitenden Organs zu achten.
(7) Wenn eine Wirkungsdimension (§ 6) zumindest teilweise betroffen ist, ist im Rahmen dieser Betroffenheit die Abschätzung der Auswirkungen gemäß der entsprechenden Verordnung zu dieser Wirkungsdimension vorzunehmen:
- 1. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist zu prüfen, ob wesentliche Auswirkungen in den betroffenen Wirkungsdimensionen zu erwarten sind;
- 2. sind solche Auswirkungen zu erwarten, so sind sie im Rahmen der vertiefenden Abschätzung genauer zu prüfen und abzuschätzen.
(8) Bei der Planung der internen Evaluierung ist anzugeben, wie und wann die interne Evaluierung durchgeführt wird.
(9) Eine vertiefende Abschätzung gemäß Abs. 7 Z 2 kann auch durchgeführt werden, wenn die Wesentlichkeitskriterien gemäß Anlage 1 nicht erfüllt werden.
Wirkungsdimensionen
§ 6. (1) Die in Anlage 1 näher ausgeführten Wirkungsdimensionen zu den in § 17 Abs. 1 BHG 2013 aufgezählten Auswirkungen sind:
- 1. Gesamtwirtschaft,
- 2. Unternehmen,
- 3. Umwelt,
- 4. Konsumentenschutzpolitik,
- 5. Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen,
- 6. Soziales,
- 7. Kinder und Jugend,
- 8. Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern.
(2) Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte sind gemäß § 17 Abs. 4 Z 3 BHG 2013 auf Grund der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, abzuschätzen.
Wesentlichkeit der Auswirkungen
§ 7. Voraussichtliche Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich, wenn
- 1. Entwürfe für Rechtsvorschriften des Bundes finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen oder
- 2. Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 BHG 2013 sind oder sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 sind oder
- 3. die in Anlage 1 angeführten Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit in einer Wirkungsdimension erfüllt werden.
Ergebnisdarstellung
§ 8. (1) Die Ergebnisdarstellung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zielt darauf ab, die Wirkungszusammenhänge nachvollziehbar zu machen. Sie hat in geraffter, standardisierter Form die einzelnen Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu enthalten, insbesondere
- 1. Problemanalyse, Zielformulierung einschließlich der Indikatoren und gewählte Maßnahmen einschließlich der Indikatoren („Wie sieht Erfolg aus“),
- 2. die wesentlichen Auswirkungen in den betroffenen Wirkungsdimensionen („Abschätzung der Auswirkungen“) gemäß der in den Verordnungen zu Wirkungsdimensionen festgelegten Vorgaben, wobei auch methodisch tiefer gehende Darstellungen zulässig sind, sowie
- 3. die Angaben über die Planung der internen Evaluierung.
(2) Der Ergebnisdarstellung ist die Berichtsstruktur gemäß Anlage 2 zu Grunde zu legen. Dies steht einer flexiblen Gestaltung nicht entgegen.
Zeitpunkt der Durchführung
bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes und Begutachtungsverfahren
§ 9. (1) Bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen. Sie hat mit dem Regelungsvorhaben Schritt zu halten. Die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 hat bei jedem Eintritt in ein neues Verfahrensstadium (Versendung zur Begutachtung, Einbringung in den Ministerrat) vorzuliegen.
(2) Wenn Daten für die wirkungsorientierte Folgenabschätzung von Regelungsvorhaben erst nach Einleitung des Begutachtungsverfahrens aktualisiert werden, ist die aktualisierte wirkungsorientierte Folgenabschätzung, soweit eine Einbringung in den Ministerrat stattzufinden hat, rechtzeitig vor der Einbringung dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) und der Bundesministerin für Finanzen zu übermitteln.
(3) Die Organe des Bundes haben in Hinblick auf den Inhalt, den Umfang und die Dringlichkeit des Regelungsvorhabens eine angemessene Begutachtungsfrist festzusetzen. Im Regelfall soll den zur Begutachtung eingeladenen Stellen eine Begutachtungsfrist von mindestens sechs Wochen zur Verfügung stehen.
(4) Wenn bei Verordnungen ein Begutachtungsverfahren bzw. eine Einbringung in den Ministerrat nicht vorgesehen ist, ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung im Rahmen der Einvernehmensherstellung gemäß § 16 Abs. 1 BHG 2013 der Bundesministerin für Finanzen sowie dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.
(5) Für die Qualitätssicherung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gilt § 5 Abs. 1 Z 1 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, bzw. hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen § § 11 Abs. 2 WFA-FinAV.
Zeitpunkt der Durchführung
bei sonstigen Regelungsvorhaben und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013
§ 10. (1) Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen und bis zur Herstellung des Einvernehmens bei Bedarf zu aktualisieren.
(2) Die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 ist den Unterlagen der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen anzuschließen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ist die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 auch dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.
(3) Für die Qualitätssicherung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gilt § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, bzw. hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen § 11 Abs. 2 WFA-FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012.
3. Abschnitt
Interne Evaluierung
Zeitpunkt und Durchführung
§ 11. (1) Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben sind nach längstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten oder Wirksamwerden intern zu evaluieren, um mögliche Verbesserungspotenziale und Empfehlungen zur Umsetzung aufzuzeigen.
(2) Die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen von Rechtsnormen und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 in den betroffenen Wirkungsdimensionen sind auf der Grundlage der gesammelten Daten rückschauend zu analysieren und zu bewerten und mit den Annahmen und Ergebnissen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen.
(3) Es ist zu prüfen, ob die seinerzeitigen Annahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung über Wirkungszusammenhänge zwischen dem Regelungs- oder Vorhabensziel und den gesetzten Maßnahmen und den jeweiligen Indikatoren tatsächlich zutreffend sind. Hiefür sind jedenfalls die gleichzeitig mit den Zielen und Maßnahmen festgelegten Indikatoren und die angegebenen Datenquellen heranzuziehen. Dabei ist insbesondere zu prüfen,
- 1. ob das angestrebte Regelungs- oder Vorhabensziel und die zur Zielerreichung gesetzten Maßnahmen weiterhin mit den in § 2 Abs. 1 BHG 2013 genannten Zielen in Einklang stehen,
- 2. inwieweit die geplanten Maßnahmen umgesetzt wurden,
- 3. ob und in welchem Ausmaß das angestrebte Regelungs- oder Vorhabensziel durch die zur Zielerreichung gesetzten Maßnahmen erreicht wurde,
- 4. ob und in welchem Ausmaß die erwarteten oder andere Auswirkungen eingetreten sind und
- 5. wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt tatsächlich sind.
(4) Ergibt die interne Evaluierung, dass zur Feststellung der Eignung der Maßnahmen eines umgesetzten Regelungs- oder sonstigen Vorhabens zur Zielerreichung sowie der tatsächlichen Auswirkungen eine erneute interne Evaluierung benötigt wird, so ist dies zu begründen und der Zeitpunkt hiefür im Rahmen der internen Evaluierung festzulegen.
(5) Für die Berichte zur internen Evaluierung gilt § 6 der Wirkungscontrollingverordnung.
4. Abschnitt
Anforderungen an methodische Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen
Grundsätze
§ 12. (1) Als Methoden und Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen gemäß den Verordnungen zu Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 BHG 2013 kommen quantitative und qualitative in Betracht, die die Zusammenhänge der Auswirkungen transparent darlegen.
(2) Wenn möglich und sinnvoll, sind quantitative Methoden vorrangig gegenüber qualitativen Methoden der Abschätzung zu wählen.
Anwendung der methodischen Instrumente
§ 13. (1) Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen stellen eine IT-Anwendung für die wirkungsorientierte Folgenabschätzung zur Verfügung, die einen einheitlichen Rahmen für die Wirkungsdimensionen und die Architektur der Anwendung im Modulsystem bereitstellt.
(2) Die IT-Anwendung ist für die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (§ 5) und deren Ergebnisdarstellung (§ 8) heranzuziehen. Als methodisches Instrument für die vereinfachte und vertiefende Abschätzung in der jeweiligen Wirkungsdimension ist das vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung als Ergänzung der IT-Anwendung bereitzustellende Modul gemäß Abs. 1 zu verwenden und hinsichtlich des jeweils vorliegenden Regelungsvorhabens oder sonstigen Vorhabens vollständig zu beantworten, mit Daten zu befüllen und nachvollziehbar zu erläutern.
5. Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Anlage 1 zu § 6 Abs. 1
Wesentlichkeitskriterien zu Wirkungsdimensionen
Als Wesentlichkeitskriterien zu Wirkungsdimensionen werden festgelegt:
Wirkungs-dimension | Subdimension der | Wesentlichkeitskriterium |
---|---|---|
Öffentliche Haushalte | Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger | Vorhandensein finanzieller Auswirkungen |
Gesamt-wirtschaft | Nachfrage | Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage) |
Angebot und gesamtwirtschaft-liche Rahmenbedingungen | 40 Mio. € Wertschöpfung oder 1 000 Jahres-beschäftigungsverhältnisse in zumindest einem der fünf untersuchten Jahre | |
Unternehmen | Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen | Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. -entlastung pro Jahr |
Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus | Mindestens 500 betroffene Unternehmen | |
Umwelt | Luft oder Klima |
|
Wasser |
| |
Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden |
| |
Energie oder Abfall |
| |
Verwaltungs-kosten für | Verwaltungskosten für | Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
BürgerInnen und für Unternehmen | Verwaltungskosten für Bürge-rinnen und Bürger | Mehr als 1 000 Stunden Zeitaufwand oder über 10 000 € an direkten Kosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Soziales | Arbeitsbedingungen | Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen |
Arbeitsmarkt | Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage) | |
Europa-2020-Sozialzielgruppe | Mehr als 150 000 Personen der Europa-2020-Sozialzielgruppe (armutsgefährdete Personen, erheblich materiell deprivierte Personen und Personen in Haushalten mit keiner oder sehr niedriger Erwerbsintensität) sind betroffen | |
Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäfti-gungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt) |
oder
| |
Pflegegeld | Mindestens 5% der BezieherInnen von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz sind aktuell oder potenziell betroffen | |
Konsumenten-schutzpolitik | Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen |
|
Konsumentenschutz-Einrichtungen | unmittelbare rechtliche oder organisatorische Aus-wirkungen auf Konsumentenschutz-Einrichtungen | |
Gesundheit und Sicherheit in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen | Zahl der Krankheitsfälle oder Unfälle mit einer zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen | |
Kinder und Jugend | Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre) | Mindestens 1 000 junge Menschen sind betroffen |
Unterhaltsversorgung, Ausgleich für Kinderkosten, Betreuung von Kindern (bis 18 Jahre) | Mindestens 1 000 junge Menschen sind betroffen | |
Sicherung der Zukunft junger Menschen in mittelfristiger Perspektive |
| |
Tatsächliche Gleich-stellung von Frauen und Männern | Direkte Leistungen |
|
Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen |
| |
Unbezahlte Arbeit | Mindestens 10 000 Betroffene | |
Öffentliche Einnahmen |
| |
Entscheidungsprozesse und -gremien | Jedenfalls bei der Neueinrichtung von Gremien oder Institutionen, oder wenn einer der folgenden Bereiche betroffen ist:
| |
Körperliche und seelische Gesundheit | Mindestens 1 000 Betroffene |
Anlage 2 zu § 8 Abs. 2
Schritt | Inhalt | Teilbereiche |
Bezeichnung des Vorhabens | Bezeichnung des Vorhabens | |
Problemanalyse | Grund des Tätigwerdens | Problem Ursachen |
Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Unionsrecht | ||
Ausmaß des Problems | Größenordnung Entwicklungstendenzen | |
Betroffene | ||
Nullszenario | ||
allfällige Alternativen | ||
Zielformulierung | Beschreibung des Ziels | |
Beschreibung der Zielverfolgung | ||
Indikatoren (Kennzahlen/Meilensteine) | Ausgangszustand zum Zeitpunkt der WFA Zielzustand zum Evaluierungs-zeitpunkt | |
Beitrag zu Wirkungsziel oder | ||
Maßnahmenformulierung | Bezeichnung der Maßnahme | |
Beschreibung der Maßnahme | ||
Beitrag zum Ziel | ||
Indikatoren (Kennzahlen/Meilensteine) | Ausgangszustand zum Zeitpunkt der WFA Zielzustand zum Evaluierungs-zeitpunkt | |
Abschätzung der finanzi-ellen Auswirkungen und der wesentlichen Auswirkungen in den anderen Wirkungs-dimensionen | Vereinfachte Abschätzung | Verordnungen gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 BHG 2013 |
Vertiefende Abschätzung | Verordnungen gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 und 5 BHG 2013 | |
Planung der internen Evaluierung | Zeitpunkt der internen Evaluierung |
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