vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 3/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

3. Verordnung: Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung

3. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird

Aufgrund der § 60 Abs. 1 und § 61 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2006 und durch die Verordnung BGBl. II Nr. 416/2010, wird verordnet:

Die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 416/2010, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV)“

2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art“ durch die Wortfolge „auf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Folgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG:

  1. 1. § 6 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3, Abs. 7 und Abs. 8,
  2. 2. §§ 7 bis 10,
  3. 3. §§ 48 bis 54,
  4. 3. §§ 87 bis 93,
  5. 4. §§ 106, 108 und 109,
  6. 5. § 157.“

4. § 2 Abs. 1 erhält den Text des bisherigen § 1 Abs. 2.

5. In § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bauarbeiten“ durch das Wort „Arbeiten“ ersetzt.

6. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Auf auswärtigen Arbeitsstellen gelten abweichend von Abs. 1 Z 2 auch Umwehrungen als ausreichend, die dem § 11 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.“

7. In § 9 Abs. 5 wird das Zitat „§ 8 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 2 und 2a“ ersetzt.

8. § 109 Abs. 1 lautet:

§ 109. (1) Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zum Schutz der Arbeitnehmer vor dem Fahrzeugverkehr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Verkehrssicherungsmaßnahmen wie die Anbringung von Verkehrszeichen und Absperreinrichtungen, im Einklang mit den verkehrsrechtlichen Vorschriften getroffen sind.“

9. Dem § 164 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Titel der Verordnung, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 5 und § 109 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2011 treten mit 1. Februar 2011 in Kraft.“

Hundstorfer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)