292. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Bemessung der Hochschulraum-Strukturmittel (Hochschulraum-Strukturmittelverordnung - HRSMV) und über die Änderung der Wissensbilanz-Verordnung 2010
Artikel 1: Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Bemessung der Hochschulraum-Strukturmittel (Hochschulraum-Strukturmittelverordnung - HRSMV)
Artikel 2: Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Änderung der Wissensbilanz-Verordnung 2010
Artikel 1
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Bemessung der Hochschulraum-Strukturmittel (Hochschulraum-Strukturmittelverordnung - HRSMV)
Auf Grund des § 12 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
§ 1. Diese Verordnung regelt die Aufteilung der Hochschulraum-Strukturmittel auf die einzelnen Universitäten gemäß § 6 Universitätsgesetz 2002 - UG sowie deren Abwicklungs- und Auszahlungsmodalitäten.
§ 2. (1) Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Anteile der Hochschulraum-Strukturmittel werden anhand von qualitäts-, quantitäts- und leistungsbezogenen Indikatoren bemessen. Die Indikatoren beziehen sich gemäß § 12 Abs. 8 UG auf die Bereiche Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.
(2) Die Gesamtsumme der für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode zur Verfügung stehenden Hochschulraum-Strukturmittel wird in fünf Teilbeträge mit folgenden Anteilen geteilt:
- 1) Teilbetrag für prüfungsaktiv betriebene ordentliche Studien: 60 vH
- 2) Teilbetrag für Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien: 10 vH
- 3) Teilbetrag für Wissenstransfer: 14 vH
- 4) Teilbetrag für private Spenden: 2 vH
- 5) Teilbetrag für Kooperationen: 14 vH
(3) Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Teilbeträge gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4 werden anhand von Indikatoren bemessen. Diese Indikatoren beziehen sich auf prüfungsaktiv betriebene ordentliche Studien, die Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien, eingeworbene Drittmittel sowie private Spenden.
(4) Der auf die einzelnen Universitäten entfallende Teilbetrag gemäß Abs. 2 Z 5 für Kooperationen wird im Rahmen von Ausschreibungsverfahren unter Berücksichtigung von Indikatoren vergeben.
§ 3. (1) Die Teilbeträge gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4 werden jährlich mittels Indikatoren auf die einzelnen Universitäten aufgeteilt (Zuweisungsbetrag).
(2) Für die Berechnung der Zuweisungsbeträge werden folgende Indikatoren festgelegt:
- a) Teilbetrag für prüfungsaktiv betriebene ordentliche Studien:
Indikator I: „Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“
- b) Teilbetrag für Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien:
Indikator II: „Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“
- c) Teilbetrag für Wissenstransfer:
Indikator III: „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“
- d) Teilbetrag für private Spenden:
Indikator IV: „Erlöse aus privaten Spenden in Euro“
§ 4. (1) Für die Berechnung des Indikators I „Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2011, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Bei universitätsübergreifenden Lehramtsstudien oder bei gemeinsam eingerichteten Studien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung mit 0,5 zu jeder der beteiligten Universitäten. Liegt bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium oder bei einem gemeinsam eingerichteten Studium von einer der beiden Universitäten keine Prüfungsaktivität vor, so wird das Studium jener Universität mit 1,0 zugerechnet, an der die erforderliche Prüfungsaktivität erbracht wurde. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde.
(2) Für die Berechnung des Indikators II „Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird die Kennzahl 3.A.1 „Anzahl der Studienabschlüsse“ gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2010 - WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010, herangezogen. Bei gemeinsam eingerichteten Studien sowie bei universitätsübergreifenden Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung des Abschlusses mit 0,5 zu jeder der beiden beteiligten Universitäten.
(3) Für die Berechnung der Indikatoren I und II werden die ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien in sieben Fächergruppen zusammengefasst. Die Zuordnung der Bachelor-, Diplom- und Masterstudien zu den Fächergruppen erfolgt grundsätzlich nach der Gliederungssystematik von ISCED-3, mit Ausnahme des ISCED-Ausbildungsfeldes „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium“ (145), für dessen Zuordnung Folgendes gilt: Die Studien zur Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium (ISCED 145; „Lehramtsstudien“) werden anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Fächergruppen zugeordnet. Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden wie folgt zugeordnet: Das UF Darstellende Geometrie wird der Mathematik zugeordnet, Psychologie und Philosophie der Psychologie; Biologie und Umweltkunde findet sich bei Biologie. An den Universitäten der Künste werden die bildnerischen Unterrichtsfächer der Bildenden Kunst (ISCED 211) und die UF Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der Musik und darstellenden Kunst (ISCED 212) zugeordnet. Die weiteren ISCED 145 zugeordneten Fächer, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet: Katholische Religionspädagogik der Katholischen Fachtheologie; Islamische Religionspädagogik der Erziehungswissenschaft und Informatikdidaktik der Informatik. Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium“ (145) entfällt in der Zuordnung nach Fächergruppen gänzlich.
(4) Die Zuordnung der einzelnen an den Universitäten eingerichteten Bachelor-, Diplom- und Masterstudien zu ISCED-3 erfolgt gemäß der Gliederungssystematik des Handbuchs der Bildungs- und Ausbildungsfelder (EUROSTAT) und wird den Universitäten gemäß § 5 Abs. 2 UniStEV 2004 auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Die Zuordnung der Bildungs- und Ausbildungsfelder (ISCED 3) pro Universität zu den Fächergruppen gemäß Abs. 3 erfolgt gemäß Anlage 1. An den Universitäten neu eingerichtete Studien, die noch nicht in der Anlage 1 berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik den Fächergruppen zugeordnet, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage 1 erfolgt.
(5) Die Fächergruppen gemäß Abs. 3 werden mit folgendem Faktor gewichtet:
Fächergruppe | Gewichtungsfaktor |
Fächergruppe 1 | 1,00 |
Fächergruppe 2 | 3,00 |
Fächergruppe 3 | 3,00 |
Fächergruppe 4 | 5,00 |
Fächergruppe 5 | 5,00 |
Fächergruppe 6 | 5,00 |
Fächergruppe 7 | 5,00 |
Nicht zugeordnete individuelle Studien werden mit dem Faktor 1 gewichtet.
(6) Für die Berechnung der Indikatoren I und II werden die Indikatorenwerte jenes Studienjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.
§ 5. (1) Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der gewichteten Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien aller Universitäten entspricht.
(2) Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der gewichteten Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Bachelor-, Diplom- und Masterstudien aller Universitäten entspricht.
§ 6. (1) Für die Berechnung des Indikators III „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ wird die Kennzahl 1.C.2 „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2010 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von folgenden Auftrag- und/oder Fördergeberorganisationen lukriert werden: EU, Länder (inkl. deren Stiftungen und Einrichtungen), Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne Wien), FWF, Jubiläumsfonds der ÖNB, Unternehmen sowie Private (Stiftungen, Vereine etc.).
(2) Für die Berechnung des Indikators III werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahrs herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.
§ 7. Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 3, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro aller Universitäten entspricht.
§ 8. (1) Für die Berechnung des Indikators IV „Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ wird die Datenbedarfs-Kennzahl 1.5 „Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ gemäß der WBV 2010 herangezogen.
(2) Für die Berechnung des Indikators IV werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.
§ 9. Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 4, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Erlöse aus privaten Spenden in Euro aller Universitäten entspricht.
§ 10. (1) Die Aufteilung des Teilbetrags gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 für Kooperationen erfolgt unter Berücksichtigung von Indikatoren im Rahmen von Ausschreibungsverfahren für eine gesamte Leistungsvereinbarungsperiode. Die Mittel aus dem Ausschreibungsverfahren dienen der Anschubfinanzierung durch Übernahme von bis zu einem Drittel der Projektkosten für neue Kooperationsvorhaben in den Bereichen Lehre, Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Verwaltung, wobei im Bereich Lehre und Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste exzellenzfördernde bzw. strukturentwickelnde Kooperationsprojekte (insbesondere Cluster- & Schoolbildung) vorrangig Berücksichtigung finden.
(2) Antragsberechtigt sind die Universitäten gemäß § 6 UG jeweils vertreten durch die Rektorin oder den Rektor. Voraussetzung für die Vergabe der Projektmittel ist die Beteiligung mindestens einer weiteren Institution aus dem Wissenschafts-/Hochschul-/Kunst- oder Kulturbereich oder der Wirtschaft.
(3) Zu Beginn der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode wird eine Kommission eingesetzt, die aus vier Mitgliedern besteht. Zwei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, jeweils ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Finanzen und der Österreichischen Universitätenkonferenz entsendet.
(4) Die Aufgaben der Kommission sind:
- 1. Erstellung eines Vorschlags für den Ausschreibungstext an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die oder der den Ausschreibungstext zu genehmigen hat. Der Ausschreibungstext hat u.a. jene Indikatoren zu enthalten, die bei der Vergabe der Projektmittel zu berücksichtigen sind.
- 2. Erstellung eines Vorschlags für die Gewährung der von den Universitäten beantragten Projektmittel an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(5) Die oder der Vorsitzende der Kommission wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis ihrer Mitglieder bestellt. Für Beschlüsse der Kommission ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Die Kommission beschließt eine Geschäftsordnung, die das Verfahren zur Behandlung der Projektanträge beinhaltet. Die Geschäftsordnung ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu genehmigen.
(7) Die Entscheidung über die Gewährung der beantragten Projektmittel erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(8) Nach Abschluss der Kooperationsprojekte sind die Projekte entsprechend den in der Ausschreibung definierten Kriterien zu evaluieren.
§ 11. (1) Die Zuteilungen der Hochschulraum-Strukturmittel erfolgen monatlich aliquot.
(2) Bei den aufgrund von Indikatoren bemessenen Zuweisungsbeträgen erfolgt die Berechnung der Zuweisungsbeträge, nachdem die Daten für die Berechnung der einzelnen Indikatoren qualitätsgeprüft wurden. Bis zur Verfügbarkeit der qualitätsgeprüften Indikatoren erfolgt die Zuteilung der Zuweisungsbeträge in monatlichen a-conto-Zahlungen.
(3) Bei den aufgrund von Ausschreibungen (§ 10) bemessenen Zuweisungsbeträgen erfolgen die Zuweisungen nach Projektverlauf.
(4) Sämtliche der für die betreffende Leistungsvereinbarungsperiode zur Verfügung stehenden Hochschulraum-Strukturmittel sind an die Universitäten auszuschütten.
§ 12. (1) Alle in die Verteilung der Hochschulraum-Strukturmittel einbezogenen Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu unterziehen.
(2) Fehlende Daten sind in Absprache mit der jeweiligen Universität von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit geeigneten statistischen Methoden zu schätzen.
§ 13. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
§ 14. Die Mittel aus dem Teilbetrag für private Spenden gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 werden erstmals im Jahr 2014 auf Grund der Indikatorenwerte über das Berichtsjahr 2013 ausgeschüttet. Die Mittel gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 für das Jahr 2013 werden zu gleichen Teilen in den Jahren 2014 und 2015 zugewiesen.
Anlage 1: Zuordnung der Bildungs- und Ausbildungsfelder (ISCED-3) pro Universität zu den Fächergruppen gemäß § 4 Abs. 3.
Artikel 2
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Wissensbilanz-Verordnung 2010 geändert wird
Auf Grund der §§ 13 Abs. 6 und 16 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2012, wird verordnet:
Die Wissensbilanz-Verordnung 2010 - WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 lautet die Kennzahl 1.5: „1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro“.
2. In § 15 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Kennzahl „1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2012 ist ab dem Berichtsjahr 2013 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 darzustellen.“
3. In der Anlage 1 lautet die Bezeichnung und die Definition Kennzahl 1.5 wie folgt:
1.5 Erlöse aus privaten Spenden in Euro
[pro Universität]
(nach Spendengeber, Sitz des Spendengebers)
Zeitraum | Rechnungsjahr (1. Jänner - 31. Dezember) |
Erlöse | Wert für erbrachte Geldleistungen an die Universität |
Spenden | Unentgeltliche Bereitstellung von Geld durch Unternehmen oder Privatpersonen zur Förderung der Universität jeweils über einem Betrag von 3.500,-- Euro, mit Ausnahme jener Unternehmen, an denen die Universität beteiligt ist. Als Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit dürfen über Spenden finanzierte Hörsäle, Professuren o.ä. Namen von spendenden Unternehmen bzw. Privatpersonen tragen, wobei dies nicht mit der Verwendung von Firmenlogos o.ä. einhergehen darf |
Spendengeber | - Privatpersonen - Unternehmen - Private Stiftungen - sonstige |
Sitz der Spendengeber | - national - sonstige - Drittstaaten |
Anlage 1
Töchterle
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