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BGBl II 221/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

221. Verordnung: Stückgeldverordnung Paketzustelldienst Österreich 2012

221. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktienge­sell­schaft über die Festsetzung einer pauschalierten Erschwerniszulage im Paketzustelldienst für Bedienstete, die der Öster­reichi­schen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maß­nah­men der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschafts­rechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zuge­wiesen sind (Stückgeldverordnung Paketzustelldienst Österreich 2012)

Auf Grundlage des § 19a Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr.103/2003 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr.147/2008 und des § 17 a Abs. 3 Poststruktur­ge­setz 1996, in der Fassung BGBl. I Nr.96/2007, wird verordnet:

§ 1. (1) Der mit der Zustellung von Paketen beschäftigte Mitarbeiter erhält als Abgeltung für die mit seinem Dienst verbundenen Erschwernisse ein Stückgeld.

(2) Das Stückgeld beträgt:

  • für jedes erfolgreich zugestellte Paket derzeit

10 Cent,

das sind 0,00422 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Gehalts­ansatz V/2 Österreichische Post AG)

  • für jedes Paket mit erfolglosem Zustellversuch gemäß den Bestimmungen der AGB

5 Cent,

das sind 0,00211 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Gehalts­ansatz V/2 Österreichische Post AG)

und erhöht sich in der Folge entsprechend der Erhöhungen des genannten Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Gehaltsansatz V/2 Österreichi­sche Post AG).

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.

Pölzl

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