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BGBl II 245/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

245. Verordnung: Topographieverordnung-Kärnten

245. Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache anzubringen sind (Topographieverordnung-Kärnten)

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 2 und des § 12 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2002, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

§ 1. In folgenden Gebietsteilen sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache wie folgt anzubringen:

  1. 1. im politischen Bezirk Klagenfurt-Land
    1. a) in der Gemeinde Ebenthal in Kärnten

      Kossiach

          

      Kozje

      Kreuth

          

      Rute

      Lipizach

          

      Lipice

      Radsberg

          

      Radise

      Schwarz

          

      Dvorec

      Tutzach

          

      Tuce

      Werouzach

          

      Verovce;

    in den Ortschaften

    1. b) in der Gemeinde Ferlach

      Bodental

          

      Poden

      Loibltal

          

      Brodi

      Strugarjach

          

      Strugarje

      Windisch Bleiberg

          

      Slovenji Plajberk;

    in den Ortschaften

    1. c) in der Gemeinde Ludmannsdorf

    in den Ortschaften

    1. d) in der Gemeinde Zell

      in den Ortschaften

           

      Zell-Freibach

          

      Sele-Borovnica

      Zell-Homölisch

          

      Sele-Homelise

      Zell-Koschuta

          

      Sele-Kosuta

      Zell-Mitterwinkel

          

      Sele-Srednji Kot

      Zell-Oberwinkel

          

      Sele-Zvrhnji Kot

      Zell-Pfarre

          

      Sele-Cerkev

      Zell-Schaida

          

      Sele-Sajda;

  2. 2. im politischen Bezirk Völkermarkt
    1. a) in der Gemeinde Bleiburg

    in den Ortschaften

    1. b) in der Gemeinde Eisenkappel-Vellach

      Blasnitzen

          

      Plaznica

      Ebriach

          

      Obirsko

      Koprein Petzen

          

      Pod Peco

      Koprein Sonnseite

          

      Koprivna

      Leppen

          

      Lepena

      Lobnig

          

      Lobnik

      Rechberg

          

      Reberca

      Remschenig

          

      Remsenik

      Trögern

          

      Korte

      Unterort

          

      Podkraj

      Vellach

          

      Bela

      Weißenbach

          

      Bela

      Zauchen

          

      Suha;

    in den Ortschaften

    1. c) in der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg

    in den Ortschaften

    1. d) in der Gemeinde Globasnitz

    in den Ortschaften

    1. e) in der Gemeinde Neuhaus

      Draugegend

           

      Pri Dravi

      Hart

           

      Breg

      Heiligenstadt

           

      Sveto mesto

      Oberdorf

           

      Gornja vas

      Schwabegg

           

      Zvabek

      Unterdorf

           

      Dolnja vas.

    in den Ortschaften

§ 2. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. Nr. 306/1977, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 37/2002, und die Verordnung der Bundesregierung, mit der die slowenischen Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, BGBl. Nr. 308/1977, außer Kraft.

(2) Zweisprachige topographische Bezeichnungen und Aufschriften, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung angebracht worden sind und den in der Verordnung der Bundesregierung, mit der die slowenischen Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, BGBl. Nr. 308/1977, festgelegten Bezeichnungen entsprechen, können auch dann, wenn sie von den in dieser Verordnung festgelegten Bezeichnungen und Aufschriften abweichen, in der bisherigen Form beibehalten werden, solange sie nicht aus einem anderen Grund ausgetauscht werden müssen. Muss ein Hinweiszeichen „Ortstafel“ oder „Ortsende“ ausgetauscht werden, sind jedoch alle derartigen Hinweiszeichen für diesen Ort auszutauschen.

Schüssel Gorbach Plassnik Gehrer Grasser Rauch-Kallat Prokop Gastinger Platter Pröll Haubner Bartenstein

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