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BGBl II 263/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

263. Verordnung: Topographieverordnung-Kärnten

263. Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache anzubringen sind (Topographieverordnung-Kärnten)

Auf Grund des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

§ 1. In folgenden Gebietsteilen sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache wie folgt anzubringen:

  1. 1. im politischen Bezirk Klagenfurt-Land
    1. a) in der Gemeinde Ebenthal in Kärnten

      Kossiach

          

      Kozje

      Kreuth

          

      Rute

      Lipizach

          

      Lipice

      Radsberg

          

      Radise

      Schwarz

          

      Dvorec

      Tutzach

          

      Tuce

      Werouzach

          

      Verovce;

    in den Ortschaften

    1. b) in der Gemeinde Ferlach

      Bodental

          

      Poden

      Loibltal

          

      Brodi

      Strugarjach

          

      Strugarje

      Windisch Bleiberg

          

      Slovenji Plajberk;

    in den Ortschaften

    1. c) in der Gemeinde Ludmannsdorf

    in den Ortschaften

    1. d) in der Gemeinde Zell

      in den Ortschaften

           

      Zell-Freibach

          

      Sele-Borovnica

      Zell-Homölisch

          

      Sele-Homelise

      Zell-Koschuta

          

      Sele-Kosuta

      Zell-Mitterwinkel

          

      Sele-Srednji Kot

      Zell-Oberwinkel

          

      Sele-Zvrhnji Kot

      Zell-Pfarre

          

      Sele-Cerkev

      Zell-Schaida

          

      Sele-Sajda;

  2. 2. im politischen Bezirk Völkermarkt
    1. a) in der Gemeinde Bleiburg

    in den Ortschaften

    1. b) in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach

      Blasnitzen

          

      Plaznica

      Ebriach

          

      Obirsko

      Koprein Petzen

          

      Pod Peco

      Koprein Sonnseite

          

      Koprivna

      Leppen

          

      Lepena

      Lobnig

          

      Lobnik

      Rechberg

          

      Reberca

      Remschenig

          

      Remsenik

      Trögern

          

      Korte

      Unterort

          

      Podkraj

      Vellach

          

      Bela

      Weißenbach

          

      Bela

      Zauchen

          

      Suha;

    in den Ortschaften

    1. c) in der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg

    in den Ortschaften

    1. d) in der Gemeinde Globasnitz

    in den Ortschaften

    1. e) in der Gemeinde Neuhaus

      Draugegend

           

      Pri Dravi

      Hart

           

      Breg

      Heiligenstadt

           

      Sveto mesto

      Oberdorf

           

      Gornja vas

      Schwabegg

           

      Zvabek

      Unterdorf

           

      Dolnja vas.

    in den Ortschaften

§ 2. In folgenden Gebietsteilen sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache wie folgt anzubringen:

  1. 1. im politischen Bezirk Villach-Land

    in der Gemeinde St. Jakob im Rosental

    in den Ortschaften

    Greuth

        

    Rute

    Lessach

        

    Lese

    Mühlbach

        

    Reka

    St. Peter

        

    Sentpeter

    Srajach

        

    Sreje

    Tösching

        

    Tesinja;

  2. 2. im politischen Bezirk Völkermarkt
    1. a) in der Gemeinde Bleiburg

    in den Ortschaften

    1. b) in der Gemeinde Globasnitz

      Podrain

          

      Podroje;

    in der Ortschaft

    1. c) in der Gemeinde Sittersdorf

    in den Ortschaften

§ 3. In folgenden Gebietsteilen sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache wie folgt anzubringen:

  1. 1. im politischen Bezirk Villach-Land

    in der Gemeinde St. Jakob im Rosental

    in der Ortschaft

    St. Jakob im Rosental

        

    Sentjakob v Rozu;

  2. 2. im politischen Bezirk Völkermarkt
    1. a) in der Gemeinde Bleiburg

      Woroujach

          

      Borovje;

    in den Ortschaften

    1. b) in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach

      Bad Eisenkappel

          

      Zelezna Kapla;

    in der Ortschaft

    1. c) in der Gemeinde Sittersdorf

      Obernarrach

          

      Zgornje Vinare

      Proboj

          

      Proboj

      Rückersdorf

          

      Rikarja vas.

    in den Ortschaften

§ 4. In folgenden Gebietsteilen sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache wie folgt anzubringen:

  1. 1. im politischen Bezirk Villach-Land

    in der Gemeinde St. Jakob im Rosental

    in den Ortschaften

  2. 2. im politischen Bezirk Völkermarkt

    in der Gemeinde Sittersdorf

    in der Ortschaft

§ 5. In folgenden Gebietsteilen sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache wie folgt anzubringen:

  1. 1. im politischen Bezirk Klagenfurt-Land
    1. a) in der Gemeinde Ferlach

      Waidisch

          

      Bajdise;

    in der Ortschaft

    1. b) in der Gemeinde Schiefling

    in der Ortschaft

  2. 2. im politischen Bezirk Völkermarkt
    1. a) in der Gemeinde Eberndorf

      Mökriach

          

      Mokrije;

    in der Ortschaft

    1. b) in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See

      Horzach II

          

      Horce II

      Lauchenholz

          

      Gluhi les

      Mökriach

          

      Mokrije

      Nageltschach

          

      Nagelce

      Obersammelsdorf

          

      Zamanje

      St. Primus

          

      Sentprimoz

      Unternarrach

          

      Spodnje Vinare

      Vesielach

          

      Vesele.

    in den Ortschaften

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt in einem bundesverfassungsgesetzlich zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft; zugleich tritt die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006, außer Kraft.

(2) Zweisprachige topographische Bezeichnungen und Aufschriften, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung angebracht worden sind und den in der Verordnung der Bundesregierung, mit der die slowenischen Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, BGBl. Nr. 308/1977, festgelegten Bezeichnungen entsprechen, können auch dann, wenn sie von den in dieser Verordnung festgelegten Bezeichnungen und Aufschriften abweichen, in der bisherigen Form beibehalten werden, solange sie nicht aus einem anderen Grund ausgetauscht werden müssen. Muss ein Hinweiszeichen „Ortstafel“ oder „Ortsende“ ausgetauscht werden, sind jedoch alle derartigen Hinweiszeichen für diesen Ort auszutauschen.

Schüssel Gorbach Plassnik Gehrer Grasser Rauch-Kallat Prokop Platter Gastinger Pröll Haubner Bartenstein

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