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BGBl II 293/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

293. Verordnung: Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

293. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet:

§ 1. Den Leitern der Finanz- und Zollämter, der Großbetriebsprüfung, der Steuerfahndung und der Bundesfinanzakademie, denen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010, die Dienstbehördeneigenschaft zuerkannt wurde, sowie dem Präsidenten der Finanzprokuratur, der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates, dem Geschäftsführer des Amtes der Buchhaltungsagentur und dem leitenden Angestellten des Amtes für Bundespensionen zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten, wird das Recht zur Ernennung auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen.

§ 2. Das Ernennungsrecht umfasst

  1. 1. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen
    1. a) A die Dienstklassen III bis VII
    2. b) B die Dienstklassen III bis VI
    3. c) C die Dienstklassen III bis IV
    4. d) D, E und P 1 bis P 5 alle Planstellen
  2. 2. für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen
    1. a) A 1 die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppe 1
    2. b) A 2 und A 3 die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2
    3. c) A 4 bis A 7 alle Planstellen

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz, BGBl. II Nr. 170/2004, außer Kraft.

Fekter

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