221. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Festsetzung einer pauschalierten Erschwerniszulage im Paketzustelldienst für Bedienstete, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (Stückgeldverordnung Paketzustelldienst Österreich 2012)
Auf Grundlage des § 19a Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr.103/2003 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr.147/2008 und des § 17 a Abs. 3 Poststrukturgesetz 1996, in der Fassung BGBl. I Nr.96/2007, wird verordnet:
§ 1. (1) Der mit der Zustellung von Paketen beschäftigte Mitarbeiter erhält als Abgeltung für die mit seinem Dienst verbundenen Erschwernisse ein Stückgeld.
(2) Das Stückgeld beträgt:
- für jedes erfolgreich zugestellte Paket derzeit
10 Cent,
das sind 0,00422 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)
- für jedes Paket mit erfolglosem Zustellversuch gemäß den Bestimmungen der AGB
5 Cent,
das sind 0,00211 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)
und erhöht sich in der Folge entsprechend der Erhöhungen des genannten Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG).
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
Pölzl
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