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BGBl I 46/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

46. Bundesgesetz: Änderung des Volksgruppengesetzes
(NR: GP XXIV RV 1220 AB 1312 S. 112 . BR: AB 8525 S. 799 .)

46. Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Rechtsstellung der Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz - VoGrG)“

2. § 2 lautet:

§ 2. Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder sind durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen.“

3. In § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort „Förderungsmaßnahmen“ die Wortfolge „im Sinne des § 8 Abs. 1“ eingefügt.

4. In § 11 Abs. 1 werden die Wortfolge „die Volksgruppenorganisation“ zweimal durch die Wortfolge „der Empfänger“ und die Wortfolge „3 v. H. über den jeweils für Eskontierungen geltenden Zinsfuß“ durch die Wortfolge „3% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz“ ersetzt.

5. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Volksgruppenorganisation“ durch die Wortfolge „Der Empfänger“ ersetzt.

6. (Verfassungsbestimmung) § 12 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) (Verfassungsbestimmung) Im Bereich der in der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, unter Verwendung der in der Anlage 1 festgelegten Namen in deutscher Sprache und in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“, aber auch für sonstige Hinweisschilder im Bereich der in der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile, mit denen auf von der Anlage 1 erfasste Gebietsteile hingewiesen wird. Im Bereich der in der Anlage 1 unter II. bezeichneten Gebietsteile, in denen keine Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ anzubringen sind, sind von den Bürgermeistern jedenfalls Ortsbezeichnungstafeln anzubringen. Die Bezeichnungen in der Sprache der Volksgruppen sind in der gleichen Form und Größe anzubringen wie die Bezeichnungen in deutscher Sprache.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die zuständigen Organe sind verpflichtet, die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur gemäß Abs. 1 und 2 ohne unnötigen Aufschub anzubringen.“

7. Der bisherige § 12 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

8. (Verfassungsbestimmung) § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Träger der in der Anlage 2 bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann.“

9. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Organe anderer als der im Abs. 1 bezeichneten Behörden und Dienststellen können im mündlichen und schriftlichen Verkehr die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwenden, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert.“

10. In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „von der Sprache einer Volksgruppe Gebrauch zu machen“ durch die Wortfolge „die Sprache einer Volksgruppe zu verwenden“ ersetzt.

11. In § 17 Abs. 3 wird das Zitat „§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950“ durch das Zitat „§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

12. (Verfassungsbestimmung) Nach der Überschrift zu Abschnitt VI wird folgender § 22a eingefügt:

§ 22a.(Verfassungsbestimmung) Sofern es zu Gebietsänderungen der in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Gebietsteile, insbesondere durch die Trennung oder Zusammenlegung von Gemeinden, kommt, können diese Bezeichnungen in den Anlagen 1 und 2 nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung der Bundesregierung den Änderungen angepasst werden.“

13. Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Titel, § 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4 (neu), § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. 1. die Topographieverordnung-Burgenland, BGBl. II Nr. 170/2000,
  2. 2. die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006,
  3. 3. die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 263/2006, soweit sie in Kraft getreten ist,
  4. 4. die Amtssprachenverordnung-Ungarisch, BGBl. II Nr. 229/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 335/2000,
  5. 5. die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 231/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 6/1991, sowie
  6. 6. die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 307/1977, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 428/2000.“

14. (Verfassungsbestimmung) Dem § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 12 Abs. 1 bis 3, 13 Abs. 1 und § 22a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

15. Dem § 24 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2011 darf nicht dazu verwendet werden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende zweisprachige Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht wurden, zu beseitigen.“

16. (Verfassungsbestimmung) Nach § 25 werden folgende Anlagen angefügt (siehe unter Anlagen):

Anlage 1

Anlage 1 

Fischer

Faymann

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