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BGBl II 220/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

220. Verordnung: Wendezeitenverordnung 2012 - P-WZ 2012

220. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktienge­sell­schaft über die Wochendienstzeit und Arbeitsbereitschaftszeit bestimmter Bedienstetengruppen, die der Öster­reichi­schen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maß­nah­men der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschafts­rechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zuge­wiesen sind (Wendezeitenverordnung 2012 - P-WZ 2012)

Auf Grundlage des § 48 Abs. 6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl Nr. 333, in der Fassung BGBl. I Nr.96/2007, des § 16a Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr.153/2009 und des § 17 a Abs. 3 Poststruktur­ge­setz 1996, in der Fassung BGBl. I Nr.96/2007, wird verordnet:

§ 1. (1) Der Dienstplan der Lenker im Bereich der Güterbeförderung der Österreichischen Post AG umfasst eine verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG. Die verlängerte Wochendienstzeit umfasst eine Wochendienstzeit, die um die regelmäßig außerhalb des Dienst­ortes anfallenden Wendezeiten länger ist als die in § 48 Abs. 2 und Abs. 4 BDG vorgesehene Wochendienstzeit.

(2) Wendezeit im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit zwischen der Ankunft am Zielort und der dienstplanmäßigen Abfahrt von diesem Ort.

(3) Wendezeiten, die im Einzelfall 15 Minuten nicht überschreiten, sind voll als Dienstzeit anzu­rechnen. Diese Zeiten bleiben für die Regelung einer verlängerten Wochendienstzeit im Sinne des Abs. 1 außer Betracht.

(4) Zeiten, während denen Reinigungs- und Wartungsarbeiten anfallen, sind keine Wendezeiten und berechtigen weder zur Verlängerung der Wochendienstzeit im Sinne des Abs. 1, noch zur pauschale Abgeltung im Sinne des § 2.

(5) Fallen außerhalb der verlängerten Wochendienstzeit im Sinne des Abs. 1 zusätzliche Dienst-stunden an, so sind diese gemäß den Vorgaben des § 49 BDG zu vergüten.

(6) Erfolgt die Weiter(Rück)fahrt vom Zielort nicht am selben Tag, so gilt der Dienst als beendet, sobald die nach Erreichen des Zielortes dienstplanmäßig vorgesehenen Aufgaben besorgt sind.

§ 2. Die Pauschalvergütung für die verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des § 1 Abs. 1 wird wie folgt festgesetzt:

  1. 1. Für die Lenker im Bereich der Güterbeförderung der Österreichischen Post AG gebührt bei einer Verlängerung der für sie vorgesehenen Wochendienstzeit im Ausmaß von wöchentlich

1 Stunde ……………………………………………………………

1,45 v 1/200

2 Stunden …………………………………………………………..

2,84 v 1/200

3 Stunden …………………………………………………………..

4,16 v 1/200

4 Stunden …………………………………………………………..

5,43 v 1/200

5 Stunden …………………………………………………………..

6,64 v 1/200

6 Stunden …………………………………………………………...

7,80 v 1/200

7 Stunden …………………………………………………………...

8,91 v 1/200

8 Stunden …………………………………………………………...

9,99 v 1/200

9 Stunden …………………………………………………………...

11,01 v1/200

10 Stunden ………………………………………………………….

12,01 v1/200

11 Stunden ………………………………………………………….

12,96 v1/200

12 Stunden ………………………………………………………….

13,87 v1/200

13 Stunden ………………………………………………………….

14,76 v1/200

14 Stunden ………………………………………………………….

15,61 v1/200

15 Stunden ………………………………………………………….

16,43 v1/200

16 Stunden ………………………………………………………….

17,23 v1/200

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. Nr. 17/1982), mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenver­waltung verlängert wird und die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Festsetzung von Pauschalvergütungen für verlängerte Dienstpläne im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung (BGBl. Nr. 471/1991), treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

Pölzl

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